Ihr Handelsvertretervertrag endet oder wurde bereits beendet? Neben offenen Provisionen kann ein Ausgleichsanspruch relevant sein. Wir prüfen mit Ihnen die Vertragsunterlagen, den Beendigungsgrund und die wirtschaftliche Grundlage Ihres Anspruchs.
Ein Ausgleich setzt voraus, dass Sie neue Kunden gewonnen oder bestehende Geschäftsverbindungen wesentlich erweitert haben. Dem Unternehmer müssen daraus nach Vertragsende voraussichtlich erhebliche Vorteile verbleiben. Außerdem muss die Zahlung unter Berücksichtigung der Umstände, insbesondere entgehender Provisionen, angemessen sein. Eine einvernehmliche Beendigung allein begründet daher noch keinen Anspruch.
Bei eigener Kündigung ist ein Ausgleich grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmen betreffen insbesondere dem Unternehmer zurechenbare Anlässe sowie Alter, Krankheit oder Gebrechen, die eine Fortsetzung unzumutbar machen. Kündigt der Unternehmer wegen eines schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters, das einen wichtigen Grund darstellt, kann dies den Anspruch ausschließen. Ein weiterer Ausschlussfall betrifft die vereinbarte Übertragung der Vertragsrechte und -pflichten auf einen Dritten anlässlich der Beendigung.
Die Geltendmachung muss dem Unternehmer innerhalb eines Jahres nach Vertragsende mitgeteilt werden. Ohne günstigere Vereinbarung gilt als Obergrenze eine durchschnittliche Jahresvergütung aus den letzten fünf Jahren; bei kürzerer Vertragsdauer zählt deren Durchschnitt. Die Obergrenze ist keine automatische Auszahlungssumme. Verjährungsfragen sind zusätzlich zu prüfen.
Gesetzliche Grundlage: § 24 Handelsvertretergesetz im RIS.
Teilen Sie bei Ihrer Anfrage mit, ob Sie Handelsvertreter oder Unternehmer sind und ob bereits eine Frist läuft. Bitte übermitteln Sie zunächst eine kurze Beschreibung; den Umfang benötigter Unterlagen klären wir anschließend mit Ihnen.
Für Tankstellenpächter finden Sie branchenspezifische Informationen zum Ausgleichsanspruch im Tankstellenrecht. Ob die Regeln auf andere Vertriebssysteme übertragbar sind, bedarf einer gesonderten Prüfung.
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