Lookalike-Verpackung im Lohnauftrag: Warum aus 50.000 EUR Gewinn plötzlich 242.000 EUR Markenhaftung werden

15,4 Millionen Dosen, 3,8 Millionen Euro Umsatz – und am Ende zählt nicht der „Gewinn nach Vollkosten“, sondern der Deckungsbeitrag. Genau das ist die heikle Botschaft für Lohnhersteller, Abfüller, Co-Packer und Vertriebsgesellschaften, die mit kundenseitig gelieferten Layouts arbeiten und glauben, das Markenrisiko liege schon beim Auftraggeber.

Der Fall ist wirtschaftlich brisant, weil er einen typischen Reflex vieler Produktionsunternehmen trifft: „Das Design kam vom Kunden, wir haben nur abgefüllt.“ Diese Verteidigung hilft deutlich weniger, als viele Geschäftsführer annehmen. Wenn die Verpackung markenverletzend ist, kann am Ende gerade jener Betrag herauszugeben sein, den das Projekt an Wertbeitrag gebracht hat – ohne Schonung durch Miete, Verwaltung oder andere Gemeinkosten.

Der Abfüller wollte nur produzieren – und stand plötzlich in der Geldphase des Prozesses

Ein österreichischer Getränkeabfüller stellte für ausländische Auftraggeber Dosen-„Whisky“ aus Industriealkohol her. Verwendet wurden Dosen, deren Aufmachung den bekannten Marken RED LABEL und GRANT’S zum Verwechseln ähnlich war. Das Layout stammte nach Darstellung des Abfüllers vom Kunden; Einfluss auf die Gestaltung habe man nicht gehabt. Man habe die Dosen lediglich nach den gelieferten Vorlagen bestellt und als Lohnhersteller befüllt.

Damit war der Konflikt aber nicht erledigt, sondern begann erst richtig. In einem früheren Verfahrensabschnitt wurde bereits rechtskräftig ausgesprochen, dass diese Dosen nicht verwendet werden durften. Zusätzlich musste Rechnung gelegt werden. Die Verletzungsfrage war damit entschieden. In der nächsten Stufe ging es nur noch um Geld.

Die wirtschaftliche Spannweite war erheblich: Bei 15,4 Millionen betroffenen Dosen standen rund 3,8 Millionen Euro Umsatz im Raum. Je nach Berechnung ergab sich entweder ein Betrag von 50.133 EUR, wenn man Vollkosten ansetzte, oder 242.283 EUR, wenn man auf den Deckungsbeitrag beziehungsweise die Teilkostenrechnung abstellt. Der Unterschied ist kein Rechendetail, sondern das eigentliche Risiko.

Nicht der Jahresüberschuss ist entscheidend – sondern das, was gerade dieses Produkt eingebracht hat

§ 53 Abs 2 Z 2 Markenschutzgesetz (MSchG) erlaubt dem Markeninhaber bei schuldhafter Markenverletzung, statt einer angemessenen Lizenzgebühr den durch die Verletzung erzielten Gewinn zu verlangen. Vereinfacht gesagt: Herauszugeben ist das, was gerade wegen des Rechtsverstoßes verdient wurde.

Viele Unternehmen lesen „Gewinn“ allerdings zu ihren Gunsten zu eng. Sie rechnen mit Vollkosten, ziehen also auch allgemeine Fixkosten ab, und kommen so auf einen deutlich kleineren Restbetrag. Genau hier verläuft die rechtliche Grenze anders.

Abziehbar sind nur jene variablen Kosten, die dem verletzenden Produkt unmittelbar zugeordnet werden können. Dazu zählen etwa Materialkosten, produktbezogene Fertigungskosten oder konkrete Vertriebskosten für genau diese Ware. Nicht abzugsfähig sind dagegen Fixkosten wie Miete, allgemeine Verwaltung, Abschreibungen oder laufende Gehälter der Geschäftsführung. Der Grund ist einfach: Diese Kosten fallen typischerweise ohnehin an – unabhängig davon, ob gerade das markenverletzende Produkt hergestellt oder verkauft wurde.

Für die Gewinnabschöpfung zählt daher nicht, was nach einer betriebswirtschaftlichen Gesamtbetrachtung vom Jahr übrig bleibt, sondern welcher Wertbeitrag durch das Verletzungsprodukt generiert wurde. Genau deshalb kann aus einem scheinbar überschaubaren „Reingewinn“ nach Vollkosten plötzlich eine deutlich höhere Zahlpflicht werden.

Der OGH zieht die Linie klar: Fixkosten schützen den Verletzer nicht

Der Oberste Gerichtshof hat diese Frage klar beantwortet: Bei der Gewinnabschöpfung wegen Markenverletzung ist der Deckungsbeitrag herauszugeben; Fixkosten dürfen nicht abgezogen werden. Maßgeblich ist also Umsatz minus variable, unmittelbar zurechenbare Kosten.

Besonders bemerkenswert ist daran nicht nur die Rechenmethode, sondern die Rolle des betroffenen Unternehmens. Es ging nicht um einen klassischen Markenpiraten mit eigener Werbestrategie, sondern um einen Lohnabfüller, der sich darauf berief, bloß im Auftrag tätig geworden zu sein. Gerade das macht die Entscheidung für die Praxis so relevant. Wer produziert, etikettiert, abfüllt oder relabelt, sitzt markenrechtlich nicht automatisch in der zweiten Reihe.

Prozessual wichtig war außerdem ein anderer Punkt: Die Markenverletzung selbst stand schon rechtskräftig fest. Diese Bindungswirkung aus dem früheren Teilurteil konnte in der Geldphase nicht noch einmal aufgerollt werden. Der Versuch, die Verletzung später doch noch zu bestreiten oder sich auf spätere unionsrechtliche Entwicklungen zu berufen, scheiterte an der Rechtskraft. Der OGH verwies dabei auf die gefestigte Linie, dass rechtskräftige Zivilurteile nicht einfach wegen einer später anders diskutierten unionsrechtlichen Frage neu geöffnet werden.

Die Entscheidung erging zu 4 Ob 173/23v vom 19.11.2024.

Warum gerade Lohnhersteller und Co-Packer hier ein gefährliches Missverständnis haben

In vielen Betrieben läuft es ähnlich: Der Kunde schickt Lithos, Etiketten oder Verpackungsdaten, der Produktionsbetrieb prüft primär technische Umsetzbarkeit, nicht aber Markenähnlichkeit. Der Auftrag ist margenschwach, der Zeitdruck hoch, der Vertrieb drängt auf Serienstart. Genau in dieser Konstellation entsteht das Risiko.

Der Denkfehler lautet oft: „Wenn der Kunde das Design liefert, haftet er schon.“ Vertraglich mag ein Rückgriff möglich sein – falls er sauber geregelt ist und der Kunde zahlungsfähig bleibt. Gegenüber dem Markeninhaber schützt diese interne Rollenverteilung aber nicht zuverlässig. Wer die verletzende Ware produziert und in Verkehr bringt, ist Teil des Problems.

Für Geschäftsführer ist die Entscheidung zusätzlich heikel, weil operative Freigaben, Exportentscheidungen und die Duldung eines unklaren Freigabeprozesses persönliche Haftungsfragen nach sich ziehen können. Wer markenrelevante Risiken ohne belastbare Prüfung durchwinkt, setzt nicht nur die Gesellschaft, sondern unter Umständen auch die Organebene unter Druck.

Vier Situationen, in denen Sie jetzt handeln sollten

Wenn Sie als Lohnhersteller oder Abfüller mit kundenseitig gelieferten Layouts arbeiten, sollten Sie Ihre Freigabeprozesse prüfen. Ein bloß technischer Druckfreigabevermerk reicht nicht, wenn niemand Markenähnlichkeit, Bezeichnungen und Verpackungsanmutung bewertet.

Wenn Ihr Unternehmen Private-Label-Produkte, Mischgetränke oder Ready-to-Drink-Ware unter Drittkennzeichen abfüllt, brauchen Sie eine saubere Kostentrennung nach Produktlinien. Kommt es zum Streit, wird nicht nur die Rechtsfrage relevant, sondern auch die Beweisbarkeit der variablen Kosten.

Wenn Sie als Importeur oder Vertriebsgesellschaft mit „angelehnten“ Verpackungen arbeiten, ist besondere Vorsicht geboten. Nicht nur identische Marken, auch verwechslungsfähige Aufmachungen können teuer werden – gerade dann, wenn bewusst ein bekannter Markenlook imitiert wird.

Wenn bereits eine Stufenklage zugestellt wurde, ist Tempo entscheidend. Nach einem rechtskräftigen Teilurteil über Unterlassung und Rechnungslegung ist die Verletzungsfrage in der Geldphase regelmäßig nicht mehr offen. Wer dann erst beginnt, seine Verteidigung neu aufzubauen, kommt zu spät.

Welche Verträge und internen Prozesse jetzt auf den Prüfstand gehören

  • Artwork-Freigabe: Schriftlicher Prozess mit Markenrecherche, Designprüfung und Legal-Sign-off vor Serienstart.
  • IP-Garantien: Der Auftraggeber sollte vertraglich zusichern, dass Zeichen, Designs und Verpackungen keine Rechte Dritter verletzen.
  • Freistellung: Vereinbaren Sie belastbare Rückgriffsrechte einschließlich Kosten für Rückruf, Vernichtung, Auslistung und Rechtsverteidigung.
  • RACI-Matrix: Legen Sie fest, wer Marken prüft, wer freigibt und wer im Zweifel den Lieferstopp anordnet.
  • Stop-Sell-Mechanik: Bei Verdacht auf Markenprobleme braucht es eine klare Eskalations- und Sperrlogik.
  • Kalkulationsdokumentation: Variable und fixe Kosten müssen sauber getrennt erfasst werden, damit das wirtschaftliche Risiko realistisch eingeschätzt werden kann.
  • Versicherung: Prüfen Sie, ob IP-Risiken, Auslandssachverhalte und Organhaftung tatsächlich gedeckt sind.

FAQ: Was Unternehmer dazu tatsächlich googlen

„Muss ich als Abfüller haften, obwohl das Layout vom Kunden kam?“

Ja, dieses Risiko besteht. Wer markenverletzende Ware produziert oder in Verkehr bringt, kann sich nicht allein damit entlasten, dass die Gestaltung vom Auftraggeber stammt. Interne Vertragsbeziehungen helfen vor allem beim Rückgriff, nicht zwingend gegenüber dem Markeninhaber. Gerade deshalb sind Freigabeprozesse und Haftungsregelungen so wichtig.

„Wie wird der Gewinn bei Markenverletzung berechnet – Vollkosten oder Deckungsbeitrag?“

Für die Gewinnabschöpfung ist nach der OGH-Linie der Deckungsbeitrag maßgeblich. Abgezogen werden nur variable, unmittelbar zurechenbare Kosten. Fixkosten wie Miete, Verwaltung oder allgemeine Personalkosten bleiben außen vor. Das macht die Forderung oft deutlich höher als die interne Vollkostenrechnung vermuten lässt.

„Kann ich in der Geldphase noch bestreiten, dass überhaupt eine Markenverletzung vorliegt?“

Wenn darüber bereits rechtskräftig entschieden wurde, grundsätzlich nein. Ein Teilurteil über Unterlassung und Rechnungslegung bindet regelmäßig auch im späteren Zahlungsabschnitt. Die Verletzungsfrage ist dann nicht mehr offen. Genau deshalb muss die Verteidigung früh und strategisch aufgebaut werden.

„Was ist bei dünnen Margen das größte Risiko?“

Viele Unternehmen schauen auf den Jahresüberschuss oder den kalkulierten Vollkostengewinn. Rechtlich entscheidend ist aber oft der Deckungsbeitrag des beanstandeten Produkts. Auch bei schmalen Margen kann die Zahlpflicht daher spürbar höher sein als gedacht. Wer viele Einheiten produziert, multipliziert dieses Risiko massiv.


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Dr. Clemens Pichler

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Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien. Er berät Hersteller, Importeure, Handelsvertreter, Vertragshändler und Franchisenehmer in allen Fragen des Vertriebs- und Handelsrechts – von der Vertragsgestaltung über Provisions- und Ausgleichsstreitigkeiten nach § 24 HVertrG bis zu Wettbewerbsverboten und kartellrechtlichen Vertriebsfragen.

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Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert.

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