Nur „Gesellschafter“? Warum Sie bei einer persönlichen Garantie trotzdem als Unternehmer haften

Kein Geschäftsführer-Titel, aber bei jeder Finanzierungsrunde das letzte Wort: Genau in dieser Konstellation kann eine persönliche Garantie schnell zur unternehmerischen Vollhaftung werden.

Für viele Beteiligte klingt die Abwehr zunächst plausibel: Die GmbH ist Unternehmerin, der Gesellschafter privat – also müsse für seine Garantie doch Konsumentenschutz gelten. Der Oberste Gerichtshof hat hier eine klare wirtschaftliche Linie gezogen: Wer hinter der Gesellschaft die wesentlichen Entscheidungen tatsächlich mitsteuert, handelt nicht als schutzbedürftiger Konsument, sondern als Unternehmer. Das ist vor allem für 50:50-Strukturen, Joint Ventures, Franchise-Finanzierungen und persönliche Sicherheiten im Vertrieb brisant.

Ein Hotelkauf, ein Bankkredit – und am Ende die Frage: privat oder unternehmerisch?

Zwei Gesellschafter gründen eine GmbH, je 50 Prozent. Ziel ist der Kauf eines Hotels. Finanziert wird das Projekt mit einem Bankkredit. Einer der beiden ist erfahren, wirtschaftlich versiert und in den Verhandlungen stark eingebunden – offiziell aber nicht Geschäftsführer. Für die Bank reicht die GmbH allein nicht aus. Sie verlangt zusätzlich eine persönliche Garantie.

Genau diese übernimmt der Gesellschafter. Auf dem Papier wirkt das zunächst wie eine private Sicherheit für eine fremde Gesellschaftsschuld. Im operativen Alltag sieht das Bild jedoch anders aus: Über Kreditrahmen, Vertragsinhalte und zentrale wirtschaftliche Fragen wird nicht bloß im Geschäftsführerbüro entschieden. Der Fremdgeschäftsführer holt sich vor wichtigen Schritten das Einverständnis beider Gesellschafter. Der Garant ist also nicht Zuschauer, sondern Mitlenker.

Später fordert die Bank Zahlung aus der Garantie. Der Gesellschafter verteidigt sich mit zwei Argumenten: Erstens sei er Konsument und könne daher Schutzvorschriften für private Sicherungsgeber in Anspruch nehmen. Zweitens seien die vereinbarten 16,5 % Verzugszinsen sittenwidrig. Beides hielt vor Gericht nicht.

Nicht die Visitenkarte zählt, sondern die gelebte Macht im Unternehmen

Der OGH hat den Fall wirtschaftlich betrachtet, nicht formal. Entscheidend war nicht, dass der Mann keinen Geschäftsführer-Titel trug. Entscheidend war, dass er aufgrund seiner 50:50-Beteiligung und seiner tatsächlichen Mitentscheidung wesentlichen Einfluss auf die Geschäfte der GmbH ausübte.

Wer in dieser Weise die unternehmerischen Weichen stellt, kann sich bei einer persönlichen Garantie nicht auf die Rolle eines außenstehenden Privaten zurückziehen. Genau das ist der Kern der Entscheidung: Der Unternehmerstatus hängt nicht nur an Organfunktionen, sondern an der tatsächlichen Einflussmöglichkeit auf die Gesellschaft.

Der OGH bestätigte damit die Vorinstanzen und wies das Rechtsmittel ab. Maßgeblich war, dass zwischen Gesellschafter und GmbH eine klare Interessenidentität bestand und dass der Garant die Finanzierung nicht nur kannte, sondern bewusst mitgestaltet hatte. Die Entscheidung erging zu 6 Ob 240/24d vom 15.04.2025.

Warum der Konsumentenschutz bei Gesellschafter-Garantien oft leerläuft

Das Konsumentenschutzgesetz schützt private Personen, die nicht im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit handeln. Dieser Schutz kann bei Bürgschaften und Garantien sehr weit reichen. Er greift aber nicht automatisch, nur weil jemand „privat“ unterschreibt.

Wenn ein Gesellschafter seine GmbH wirtschaftlich maßgeblich steuert, sieht die Rechtsordnung ihn nicht als typischen Verbraucher. Gerade bei 50:50-Beteiligungen, Sperrrechten, Vetopositionen oder gelebter Mitentscheidung in Kernfragen kann der Konsumentenstatus entfallen. Das gilt selbst dann, wenn ein Fremdgeschäftsführer bestellt ist.

Für die Praxis ist das ein zentraler Punkt: Viele Gesellschaftsstrukturen wirken nach außen sauber getrennt – hier die Geschäftsführung, dort die Eigentümer. Im Streitfall zählt aber, wer tatsächlich entscheidet. Sitzungsprotokolle, E-Mails, Freigaben zu Finanzierungen oder Weisungen zu Vertragsabschlüssen können genau jene Unterlagen sein, mit denen die Unternehmerrolle des Garanten später bewiesen wird.

16,5 % Verzugszinsen: hart, aber noch nicht automatisch sittenwidrig

Der zweite Angriffspunkt betraf die Höhe der Verzugszinsen. 16,5 % klingen hoch. Hoch allein reicht rechtlich aber nicht. Sittenwidrigkeit oder Wucher setzt nach österreichischem Recht mehr voraus als einen unangenehmen Zinssatz.

§ 879 ABGB verbietet sittenwidrige Vereinbarungen. Das bedeutet bei Zinsklauseln: Es braucht regelmäßig ein auffälliges Missverhältnis der Leistungen und zusätzlich eine unfaire Ausnützung einer Schwächelage, etwa Unerfahrenheit, Zwang, Leichtsinn oder erhebliche Unterlegenheit. Ein bloß strenger Unternehmenskredit erfüllt diese Schwelle nicht automatisch.

Genau daran scheiterte der Garant. Er war geschäftserfahren, informiert und nicht in einer Lage, in der die Bank seine Schwäche ausgenützt hätte. Die Gerichte hielten 16,5 % im Firmenkundengeschäft für das obere Ende des Marktes, aber noch innerhalb eines üblichen Rahmens. Damit fiel auch das Wucher-Argument weg.

Für B2B-Finanzierungen ist das ein deutliches Signal: Hohe Verzugszinsen sind angreifbar, aber nicht schon deshalb nichtig, weil sie schmerzen. Ohne nachweisbare Schwächelage und ohne grobes Ungleichgewicht wird die Schwelle zur Sittenwidrigkeit oft nicht erreicht.

Wo diese Entscheidung im Vertriebsalltag plötzlich relevant wird

Der Fall spielt zwar bei einer Hotelgesellschaft, die Logik betrifft aber zahlreiche Vertriebsstrukturen. Persönliche Sicherheiten sind im Geschäftsleben viel häufiger, als viele Unternehmer annehmen.

  • Wenn Sie als Gesellschafter einen Bankkredit für Ihr Händlerunternehmen, Ihre Vertriebsgesellschaft oder Ihren Franchisebetrieb persönlich absichern.
  • Wenn Lieferanten längere Zahlungsziele, Warenkredite oder Rahmenvereinbarungen nur gegen Bürgschaft oder Garantie eines Inhabers gewähren.
  • Wenn in einem 50:50-Joint-Venture beide Gesellschafter zwar keinen Geschäftsführerstatus haben, tatsächlich aber jede wesentliche Investition freigeben.
  • Wenn Leasing, Betriebsmittelfinanzierung oder Vendor Financing mit persönlichen Sicherheiten hinterlegt werden.

Gerade im Vertriebsrecht überschneiden sich Finanzierung, Haftung und Governance. Wer Absatznetze aufbaut, Lager finanziert oder Exklusivrechte wirtschaftlich absichern will, unterschreibt oft weitreichende Zusatzdokumente. Die Frage, ob dabei Konsumentenschutz greift, entscheidet später über Verteidigungsmöglichkeiten in sechsstelliger Höhe.

Welche Unterlagen Sie jetzt prüfen sollten

Nicht jede persönliche Sicherheit ist automatisch problematisch. Problematisch ist oft die fehlende Dokumentation. Wer eine unternehmerische Rolle hat, sollte nicht so dokumentieren, als ob privat und ohne Einfluss gehandelt würde. Umgekehrt sollte niemand leichtfertig auf Verbraucherschutz verzichten, wenn die tatsächliche Position dafür sprechen könnte.

  • Garantietexte und Bürgschaften: Ist klar geregelt, dass die Sicherheit im unternehmerischen Zusammenhang übernommen wird?
  • Gesellschaftervereinbarungen: Gibt es Vetorechte, Zustimmungsvorbehalte oder Sperrminoritäten, die faktische Mitsteuerung belegen?
  • Kommunikationsspur: Mails, Protokolle und Freigaben zeigen oft deutlicher als Organigramme, wer tatsächlich entscheidet.
  • Zinsklauseln: Sind Verzugszinsen individuell verhandelt oder bloß aus AGB übernommen? Lässt sich Marktüblichkeit nachvollziehbar darlegen?
  • Rollenbild im Unternehmen: Ist die gelebte Praxis mit der formalen Struktur konsistent – oder eröffnet sie später Angriffsflächen?

Vier Fragen, die Unternehmer und Gesellschafter häufig googlen

Bin ich als Gesellschafter automatisch Konsument, wenn ich privat für die GmbH unterschreibe?

Nein. Entscheidend ist nicht nur, dass Sie als natürliche Person unterschreiben. Wenn Sie auf die Geschäfte der GmbH maßgeblichen Einfluss haben und die Finanzierung wirtschaftlich mitsteuern, können Sie als Unternehmer gelten. Genau dann fallen Schutzregeln des Konsumentenschutzes oft weg.

Reicht eine 50:50-Beteiligung schon aus, damit ich keinen Konsumentenschutz habe?

Die Beteiligung allein muss nicht genügen, sie ist aber ein starkes Indiz. Besonders relevant wird sie, wenn Sie gemeinsam mit dem zweiten Gesellschafter über Kredite, Investitionen und Verträge entscheiden. Bei gelebter Mitentscheidung in Kernfragen steigt das Risiko deutlich, als Unternehmer eingestuft zu werden.

Sind 16,5 % Verzugszinsen in einem Unternehmenskredit erlaubt?

Sie sind jedenfalls nicht automatisch sittenwidrig. Es kommt darauf an, ob ein grobes Missverhältnis vorliegt und ob eine Schwächelage ausgenützt wurde. Bei erfahrenen Unternehmern und marktüblichen B2B-Konditionen kann auch ein hoher Zinssatz wirksam sein.

Was ist gefährlicher: keine Geschäftsführerfunktion oder faktische Mitentscheidung?

Aus Haftungssicht ist die faktische Mitentscheidung oft entscheidender als der fehlende Titel. Wer ohne Organstellung die Schlüsselentscheidungen lenkt, schafft genau jene Tatsachen, auf die Gerichte später abstellen. Die Formel „Ich war ja nur Gesellschafter“ hilft dann meist nicht mehr.


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Dr. Clemens Pichler

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Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien. Er berät Hersteller, Importeure, Handelsvertreter, Vertragshändler und Franchisenehmer in allen Fragen des Vertriebs- und Handelsrechts – von der Vertragsgestaltung über Provisions- und Ausgleichsstreitigkeiten nach § 24 HVertrG bis zu Wettbewerbsverboten und kartellrechtlichen Vertriebsfragen.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten in Vertriebs- und Handelsrechtssachen vertreten und Vertriebsstreitigkeiten vor österreichischen Wirtschaftsgerichten abgewickelt – sowohl auf Hersteller- als auch auf Vertreter-/Händler-Seite.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert.

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