„Partner“ auf der Website – aber rechtlich allein? Warum lose Vertriebskooperationen oft keine GesbR sind

Sie teilen Leads, treten gemeinsam bei Kunden auf, nennen einander „Partner“ und rechnen je nach Deal ab – bis Geld fehlt und plötzlich die Frage im Raum steht: War das nicht längst eine Gesellschaft?

Genau an dieser Stelle wird es für Unternehmer, Berater und Vertriebsnetzwerke gefährlich. Denn wirtschaftlich fühlt sich vieles nach „gemeinsamem Business“ an. Juristisch reicht dieses Gefühl aber nicht. Wer auf Rechnungslegung, Gewinnbeteiligung oder Mitspracherechte setzt, steht ohne klare Struktur oft mit leeren Händen da.

Aus gemeinsamen Deals wurde kein gemeinsames Unternehmen

Die Ausgangslage klingt vertraut: Ein Spielerberater arbeitete über Jahre mit einem weiteren Berater zusammen, anfangs auch mit einem Rechtsanwalt. Nach außen trat man teils als „Partner“ auf. In einzelnen Fällen wurden Honorare nach einem bestimmten Schlüssel aufgeteilt. Der Anwalt entwarf Verträge. Was fehlte, waren die Dinge, die im Streit später entscheidend wurden: keine gemeinsame Kassa, keine formale Organisation, keine festgelegten Gremien, keine einheitliche Geschäftsführung.

Jeder stellte seine eigene Rechnung, wenn eine Vermittlung erfolgreich war. Genau diese Vergütungslogik wurde zum Kernproblem. Denn wer nicht in einen gemeinsamen Topf wirtschaftet, sondern pro Einzelfall separat abrechnet, spricht damit eher für ein Nebeneinander als für eine Gesellschaft.

Später arbeitete der zweite Berater regelmäßig mit einer anderen Person zusammen. Der ursprüngliche Mitwirkende zog sich zunehmend zurück und stellte irgendwann gar keine Rechnungen mehr. Dennoch verlangte er – gestützt auf eine Abtretung – Rechnungslegung, die Feststellung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts und Zahlung.

Der Knackpunkt: Kooperation ist noch keine GesbR

Der Oberste Gerichtshof hat die Grenze klar gezogen: Nicht jede eingespielte Zusammenarbeit ist automatisch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Entscheidend ist, ob die Beteiligten einen gemeinsamen Unternehmenszweck in einer gemeinsamen Organisation verfolgen und sich gegenseitig echte Mitwirkungs- und Einflussrechte eingeräumt haben.

Die rechtliche Grundlage dafür liegt in § 863 ABGB. Diese Bestimmung regelt, dass Verträge auch schlüssig zustande kommen können. Eine GesbR kann also durchaus stillschweigend entstehen. Aber nur dann, wenn das Verhalten der Beteiligten eindeutig auf einen Gesellschaftswillen schließen lässt. Bloß kooperatives Arbeiten oder ein gleichgerichtetes wirtschaftliches Interesse reichen nicht.

Der OGH hielt fest: „Partner“-Bezeichnungen auf Visitenkarten oder Website, eine gemeinsam gedachte Marke oder ein bloßer Aufteilungsschlüssel als Richtwert beweisen noch keine Gesellschaft. Wenn jeder nur seinen eigenen Anteil aus seinem eigenen Geschäft abrechnet, fehlt regelmäßig das Element des gemeinsamen Erwerbszwecks in organisierter Form.

Ohne GesbR kein Recht auf Rechnungslegung

Für viele Streitfälle ist das der wirtschaftlich härteste Punkt. Wer eine GesbR behauptet, will oft nicht nur Geld, sondern zuerst Einblick: Welche Umsätze wurden erzielt? Welche Honorare sind geflossen? Welche Verträge wurden abgeschlossen?

Ein gesellschaftsrechtlicher Rechnungslegungsanspruch setzt aber voraus, dass überhaupt eine GesbR besteht. Maßgeblich sind hier § 1198 ABGB alt beziehungsweise § 1194 ABGB neu. Diese Regeln verpflichten den geschäftsführenden Gesellschafter zur Rechnungslegung. Fällt die Gesellschaft weg, fällt auch dieser Anspruch weg.

Genau das war hier ausschlaggebend. Weil keine GesbR vorlag, konnte der Kläger keine gesellschaftsrechtliche Transparenz verlangen. Wer also jahrelang auf Zuruf zusammenarbeitet, aber keine vertraglichen Auskunfts- und Kontrollrechte vereinbart, hat im Konflikt oft keinen Hebel.

Ein neuer „Partner“ kommt nicht automatisch dazu

Besonders praxisrelevant ist ein weiterer Punkt der Entscheidung: Ein Austausch oder Beitritt von Beteiligten funktioniert nicht still und leise nebenbei. Ein Gesellschafterwechsel setzt die Zustimmung aller voraus und braucht eine klare Beitrittserklärung des Neuen.

Das ist für Vertriebsmodelle mit Untervermittlern, Beraternetzwerken, Franchise-Strukturen oder Subdistributoren entscheidend. Wenn ein bisheriger Ansprechpartner aussteigt und jemand anderer operative Aufgaben übernimmt, entsteht daraus nicht automatisch ein neues Vertrags- oder Gesellschaftsverhältnis.

Zum zweiten Beklagten fehlten laut OGH überhaupt vertragliche Absprachen. Dass später einmal eine Einzelrechnung gelegt wurde, genügte nicht, um daraus einen Vertrag abzuleiten.

Die Entscheidung des OGH: Vergütung schlägt Etikett

Die eigentliche Botschaft der Entscheidung ist wirtschaftlich klarer als viele Vertragsklauseln: Die Art, wie bezahlt wird, prägt oft stärker als die Art, wie man sich nennt. Wer je Deal eine eigene Rechnung stellt, lebt rechtlich eher in einer Kooperationsbeziehung als in einer Gesellschaft.

Damit bestätigt der OGH: Außendarstellung allein ist ein schwaches Beweismittel. Eine Marke, ein gemeinsamer Pitch oder der Begriff „Partner“ können nach außen eindrucksvoll wirken. Für eine GesbR braucht es aber mehr – insbesondere gemeinsame Organisation, abgestimmte interne Rechte und Pflichten sowie eine erkennbare gemeinsame Zweckverfolgung.

Die Entscheidung erging zu OGH 25.01.2024, 6 Ob 184/23q.

Wo das im Vertriebsalltag teuer wird

Wenn Sie als Unternehmer gerade mit freien Vermittlern, Handelsagenten, Beratern oder Subdistributoren „locker“ kooperieren, betrifft Sie das unmittelbar. Vier Konstellationen tauchen in der Praxis besonders oft auf:

  • Lead-Sharing ohne Vertrag: Zwei Vertriebspartner teilen Kontakte und erwarten später Beteiligung. Ohne klare Regelung ist offen, wer was verdient und ob überhaupt Auskunft geschuldet wird.
  • Gemeinsames Marktauftreten: Website, Pitch-Deck und Messeauftritt vermitteln ein Joint Venture. Intern gibt es aber keine Regeln zu Entscheidungsrechten, Haftung oder Geldflüssen.
  • Provisionskontrolle: Einer soll am Umsatz des anderen beteiligt sein, hat aber kein vertragliches Prüfungsrecht. Dann fehlt oft die Grundlage, um Abrechnungen wirksam einzufordern.
  • Partnerwechsel im Netzwerk: Ein bisheriger Kooperationspartner wird durch eine neue Person ersetzt. Wenn Zustimmung und Beitritt nicht sauber dokumentiert sind, entsteht rechtlich ein Loch.

Was Sie jetzt in Ihren Vertriebsverträgen prüfen sollten

Wer Streit vermeiden will, muss sich zuerst ehrlich entscheiden: Wollen Sie wirklich eine gemeinsame Struktur – oder gerade nicht?

Wenn eine echte gemeinsame Kooperation gewollt ist

  • gemeinsamen Zweck schriftlich definieren
  • Beiträge aller Beteiligten festhalten
  • Geschäftsführung und Vertretung regeln
  • Gewinn- und Verlustverteilung eindeutig bestimmen
  • Informations- und Rechnungslegungspflichten vereinbaren
  • Eintritt, Austritt und Nachfolge nur schriftlich mit Zustimmung aller zulassen
  • Marken, Domain, Kundendaten und sonstige IP sauber zuordnen

Wenn gerade keine GesbR entstehen soll

  • klare Independent-Contractor-Klausel aufnehmen
  • keine gemeinsame Kassa und keine gemeinsamen Organe schaffen
  • Vergütung streng dealbezogen als Provision oder Courtage regeln
  • Auskunfts- und Prüfungsrechte ausdrücklich vertraglich festlegen
  • „Partner“ nur mit klarem Disclaimer verwenden: Marketingbegriff, keine Gesellschaft, kein Joint Venture
  • Co-Branding und Markenverwendung nur über Lizenzregelungen erlauben

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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt · Vertriebsrecht, Handelsvertreterrecht & Wirtschaftsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien. Er berät Hersteller, Importeure, Handelsvertreter, Vertragshändler und Franchisenehmer in allen Fragen des Vertriebs- und Handelsrechts – von der Vertragsgestaltung über Provisions- und Ausgleichsstreitigkeiten nach § 24 HVertrG bis zu Wettbewerbsverboten und kartellrechtlichen Vertriebsfragen.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten in Vertriebs- und Handelsrechtssachen vertreten und Vertriebsstreitigkeiten vor österreichischen Wirtschaftsgerichten abgewickelt – sowohl auf Hersteller- als auch auf Vertreter-/Händler-Seite.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert.

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