„Europe Office“ auf der Website – und plötzlich doch nicht klagbar? OGH zieht harte Linie bei Konzern-Vertriebsstrukturen

Ein falscher Gerichtsstand kostet schnell Monate, oft auch den gesamten prozessualen Vorsprung. Gerade bei Markenstreitigkeiten gegen internationale Vertriebsketten ist die Versuchung groß, die österreichische Vertriebsgesellschaft als Türöffner zu nutzen, um gleich auch die asiatische Mutter oder Schwestergesellschaft vor ein österreichisches Gericht zu ziehen. Genau hier setzt eine aktuelle OGH-Entscheidung an – und sie ist für Hersteller, Markeninhaber, Distributoren und Franchise-Strukturen wirtschaftlich brisant.

Wenn der EU-Distributor nur wie eine Außenstelle wirkt – aber rechtlich keine ist

Eine Schweizer Medien- und Markeninhaberin wollte gegen mehrere Gesellschaften eines asiatischen Elektronik-Konzerns gleichzeitig vorgehen: gegen eine österreichische Vertriebsgesellschaft sowie gegen zwei verbundene Gesellschaften in China und Macao. Der Vorwurf: Der Konzern trete in Europa mit einem „SKY“-ähnlichen Zeichen auf. Verlangt wurden Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Entgelt.

Der strategische Punkt lag aber nicht zuerst im Markenrecht, sondern im Verfahrensrecht. Die Klägerin wollte auch die außereuropäischen Konzerngesellschaften in Österreich belangen und argumentierte, die österreichische GmbH sei deren „Niederlassung“ in der EU. Wäre das durchgegangen, hätte sich ein österreichischer Gerichtsstand eröffnen können.

Die Idee klingt aus Unternehmersicht nachvollziehbar: gleiche Marke, gleicher Konzern, gemeinsame Marktpräsenz in Europa, womöglich dieselben Produkte und ein ähnlicher Webauftritt. Nur reicht das rechtlich eben nicht automatisch.

Der OGH sagt klar: Konzern ist nicht gleich Niederlassung

Der Oberste Gerichtshof bestätigte die sofortige Zurückweisung der Klage gegen die nicht in der EU ansässigen Gesellschaften. Die österreichischen Gerichte seien für diese Beklagten nicht zuständig, weil die österreichische Vertriebsgesellschaft nicht als „Niederlassung“ der ausländischen Gesellschaften dargetan worden sei. Maßgeblich ist die Entscheidung des OGH vom 23.10.2024 zu 4 Ob 167/24m.

Der Kern der Entscheidung ist für Vertriebsstrukturen zentral: Eine „Niederlassung“ im Sinn der Unionsmarken-Verordnung liegt nicht schon deshalb vor, weil Gesellschaften demselben Konzern angehören, über dieselbe Website auffindbar sind oder wirtschaftlich abgestimmt auftreten. Erforderlich ist vielmehr eine reale, dauerhafte Präsenz, die als Außenstelle des ausländischen Stammhauses erscheint und diesem auch zurechenbar ist.

Genau daran fehlte es. Nach den Behauptungen war nicht ausreichend erkennbar, dass die österreichische GmbH unter Leitung, Aufsicht oder Weisung der beklagten Gesellschaften in China oder Macao stand oder nach außen als deren echte Außenstelle auftrat.

Worauf es bei „Niederlassung“ wirklich ankommt

Art 125 UMV regelt, welches Gericht für Klagen wegen Unionsmarken zuständig ist. Der Grundgedanke ist einfach: Geklagt wird primär am Sitz des Beklagten oder an dem Ort seiner Niederlassung in der EU. Gibt es beides nicht, kann am Sitz des EUIPO geklagt werden – also in Alicante.

Der Begriff „Niederlassung“ ist dabei enger, als viele Unternehmen annehmen. Es geht nicht um irgendeine operative Präsenz im Konzern, sondern um eine Einrichtung, die wie eine Außenstelle des ausländischen Unternehmens funktioniert. Typische Merkmale sind eine gewisse Dauerhaftigkeit, geschäftliche Ausstattung, die Möglichkeit zur Abwicklung von Geschäften und vor allem eine organisatorische Einbindung unter Leitung oder Kontrolle des Stammhauses.

Wichtig ist auch der Außenauftritt. Es genügt nicht, wenn sich die österreichische Gesellschaft selbst großspurig als „Europe Office“ oder „Headquarters“ bezeichnet. Entscheidend ist, ob gerade die ausländische Gesellschaft diesen Auftritt veranlasst oder sich zurechnen lassen muss. Die bloße Selbstdarstellung der EU-Gesellschaft trägt den Gerichtsstand nicht.

Der OGH macht damit eine feine, aber wirtschaftlich relevante Trennlinie sichtbar: Zwischen einem unabhängigen Distributor mit Konzernbezug und einer echten Niederlassung der ausländischen Gesellschaft liegt rechtlich ein großer Unterschied.

Welche Behauptungen und Beweise Sie vor einer Klage brauchen

Wer mehrere Konzerngesellschaften in einem EU-Forum zusammenziehen will, muss mehr liefern als Organigramme mit gleichem Logo. Notwendig sind konkrete Tatsachen. Dazu zählen etwa Beteiligungsketten, personelle Verflechtungen im Management, Vertretungsvollmachten, Vertragsabschlüsse im Namen der ausländischen Gesellschaft oder Service- und Lagerfunktionen für diese Gesellschaft.

Ebenfalls relevant sind dokumentierte Weisungsrechte: Wer gibt Preisvorgaben? Wer steuert Marketing und Markenauftritt? Wer kann Sanktionen verhängen? Wer entscheidet über Freigaben, Budgets, IT-Systeme und Berichtslinien? Je konkreter diese Punkte belegt werden können, desto eher lässt sich ein Außenstellencharakter argumentieren.

Zu denken ist auch an E-Mail-Signaturen, Impressen, Domain-Strukturen, offizielle Konzernkommunikation, interne Guidelines und Vollmachten. Gerade solche Unterlagen zeigen oft deutlicher als ein Gesellschaftsvertrag, ob eine EU-Gesellschaft eigenständig handelt oder nur verlängerte Werkbank des Drittstaatsunternehmens ist.

Warum das Urteil auch für Vertriebsrecht und Franchise-Systeme relevant ist

Die Entscheidung betrifft nicht nur Markenprozesse. Sie ist auch ein Warnsignal für internationale Vertriebs-, Lizenz- und Franchise-Strukturen. Denn dieselben Tatsachen, die einen EU-Gerichtsstand begründen können, offenbaren oft eine enge Steuerung des Vertriebspartners.

Wenn Sie als Hersteller oder Lizenzgeber aus einem Drittstaat Ihre österreichische oder europäische Vertriebsgesellschaft sehr eng führen, steigt das Risiko, dass diese Einheit nicht mehr als wirklich unabhängiger Distributor wahrgenommen wird. Das kann bei der Zuständigkeitsfrage unangenehm werden. Und im Vertriebsrecht stellt sich zusätzlich die Frage, ob die Struktur wirtschaftlich noch sauber als selbständiger Vertrieb organisiert ist.

Je stärker Weisungsgebundenheit, Berichtspflichten, Preis- und Marketingkontrolle sowie CI-Zwang ausgeprägt sind, desto näher rückt die Diskussion über eine Außendienst- oder handelsvertreterähnliche Einbindung. Das ist kein Automatismus, aber ein Bereich, den man bei der Vertragsgestaltung mitdenken sollte.

Vier Situationen, in denen Sie sofort genauer hinschauen sollten

  • Wenn Sie als Markeninhaber neben dem EU-Distributor auch die asiatische Mutter in Österreich oder einem anderen EU-Staat klagen wollen.
  • Wenn Ihre Konzernwebsite eine Vertriebsgesellschaft als „European Headquarters“ bezeichnet, die rechtlich eigentlich eigenständig sein soll.
  • Wenn Ihr Distributor Verträge, Service oder Reklamationen sichtbar „für“ die ausländische Gesellschaft abwickelt.
  • Wenn Ihre Vertriebsverträge umfassende Weisungsrechte, Freigabevorbehalte und strenge Berichtslinien enthalten.

Was Unternehmer jetzt praktisch prüfen sollten

  • Prüfen Sie Websites, Impressen, Domains und E-Mail-Signaturen auf Formulierungen wie „Europe Office“, „Branch“, „Headquarters“ oder „regional office“.
  • Trennen Sie vertraglich sauber zwischen eigenverantwortlichem Distributor und echter Konzern-Außenstelle.
  • Dokumentieren Sie, wer Verträge abschließt, wer Preise festlegt und wer gegenüber Kunden rechtlich auftritt.
  • Sammeln Sie vor einer Klage belastbare Unterlagen zu Weisungen, Vollmachten, Organigrammen und Außenauftritt.
  • Planen Sie den Gerichtsstand früh. Ohne tragfähiges Vorbringen landen Sie unter Umständen nicht in Wien, sondern in Alicante.

FAQ: Was Unternehmer dazu tatsächlich googeln

Kann ich die ausländische Mutter über den österreichischen Distributor in Österreich klagen?

Nicht automatisch. Sie müssen darlegen können, dass die österreichische Gesellschaft rechtlich und tatsächlich als Niederlassung der ausländischen Mutter oder Schwestergesellschaft auftritt. Bloße Konzernzugehörigkeit, ein gemeinsamer Marktauftritt oder eine ähnliche Website reichen dafür nicht aus.

Reicht es, wenn auf der Website „Europe Office“ steht?

Nein. Entscheidend ist, ob dieser Außenauftritt der ausländischen Gesellschaft zurechenbar ist und ob die EU-Gesellschaft tatsächlich als deren Außenstelle funktioniert. Eine reine Selbstbezeichnung der Vertriebsgesellschaft ohne entsprechende Leitung, Weisung oder Vertretungsmacht ist zu wenig.

Was passiert, wenn ich den falschen Gerichtsstand wähle?

Dann droht eine sofortige Klagszurückweisung gegen einzelne Beklagte. Das kostet Zeit, Geld und oft strategischen Druck. Bei Unionsmarken kann der Weg dann über den zuständigen Gerichtsstand nach Art 125 UMV führen, unter Umständen also zum Gericht am Sitz des EUIPO in Alicante.

Warum ist das auch für Vertriebsverträge wichtig?

Weil die Frage, ob eine Gesellschaft eigenständig oder wie eine Außenstelle geführt wird, stark von der tatsächlichen Steuerung abhängt. Wer als Hersteller oder Franchisegeber zu eng kontrolliert, schafft nicht nur prozessuale Risiken, sondern auch Angriffsflächen bei der rechtlichen Einordnung der Vertriebsstruktur. Gerade internationale Konzern- und Lizenzmodelle sollten deshalb vertraglich und im Außenauftritt sauber getrennt werden.


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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt · Vertriebsrecht, Handelsvertreterrecht & Wirtschaftsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien. Er berät Hersteller, Importeure, Handelsvertreter, Vertragshändler und Franchisenehmer in allen Fragen des Vertriebs- und Handelsrechts – von der Vertragsgestaltung über Provisions- und Ausgleichsstreitigkeiten nach § 24 HVertrG bis zu Wettbewerbsverboten und kartellrechtlichen Vertriebsfragen.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten in Vertriebs- und Handelsrechtssachen vertreten und Vertriebsstreitigkeiten vor österreichischen Wirtschaftsgerichten abgewickelt – sowohl auf Hersteller- als auch auf Vertreter-/Händler-Seite.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert.

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