Pichler Rechtsanwalt GmbH

Interne Schulungsunterlagen als UWG-Falle: Warum schon die Händler-Mappe zum Prozess führen kann

Startseite  •  Aktuelles  •  11.08.2026

Die Präsentation war nie für die Öffentlichkeit gedacht — und landete trotzdem vor Gericht. Genau das ist für Hersteller, Importeure, Franchisegeber und Vertriebsleiter die eigentliche Warnung: Wer in Händlertrainings oder Sales-Unterlagen einen Mitbewerber mit unbelegten Negativaussagen angreift, bewegt sich nicht im geschützten „Innenraum“ des Unternehmens, sondern mitten im Wettbewerbsrecht.

Für viele Unternehmen klingt das zunächst überraschend. Die Unterlagen gehen doch nur an Exklusivhändler, Außendienst oder Schulungsteilnehmer. Kein Inserat, kein Posting, kein Flyer für Endkunden. Rechtlich reicht das aber nicht als Entwarnung. Sobald Aussagen geeignet sind, das Verhalten von Vertriebspartnern, Mitarbeitern oder Marktteilnehmern zu beeinflussen, kann eine geschäftliche Handlung im Sinn des UWG vorliegen.

Eine Händler-Schulung, eine Mappe, ein Konkurrent — und plötzlich ein Unterlassungsprozess

Der Hersteller veranstaltete eine mehrtägige Schulung ausschließlich für Exklusivhändler. Dort wurden Unterlagen verteilt, darunter eine Mappe mit Produktvergleichen. Darin wurde die Konkurrenzfirma SLT nicht nur kritisch, sondern in scharfer Form dargestellt: angebliche Qualitätsmängel, Personalabbau, Verlagerungspläne. Solche Aussagen treffen einen Mitbewerber an empfindlicher Stelle, weil sie nicht nur das Produktbild beschädigen, sondern auch Zweifel an Stabilität, Lieferfähigkeit und Arbeitgeberqualität wecken.

Brisant wurde die Sache, weil ein Teilnehmer ein Informationsblatt aus dieser Mappe an einen Mitarbeiter weitergab, der damals an der Konkurrenz interessiert war. Dieser Mitarbeiter wechselte später tatsächlich zur Klägerin. Damit bekam der Vorgang eine wirtschaftliche Schärfe, die viele Unternehmen aus dem Alltag kennen: Vertriebsunterlagen wirken nicht nur auf Händler, sondern auch auf Personalentscheidungen, Marktverhalten und die Frage, mit wem künftig Geschäfte gemacht werden.

SLT klagte auf Unterlassung. Der Vorwurf: Die Aussagen seien unwahr, herabsetzend und geschäftsschädigend. Die Beklagte konnte die behaupteten Tatsachen jedoch nicht beweisen.

Nicht öffentlich — aber trotzdem marktgerichtet

Der zentrale Punkt der Entscheidung ist für die Praxis wichtiger als der konkrete Schulungsvorgang selbst. Das Gericht stellte klar: Wettbewerbsrechtlich kommt es nicht entscheidend darauf an, ob eine Aussage öffentlich verbreitet wurde. Maßgeblich ist, ob sie geeignet ist, Marktverhältnisse zu beeinflussen.

Genau das war bei den Schulungsunterlagen der Fall. Exklusivhändler sind keine bloßen Zuhörer. Sie sind Absatzmittler, Multiplikatoren und oft auch erste Ansprechpartner für Kunden und potenzielle Mitarbeiter. Wenn ihnen in einem Training ein negatives, nicht erwiesenes Bild eines Konkurrenten vermittelt wird, kann das ihre Geschäftsentscheidungen verändern: keine Zusammenarbeit mit dem Wettbewerber, skeptische Kommunikation im Markt, Zurückhaltung bei Personalwechseln oder eine gezielte Distanzierung im Vertrieb.

Damit werden interne Trainingsunterlagen faktisch zu marktgerichteten Instrumenten. Der rechtliche Hebel liegt also nicht in der Frage „intern oder extern“, sondern in der Marktwirkung.

Was das UWG hier tatsächlich verbietet

§ 7 UWG untersagt kreditschädigende oder herabsetzende Tatsachenbehauptungen über Mitbewerber, wenn deren Wahrheit nicht bewiesen werden kann. Für Unternehmen ist das die heikle Zone bei Konkurrenzvergleichen: Wer konkrete negative Tatsachen behauptet, trägt im Streitfall die Beweislast für deren Richtigkeit.

§ 1 UWG erfasst unlautere geschäftliche Handlungen allgemein. Die Bestimmung greift immer dann, wenn ein Verhalten im geschäftlichen Verkehr gesetzt wird und geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil anderer Marktteilnehmer zu beeinflussen.

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Meinung und Tatsachenbehauptung. „Wir halten unser Produkt für leistungsstärker“ ist eher wertende Werbung. „Der Mitbewerber baut Personal ab“, „hat Qualitätsmängel“ oder „verlagert die Produktion“ sind überprüfbare Tatsachen. Für solche Aussagen braucht es eine belastbare Grundlage. Fehlt sie, wird aus einer Vertriebsfolie schnell ein Unterlassungsfall.

Der OGH zieht die Grenze klar

Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen und verneinte die Revision der Beklagten. Die Kernaussage: Auch intern verteilte Unterlagen können wettbewerbsrelevant sein, wenn sie geeignet sind, das Marktverhalten von Handelspartnern zu beeinflussen. Die Beklagte konnte die Wahrheit ihrer abwertenden Aussagen nicht beweisen. Damit war der Unterlassungsanspruch berechtigt.

Besonders praxisrelevant ist außerdem der Punkt der Wiederholungsgefahr. Im Lauterkeitsrecht reicht regelmäßig schon die Gefahr, dass eine solche Aussage erneut verwendet oder verbreitet wird. Unternehmen können sich also nicht einfach damit verteidigen, dass das Material nur einmal eingesetzt wurde oder nachträglich eingesammelt worden sei. Solange keine klaren Umstände vorliegen, die eine Wiederholung praktisch ausschließen, bleibt das Risiko bestehen.

Vier typische Situationen, in denen Unternehmen unnötig angreifbar werden

Wenn Sie als Hersteller oder Vertriebsleiter gerade Produktvergleiche für eine Händlerveranstaltung vorbereiten, liegt das Risiko oft in einer einzigen Folie. Technische Überlegenheit lässt sich meistens belegen. Aussagen über angebliche Probleme des Mitbewerbers oft nicht.

Wenn Ihr Außendienst mit Sales-Scripts arbeitet, in denen Konkurrenzprodukte „schlechtgeredet“ werden, genügt schon die Übergabe an Handelspartner oder Vertriebsteams, damit aus einer internen Vorgabe ein marktbezogenes Verhalten wird.

Wenn Sie Exklusivhändlern Unterlagen überlassen, die nicht nur Ihr eigenes Produkt erklären, sondern den Konkurrenten wirtschaftlich oder personell diskreditieren, haften Sie nicht deshalb weniger, weil die Unterlagen nicht an Endkunden adressiert sind.

Wenn Sie im Recruiting mit Aussagen über Mitarbeiterwechsel, Instabilität oder Probleme beim Mitbewerber arbeiten, betreffen diese Äußerungen nicht nur Personalthemen. Sie können unmittelbar in den Wettbewerb eingreifen und Unterlassungsansprüche auslösen.

Was vor der nächsten Schulung geprüft werden sollte

  • Prüfen Sie jede negative Tatsachenbehauptung über Mitbewerber auf Belegbarkeit und Aktualität.
  • Trennen Sie sauber zwischen zulässiger werblicher Bewertung und beweisbedürftiger Tatsachenbehauptung.
  • Führen Sie einen Freigabe-Workflow für Produktvergleiche, Vertriebspräsentationen und Händlerunterlagen ein.
  • Verlangen Sie Quellenangaben für Aussagen zu Qualität, Reklamationsquoten, Marktverhalten, Personalabbau oder Standortverlagerungen.
  • Regeln Sie in Händlerverträgen und Vertriebsrichtlinien, wie Hersteller-Materialien verwendet werden dürfen.
  • Schulen Sie Außendienst und Trainer darauf, dass „interne“ Unterlagen rechtlich kein risikofreier Raum sind.
  • Legen Sie Rückgabe-, Vertraulichkeits- und Dokumentationsregeln für ausgegebene Unterlagen fest.

FAQ: Was Unternehmer dazu tatsächlich googlen

„Darf ich in einer internen Händlerpräsentation den Mitbewerber schlecht darstellen?“

Nur dann, wenn Ihre Aussagen sachlich zulässig und im Streitfall beweisbar sind. Problematisch sind vor allem konkrete negative Tatsachenbehauptungen über Qualität, wirtschaftliche Lage, Personal oder Unternehmenspläne. Dass die Präsentation nur intern verwendet wird, schützt nicht automatisch vor Ansprüchen nach dem UWG.

„Haftet mein Unternehmen auch dann, wenn die Unterlagen nie an Endkunden gegangen sind?“

Ja. Entscheidend ist nicht nur die Außenwerbung, sondern ob die Aussagen geeignet sind, Marktverhältnisse zu beeinflussen. Händler, Außendienstmitarbeiter und Exklusivpartner sind wirtschaftlich relevante Adressaten. Schon ihre Beeinflussung kann ausreichen.

„Wer muss beweisen, ob die Behauptungen über den Konkurrenten stimmen?“

Wer eine konkrete herabsetzende Tatsachenbehauptung aufstellt, muss deren Wahrheit beweisen können. Das ist in der Praxis oft der kritischste Punkt. Interne Annahmen, Hörensagen oder unklare Marktgerüchte reichen dafür nicht.

„Reicht ein einmaliger Vorfall für eine Unterlassungsklage?“

Ja, das kann genügen. Im Lauterkeitsrecht wird nach einem Verstoß regelmäßig vermutet, dass Wiederholungsgefahr besteht. Wer diese Gefahr entkräften will, braucht sehr klare und nachvollziehbare Umstände, aus denen sich ergibt, dass eine erneute Verwendung praktisch ausgeschlossen ist.


Probleme im Vertriebsrecht? Wir beraten Sie.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien berät Hersteller, Importeure, Handelsvertreter, Vertragshändler und Franchisenehmer in allen Fragen des Vertriebs- und Handelsrechts. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.

Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt · Vertriebsrecht, Handelsvertreterrecht & Wirtschaftsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien. Er berät Hersteller, Importeure, Handelsvertreter, Vertragshändler und Franchisenehmer in allen Fragen des Vertriebs- und Handelsrechts – von der Vertragsgestaltung über Provisions- und Ausgleichsstreitigkeiten nach § 24 HVertrG bis zu Wettbewerbsverboten und kartellrechtlichen Vertriebsfragen.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten in Vertriebs- und Handelsrechtssachen vertreten und Vertriebsstreitigkeiten vor österreichischen Wirtschaftsgerichten abgewickelt – sowohl auf Hersteller- als auch auf Vertreter-/Händler-Seite.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert.

📍 Adresse 1010 Wien
✉ E-Mail office@anwaltskanzlei-pichler.at
🔗 Web rechtsanwalt-vertriebsrecht.at
📞 Telefon 01/513 07 00

Kontakt

Erstberatung anfragen

60 Minuten persönliches Gespräch in der Kanzlei Wien oder per Videokonferenz. Rechtsschutz oder Selbstzahler. Ein Mandatsverhältnis kommt durch die Anfrage noch nicht zustande, es entstehen Ihnen keine Kosten.

Telefon: +43 1 513 07 00
E-Mail: wien@anwaltskanzlei-pichler.at

WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner