Pichler Rechtsanwalt GmbH

Ausgleichsanspruch

Startseite  •  Ausgleichsanspruch

Ihr Handelsvertretervertrag endet oder wurde bereits beendet? Neben offenen Provisionen kann ein Ausgleichsanspruch relevant sein. Wir prüfen mit Ihnen die Vertragsunterlagen, den Beendigungsgrund und die wirtschaftliche Grundlage Ihres Anspruchs.

Voraussetzungen nach § 24 HVertrG

Ein Ausgleich setzt voraus, dass Sie neue Kunden gewonnen oder bestehende Geschäftsverbindungen wesentlich erweitert haben. Dem Unternehmer müssen daraus nach Vertragsende voraussichtlich erhebliche Vorteile verbleiben. Außerdem muss die Zahlung unter Berücksichtigung der Umstände, insbesondere entgehender Provisionen, angemessen sein. Eine einvernehmliche Beendigung allein begründet daher noch keinen Anspruch.

Wann kann der Anspruch ausgeschlossen sein?

Bei eigener Kündigung ist ein Ausgleich grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmen betreffen insbesondere dem Unternehmer zurechenbare Anlässe sowie Alter, Krankheit oder Gebrechen, die eine Fortsetzung unzumutbar machen. Kündigt der Unternehmer wegen eines schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters, das einen wichtigen Grund darstellt, kann dies den Anspruch ausschließen. Ein weiterer Ausschlussfall betrifft die vereinbarte Übertragung der Vertragsrechte und -pflichten auf einen Dritten anlässlich der Beendigung.

Frist und Höhe

Die Geltendmachung muss dem Unternehmer innerhalb eines Jahres nach Vertragsende mitgeteilt werden. Ohne günstigere Vereinbarung gilt als Obergrenze eine durchschnittliche Jahresvergütung aus den letzten fünf Jahren; bei kürzerer Vertragsdauer zählt deren Durchschnitt. Die Obergrenze ist keine automatische Auszahlungssumme. Verjährungsfragen sind zusätzlich zu prüfen.

Gesetzliche Grundlage: § 24 Handelsvertretergesetz im RIS.

Unterlagen für die anwaltliche Prüfung

  • Handelsvertretervertrag und ergänzende Vereinbarungen
  • Kündigung oder Auflösungsvereinbarung mit dem Beendigungsdatum
  • Provisionsabrechnungen und Angaben zur Entwicklung des Kundenstocks
  • Bisherige Korrespondenz über Ausgleich und offene Provisionen

Teilen Sie bei Ihrer Anfrage mit, ob Sie Handelsvertreter oder Unternehmer sind und ob bereits eine Frist läuft. Bitte übermitteln Sie zunächst eine kurze Beschreibung; den Umfang benötigter Unterlagen klären wir anschließend mit Ihnen.

Vertiefende Informationen

Für Tankstellenpächter finden Sie branchenspezifische Informationen zum Ausgleichsanspruch im Tankstellenrecht. Ob die Regeln auf andere Vertriebssysteme übertragbar sind, bedarf einer gesonderten Prüfung.

Kontaktieren Sie uns

PICHLER RECHTSANWALT GMBH

Karlsplatz 3, 1010 Wien

Sprechstelle Dornbirn (besetzt nur nach Terminvereinbarung):
Campus V, Hintere Achmühlerstraße 1a, 6850 Dornbirn

Kontakt

Erstberatung anfragen

60 Minuten persönliches Gespräch in der Kanzlei Wien oder per Videokonferenz. Rechtsschutz oder Selbstzahler. Ein Mandatsverhältnis kommt durch die Anfrage noch nicht zustande, es entstehen Ihnen keine Kosten.

Telefon: +43 1 513 07 00
E-Mail: wien@anwaltskanzlei-pichler.at

WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner