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Dieselklage gegen ausländischen Hersteller: Wo darf geklagt werden, wenn der Schaden in Österreich ankommt?

Startseite  •  Aktuelles  •  06.08.2026

Ein Software-Update wird in Deutschland entwickelt, das Auto in Österreich verkauft, der Wertverlust trifft den Käufer in Wien oder Graz – und plötzlich entscheidet nicht der Motorschaden, sondern die Frage nach dem richtigen Gericht über Tempo, Kosten und Druck im Verfahren.

Genau an dieser Stelle wird aus einer Produkthaftungs- oder Schadenersatzsache ein strategischer Zuständigkeitsstreit. Für Hersteller, Importeure, Händler und Vertriebsorganisationen ist das kein prozessuales Nebenthema. Wer in mehreren Ländern liefert, Rückrufe organisiert oder softwaregesteuerte Produkte vertreibt, muss wissen: Der Ort des Schadenseintritts kann darüber entscheiden, in welchem Staat geklagt wird – und damit oft auch über Aufwand, Verteidigungskosten und Vergleichsdruck.

Der Konflikt begann nicht beim Motor, sondern beim Gerichtsstand

Ein österreichischer Käufer wollte seinen Diesel-Pkw rückabwickeln. Gegen den heimischen Händler machte er Ansprüche in Österreich geltend. Parallel verlangte er Schadenersatz vom Fahrzeughersteller mit Sitz in Deutschland, weil die Abgassoftware angeblich manipuliert worden sei.

Beim Händler war die Lage prozessual einfacher: Er saß in Österreich. Beim Hersteller stellte sich sofort die heikle Frage der internationalen Zuständigkeit. Darf der Käufer den deutschen Hersteller in Österreich klagen, obwohl die behauptete technische Manipulation im Ausland gesetzt worden sein soll?

Das Erstgericht verneinte diese Zuständigkeit. Das Berufungsgericht sah das anders und gab dem Käufer Recht. Der Hersteller zog weiter, legte Revision ein und beantragte zusätzlich, das Verfahren auszusetzen. Der Grund: Beim Europäischen Gerichtshof war bereits in einem nahezu gleichen Fall dieselbe europarechtliche Kernfrage anhängig.

Nicht die Haftung zuerst – sondern: Wo liegt das „schädigende Ereignis“?

Rechtlich dreht sich alles um die EuGVVO, also die Brüssel-Ia-Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen. Sie regelt, vor welchem Gericht eine Person oder ein Unternehmen innerhalb der EU geklagt werden kann.

Besonders wichtig ist dabei der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung. Vereinfacht gesagt: Geklagt werden kann auch dort, wo das schädigende Ereignis eingetreten ist. Genau diese Formulierung ist in grenzüberschreitenden Liefer- und Produkthaftungsfällen brisant.

Die praktische Streitfrage lautet: Liegt dieser Ort dort, wo die beanstandete Handlung gesetzt wurde – etwa die Entwicklung oder Einspielung einer Software in Deutschland? Oder liegt er dort, wo der Käufer den Vermögensschaden spürt – also dort, wo er das Fahrzeug in Österreich gekauft oder übernommen hat?

Diese Unterscheidung ist wirtschaftlich hochrelevant. Wenn der Erfolgsort in Österreich liegt, kann der ausländische Hersteller hier geklagt werden. Wenn nur der Handlungsort zählt, verlagert sich der Prozess oft in den Sitzstaat des Herstellers.

Der OGH zog die Bremse – bis Luxemburg antwortet

Der Oberste Gerichtshof hat nicht sofort entschieden, welcher Ort maßgeblich ist. Er hat das Verfahren ausgesetzt und wartet die Vorabentscheidung des EuGH ab. Der Hintergrund ist klar: Wenn dieselbe unionsrechtliche Frage bereits beim EuGH liegt, soll eine einheitliche Auslegung sichergestellt werden.

Der OGH vermeidet damit zwei Risiken zugleich. Erstens widersprüchliche Entscheidungen in gleich gelagerten Fällen. Zweitens eine nationale Entscheidung, die kurze Zeit später durch die Auslegung des EuGH überholt wäre.

Die Entscheidung erging in der Sache OGH 25.11.2020, 6 Ob 184/20b. Inhaltlich ist sie für Unternehmen vor allem deshalb relevant, weil der OGH damit bestätigt: Die internationale Zuständigkeit in grenzüberschreitenden Produktfällen ist offen genug, dass sie nicht nebenbei mitentschieden werden sollte. Sie ist häufig der eigentliche erste Hauptstreitpunkt.

Warum das für Hersteller, Händler und Vertriebsnetze teuer werden kann

Wo geklagt werden darf, beeinflusst nicht nur die Prozesssprache oder den Gerichtsstandort. Es beeinflusst die gesamte Verteidigungsarchitektur. Müssen Hersteller parallel im Sitzstaat und zusätzlich in Absatzmärkten prozessieren, steigen Kosten und Koordinationsaufwand sofort.

Besonders heikel wird das in arbeitsteiligen Vertriebsstrukturen. Der Hersteller sitzt im Ausland, der Importeur oder Generalvertrieb in einem anderen Staat, der Händler verkauft lokal. Sobald Verbraucher mehrere Anspruchsgegner wählen können, entsteht Druck auf allen Ebenen der Kette.

Bei softwaregesteuerten Produkten verschärft sich das Risiko weiter. Die technische Maßnahme wird oft zentral ausgerollt, die wirtschaftlichen Folgen treten aber dezentral in vielen Märkten auf: Rückabwicklung, Wertminderung, Rückruf, Nutzungsausfall, Reputationsschaden. Das führt schnell zu Verfahren in mehreren Ländern.

Vier Situationen, in denen Sie das Thema sofort prüfen sollten

Wenn Sie als Hersteller Produkte über österreichische Händler vertreiben und Softwareupdates zentral aus dem Ausland steuern, ist die Zuständigkeitsfrage längst kein Spezialproblem der Prozessabteilung. Sie betrifft schon die Vertragsgestaltung und die interne Haftungsverteilung.

Wenn Sie als Händler oder Vertragshändler Rückkaufansprüche, Reklamationen oder Rückrufe aus Verbraucherfällen erhalten, sollten Sie prüfen, wer Prozesskosten, Gutachterkosten und etwaige Rückabwicklungslasten tatsächlich trägt. Viele Verträge sind hier überraschend vage.

Wenn Verbraucherorganisationen, Sammelkläger oder mehrere Einzelkläger in verschiedenen Staaten aktiv werden, steigt das Risiko widersprüchlicher Entscheidungen und doppelter Verteidigungskosten. Dann braucht es eine abgestimmte Strategie zwischen Recht, Technik, Vertrieb und Kommunikation.

Wenn Ihr Unternehmen Gerichtsstandsvereinbarungen oder Schiedsklauseln verwendet, muss früh geklärt werden, wie weit diese Klauseln in Verbraucher- und Produkthaftungsfällen überhaupt greifen. Was zwischen Hersteller und Händler wirksam ist, hilft gegenüber Endkunden oft nur begrenzt.

Welche Vertragsstellen in der Vertriebskette jetzt auf den Prüfstand gehören

  • Gerichtsstands- und Rechtswahlklauseln: Sie sollten sauber zwischen B2B-Verhältnissen in der Vertriebskette und Ansprüchen von Endkunden unterscheiden.
  • Freistellungsregelungen: Wer ersetzt dem Händler Rückabwicklungskosten, Anwaltskosten, Sachverständigenkosten oder Kosten aus behördlichen Maßnahmen?
  • Melde- und Kooperationspflichten: Reklamationen, Rückrufhinweise und technische Auffälligkeiten müssen rasch dokumentiert und konzernweit weitergegeben werden.
  • Beweissicherung: Fahrzeuge, Softwarestände, Update-Historien und Kommunikation mit Kunden sollten revisionssicher festgehalten werden.
  • Versicherungsdeckung: Produkthaftpflicht, D&O und Rechtsschutz müssen gerade bei grenzüberschreitenden Konstellationen auf Deckungslücken geprüft werden.

Checkliste: Was Unternehmen vor dem nächsten grenzüberschreitenden Streit tun sollten

  • Vertriebskette kartieren: Wer verkauft, wer importiert, wer steuert Updates, wer kommuniziert Rückrufe?
  • Haftungszuordnung schriftlich schärfen: Rückkauf, Kulanz, Prozesskosten, Gutachten, Lager- und Transportkosten.
  • Interne Eskalationswege definieren: Technik, Legal, Vertrieb und PR müssen bei Produktmängeln koordiniert reagieren.
  • Gerichtsstands- und Schiedsklauseln rechtlich prüfen lassen, bevor der Konflikt da ist.
  • Frühe Fallanalyse bei ersten Reklamationen aus dem Ausland durchführen: Wo könnte geklagt werden? Gegen wen? Mit welchem wirtschaftlichen Risiko?
  • Dokumentation von Softwareänderungen und Kundenkontakten zentralisieren.

FAQ: Was Unternehmer und Händler dazu tatsächlich googeln

Kann ein österreichischer Kunde einen deutschen Hersteller in Österreich klagen?

Ja, das kann möglich sein. Entscheidend ist oft, ob nach der EuGVVO der Ort des Schadenseintritts in Österreich liegt. Genau diese Frage ist bei grenzüberschreitenden Produkt- und Softwarefällen rechtlich umkämpft. Deshalb kann schon die Zuständigkeit zum Hauptstreit werden, noch bevor über Haftung oder Höhe entschieden wird.

Bringt mir eine Gerichtsstandsklausel im Händlervertrag Schutz gegen Verbraucherklagen?

Nur eingeschränkt. Eine Gerichtsstandsklausel zwischen Hersteller und Händler wirkt grundsätzlich im B2B-Verhältnis. Gegenüber Verbrauchern gelten strengere Regeln, und diese können häufig an ihrem Schutzgerichtsstand klagen. Deshalb ersetzt eine gute Klausel nicht die saubere Haftungs- und Krisenplanung.

Warum wird ein Verfahren ausgesetzt, statt einfach entschieden zu werden?

Wenn eine zentrale Frage des Unionsrechts bereits dem EuGH vorliegt, warten nationale Gerichte oft die Antwort aus Luxemburg ab. Das dient der einheitlichen Anwendung des europäischen Zuständigkeitsrechts. Für Unternehmen bedeutet das: Das Verfahren steht still, die Unsicherheit bleibt aber wirtschaftlich bestehen.

Was ist für Händler in solchen Fällen das größte Risiko?

Oft nicht nur der einzelne Kundenprozess, sondern die Kettenreaktion. Rückabwicklungen, Regress gegen den Hersteller, Beweisprobleme, Lagerkosten und Imageschäden greifen ineinander. Wenn Zuständigkeit und Haftungsweitergabe vertraglich schlecht geregelt sind, bleibt der lokale Händler schnell auf einem Teil des Risikos sitzen.


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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt · Vertriebsrecht, Handelsvertreterrecht & Wirtschaftsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien. Er berät Hersteller, Importeure, Handelsvertreter, Vertragshändler und Franchisenehmer in allen Fragen des Vertriebs- und Handelsrechts – von der Vertragsgestaltung über Provisions- und Ausgleichsstreitigkeiten nach § 24 HVertrG bis zu Wettbewerbsverboten und kartellrechtlichen Vertriebsfragen.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten in Vertriebs- und Handelsrechtssachen vertreten und Vertriebsstreitigkeiten vor österreichischen Wirtschaftsgerichten abgewickelt – sowohl auf Hersteller- als auch auf Vertreter-/Händler-Seite.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert.

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