190.000 Euro gezahlt – und Jahre später kommt der Regress: Warum Ihre Haftungsbegrenzung im Projekt trotzdem nicht schützt

Sie haben mit dem Auftraggeber eine Haftungsobergrenze vereinbart, glauben sich damit auf der sicheren Seite – und dann fordert Jahre später der Haftpflichtversicherer eines anderen Unternehmers Geld von Ihnen zurück. Genau an dieser Stelle endet in Mehrparteien-Projekten oft die vermeintliche Sicherheit aus dem eigenen Vertrag.

Besonders heikel wird es dort, wo mehrere Unternehmen an derselben Leistung mitwirken: Dachdecker, Spengler, Planer, Zimmerer, Installateure, Generalunternehmer, Subunternehmer. Tritt später ein Schaden auf und lässt sich nicht mehr sauber trennen, welcher Fehler von wem stammt, haftet nach österreichischem Recht oft nicht nur einer, sondern alle gemeinsam. Und zwar solidarisch.

Ein Dachausbau, mehrere Gewerke – und ein Schaden ohne klaren Verursacher

Der wirtschaftliche Hintergrund der Entscheidung ist schnell erzählt, die rechtliche Sprengkraft nicht.

Bei einem Dachausbau arbeiteten mehrere Unternehmen zusammen. Jahre später zeigten sich massive Wasserschäden. Der Bauherr ließ Gutachten erstellen und verlangte Schadenersatz. Das Problem: Es konnte nicht eindeutig festgestellt werden, welcher konkrete Mangel welchem Gewerk zuzuordnen war. War es die Planung? Die Ausführung des Zimmerers? Ein Fehler des Dachdeckers? Oder lag die Ursache in der Spenglerarbeit?

Der Bauherr führte Vergleichsgespräche mit einzelnen Beteiligten, aber nicht mit allen. Zwei Unternehmen zahlten schließlich im Rahmen eines Vergleichs zusammen rund 190.000 EUR. Einer der Zahler war haftpflichtversichert. Dessen Versicherer trat kraft Legalzession in die Regressrechte ein und nahm die übrigen mutmaßlichen Mitschädiger in Anspruch.

Die beklagte Dachdeckerfirma verteidigte sich mit zwei klassischen Einwänden: Erstens sei der Anspruch verjährt. Zweitens habe sie in ihrem eigenen Werkvertrag mit dem Bauherrn eine Haftungsbegrenzung vereinbart, die ihren Anteil jedenfalls deckeln müsse.

Die zentrale Botschaft des OGH: Eine Haftungsbremse bleibt dort, wo sie vereinbart wurde

Der Oberste Gerichtshof hat die Revision der beklagten Unternehmen zurückgewiesen. Die Kernaussage ist für die Vertragspraxis wesentlich: Eine Haftungsbegrenzung, die nur zwischen dem Geschädigten und einem einzelnen Mitschädiger vereinbart wurde, reduziert nicht automatisch den internen Regressanspruch anderer solidarisch Haftender.

Oder einfacher gesagt: Wenn Sie mit dem Auftraggeber eine Obergrenze vereinbaren, wirkt diese Vereinbarung zunächst nur in diesem Vertragsverhältnis. Sie “strahlt” nicht stillschweigend auf alle anderen Projektbeteiligten aus. Wer den Schaden später ganz oder teilweise bezahlt, kann im Innenverhältnis weiterhin Rückgriff gegen andere Mitverursacher nehmen.

Gerade das wird in der Praxis häufig übersehen. Viele Unternehmer prüfen ihre Haftungsregelungen nur aus der Perspektive zum Auftraggeber. Das reicht nicht. Denn das eigentliche Risiko sitzt oft auf der zweiten Ebene: beim Ausgleich zwischen den Beteiligten nach einer Zahlung.

Warum alle haften können, obwohl niemand den genauen Fehler beweisen kann

Wenn bei einem Projekt mit mehreren Beteiligten feststeht, dass der Schaden aus dem Zusammenspiel mehrerer Leistungen entstanden sein kann, die genaue Verursachung aber nicht mehr aufklärbar ist, kommt die solidarische Haftung ins Spiel.

Solidarische Haftung bedeutet: Der Geschädigte kann grundsätzlich jeden der Mitschädiger für den gesamten Schaden in Anspruch nehmen. Das schützt den Auftraggeber davor, auf einem Schaden sitzen zu bleiben, nur weil die technische Zuordnung Jahre später kaum mehr möglich ist.

Für Unternehmer ist das hart, aber wirtschaftlich nachvollziehbar. Der Bauherr soll nicht das Beweisproblem eines schlecht dokumentierten oder komplexen Projektablaufs tragen. Dieses Risiko wird auf jene verlagert, die gemeinsam am Werk gearbeitet haben.

Der Regress entsteht nicht mit dem Schaden, sondern mit der Zahlung

Der zweite wichtige Punkt betrifft die Verjährung. Viele Unternehmen glauben, mit Ablauf einiger Jahre nach dem eigentlichen Schadensereignis sei auch das Regressrisiko erledigt. Das stimmt so nicht.

Der Innenausgleich zwischen Mitschädigern ist ein eigenständiger Anspruch. Er entsteht nach der Rechtsprechung erst dann, wenn einer tatsächlich leistet – also zahlt. Genau deshalb beginnt die Verjährung dieses Rückgriffsanspruchs nicht schon mit dem ursprünglichen Schaden, sondern erst mit der Zahlung.

Das ist wirtschaftlich brisant. Zwischen Schadenseintritt, Gutachten, Verhandlungen, Vergleich und Zahlung können Jahre liegen. Danach beginnt für den internen Regress noch einmal ein eigener zeitlicher Lauf. Wer meint, ein altes Projekt sei “ohnehin längst erledigt”, kann von einem Regressschreiben des Versicherers kalt erwischt werden.

Welche Regeln dahinterstehen – ohne Juristendeutsch

§ 1302 ABGB regelt die solidarische Haftung mehrerer Schädiger. Der Kern: Wenn mehrere für denselben Schaden verantwortlich sind, kann jeder für das Ganze haften.

§ 896 ABGB betrifft den Ausgleich unter Mitschuldnern. Wer mehr bezahlt hat, als ihn intern trifft, kann von den anderen Ersatz verlangen.

Die Legalzession bedeutet, dass der Haftpflichtversicherer nach Zahlung in bestimmte Rechte des Versicherten eintritt. Er kann daher Regressansprüche im eigenen Namen weiterverfolgen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Entscheidend ist hier außerdem ein allgemeiner Grundsatz des Vertragsrechts: Ein Vertrag zulasten Dritter ist unzulässig. Wenn also zwei Parteien eine Regelung treffen, darf diese nicht ohne Weiteres die Rechtsposition anderer verschlechtern. Genau daran scheiterte der Versuch, die vertragliche Haftungsbegrenzung eines Unternehmers auch im Innenverhältnis zu den anderen Mitschädigern wirken zu lassen.

OGH: Kein Schutzschild für andere Mitschädiger durch Einzelvertrag

Der OGH stellte damit klar, dass eine lokale Vertragsregel auch lokal bleibt. Eine individuell vereinbarte Haftungsobergrenze zwischen Bauherrn und Dachdecker schützt den Dachdecker im Verhältnis zum Bauherrn – aber nicht automatisch gegenüber einem anderen Unternehmer oder dessen Versicherer, der später Regress nimmt.

Genau darin liegt die praktische Bedeutung der Entscheidung. Einzelverträge können das Außenverhältnis entschärfen, aber das Innenverhältnis offenlassen. Wer diesen Unterschied nicht sauber regelt, verschiebt sein Risiko nur – er beseitigt es nicht.

Die Entscheidung erging unter der OGH-Aktenzahl 7 Ob 169/23f vom 20.11.2023.

Wo diese Falle außerhalb der Baubranche zuschnappt

Das Thema ist nicht auf Dachausbauten beschränkt. Dieselbe Logik begegnet Unternehmen in vielen Vertriebs- und Lieferstrukturen.

  • Hersteller, Händler und Installateur: Der Endkunde hat einen Schaden, die technische Ursache ist unklar. Zahlt einer, droht später der Regress gegen die anderen Beteiligten.
  • Lieferkette mit mehreren Dienstleistern: Fehler in Montage, Planung, Einweisung oder Service greifen ineinander. Außen haftet oft einer schnell, innen wird Jahre später verteilt.
  • Generalunternehmer mit Subunternehmern: Der Hauptvertrag enthält Haftungsregeln, die Subverträge aber andere. Ohne abgestimmte Regressklauseln entstehen teure Lücken.
  • Vergleiche nur mit einzelnen Beteiligten: Wer am Vergleichstisch fehlt, verschwindet nicht aus dem Risiko. Häufig beginnt der eigentliche Streit erst danach.

Wenn Sie gerade verhandeln: Diese Punkte gehören jetzt auf den Tisch

Wenn Sie als Unternehmer Werk-, Liefer- oder Projektverträge abschließen, sollten Sie nicht nur die Haftung gegenüber dem Kunden prüfen, sondern auch den internen Ausgleich zwischen den Beteiligten.

  • Prüfen Sie, ob Haftungsbegrenzungen ausdrücklich nur im Verhältnis zum Auftraggeber gelten.
  • Regeln Sie Regress- und Freistellungsfragen zwischen Hauptunternehmern, Subunternehmern und Partnern gesondert.
  • Verankern Sie Meldepflichten bei Schadenanzeigen und die Pflicht zur Einbindung aller Beteiligten in Vergleichsverhandlungen.
  • Sichern Sie eine lückenlose Dokumentation von Leistungsgrenzen, Schnittstellen und Abnahmen.
  • Klären Sie mit dem Haftpflichtversicherer früh, welche Regressrechte nach einer Zahlung verfolgt werden können.

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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt · Vertriebsrecht, Handelsvertreterrecht & Wirtschaftsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien. Er berät Hersteller, Importeure, Handelsvertreter, Vertragshändler und Franchisenehmer in allen Fragen des Vertriebs- und Handelsrechts – von der Vertragsgestaltung über Provisions- und Ausgleichsstreitigkeiten nach § 24 HVertrG bis zu Wettbewerbsverboten und kartellrechtlichen Vertriebsfragen.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten in Vertriebs- und Handelsrechtssachen vertreten und Vertriebsstreitigkeiten vor österreichischen Wirtschaftsgerichten abgewickelt – sowohl auf Hersteller- als auch auf Vertreter-/Händler-Seite.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert.

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