Kostenvorschuss im Schiedsverfahren nicht bezahlt? Warum Ihr Befangenheitsantrag dann oft ins Leere läuft

Ein offener Kostenvorschuss kann im Schiedsverfahren schnell teurer werden als die eigentliche Rechnung. Gerade in Vertriebs-, Franchise- oder IT-Reseller-Streitigkeiten passiert es immer wieder: Die Gegenseite zahlt nicht, das Schiedsgericht fordert die andere Partei zum Vorstrecken auf, und plötzlich steht nicht mehr nur die Abrechnung von Provisionen, Wartungsgebühren oder Umsatzbeteiligungen im Raum, sondern auch die Frage, ob der Schiedsrichter noch unparteiisch ist.

Genau an dieser Stelle zog der Oberste Gerichtshof eine klare Linie. Wer bloß mit der Verfahrensführung unzufrieden ist, hat noch keinen tauglichen Befangenheitsgrund. Und wer zu lange wartet, verliert sein Ablehnungsrecht oft schon an der Frist.

Jahrelanger Streit um Software-Erlöse, Wartungsgebühren und Rechnungslegung

Zwei IT-Unternehmen lagen in einem Schiedsverfahren seit Jahren über Geld im Clinch. Es ging um Erlöse aus Software-Verkäufen, um laufende Wartungsgebühren und um die Frage, wer für welche Jahre Rechnungslegung schuldet. Solche Konflikte sind aus dem Vertriebsalltag bekannt: Einer verkauft, einer entwickelt, einer betreut den Kundenbestand – und bei der Abrechnung wird es unübersichtlich.

Die Beklagte zahlte mehrfach ihren Anteil am Kostenvorschuss für das Schiedsgericht nicht. Der Schieds-Obmann reagierte prozessleitend: Er forderte die Klägerin auf, den fehlenden Vorschuss der Gegenseite zu übernehmen. Gleichzeitig stellte er in Aussicht, dass bei weiterer Zahlungsverweigerung die Parteienrechte der säumigen Beklagten beschränkt werden könnten.

Die Beklagte sah darin keine neutrale Verfahrensleitung, sondern Parteinahme. Sie beantragte die Ablehnung des Obmanns wegen Befangenheit. Zusätzlich stützte sie sich auf ein Informationsschreiben des Obmanns an das Landesgericht in einem parallel laufenden Aufhebungsverfahren, auf eine disziplinäre Anzeige gegen ihren früheren Vertreter und auf den Umstand, dass der Obmann mit dem Klägervertreter „per Du“ war.

Nicht jeder Ärger mit dem Schiedsrichter ist schon Befangenheit

Der Maßstab steht in § 588 Abs 2 ZPO. Ein Schiedsrichter kann abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit auslösen. Entscheidend sind objektiv nachvollziehbare Gründe. Das subjektive Gefühl einer Partei genügt nicht.

Wichtig für die Praxis: Eine prozessleitende Entscheidung, die einer Partei nicht passt, macht den Schiedsrichter noch nicht befangen. Ob eine Verfahrensmaßnahme richtig oder falsch war, ist eine andere Frage. Solche Punkte gehören häufig in eine Aufhebungsklage gegen den Schiedsspruch, nicht in ein Ablehnungsverfahren wegen Befangenheit.

Genau das war hier der Kern. Der Hinweis des Obmanns, dass die andere Partei den fehlenden Kostenvorschuss vorstrecken könne und bei Nichtzahlung Rechte der säumigen Partei eingeschränkt werden könnten, wurde als zulässige Verfahrensleitung beurteilt. Das ist wirtschaftlich brisant: Wer nicht zahlt, bringt nicht automatisch das Verfahren zum Stillstand. Er riskiert vielmehr, dass es ohne ihn in entscheidenden Punkten weiterläuft.

Vier Wochen – dann ist der Zug oft abgefahren

Viele Unternehmer unterschätzen nicht das materielle Problem, sondern die Frist. § 589 Abs 2 ZPO setzt für die Geltendmachung von Ablehnungsgründen eine Vier-Wochen-Frist ab Kenntnis des jeweiligen Umstands. Diese Frist ist kurz. Und sie läuft streng.

Genau daran scheitern Befangenheitsanträge in der Praxis erstaunlich oft. Wer erst taktisch abwartet, weitere Entwicklungen beobachtet oder verschiedene Vorwürfe sammelt, kann zu spät sein. Mehrere Rügen der Beklagten waren nach Ansicht des OGH bereits deshalb nicht mehr zu prüfen, weil sie verspätet geltend gemacht wurden.

Für Unternehmen mit laufenden Schiedsverfahren bedeutet das: Sobald ein möglicher Ablehnungsgrund im Raum steht, muss intern sofort entschieden werden, ob daraus ein formeller Antrag wird. Ein „Wir schauen uns das noch an“ kann das Problem schon besiegeln.

„Per Du“ mit dem gegnerischen Anwalt? Das reicht noch nicht

Besonders interessant ist ein Punkt, der in der Wirtschaftspraxis oft emotional aufgeladen wird: persönliche Nähe. Die Beklagte störte sich daran, dass der Schieds-Obmann und der Vertreter der Klägerin miteinander „per Du“ waren.

Der OGH sah darin für sich allein keinen tragfähigen Befangenheitsgrund. In der österreichischen Anwalts- und Schiedspraxis kommen kollegiale Umgangsformen vor. Ohne zusätzliche Umstände, etwa eine enge private Freundschaft, wirtschaftliche Verflechtungen oder ein sonstiges besonderes Naheverhältnis, begründet ein bloßes „Du-Wort“ keine berechtigten Zweifel an der Unparteilichkeit.

Für Parteien ist das ein wichtiger Realitätscheck. Nicht jede informelle Kommunikation ist problematisch. Entscheidend ist, ob objektiv ein Eindruck entsteht, dass der Schiedsrichter einer Seite nähersteht, als es mit seiner neutralen Rolle vereinbar wäre.

Auch ein Schreiben an das Gericht muss nicht verdächtig sein

Parallel zum Schiedsverfahren lief eine Aufhebungsklage gegen einen Teilschiedsspruch. Der Schieds-Obmann übermittelte dem Landesgericht ein sachliches Informationsschreiben zum Stand des Verfahrens. Auch daraus wollte die Beklagte Befangenheit ableiten.

Ohne Erfolg. Ein rein sachlicher Bericht über den Verfahrensstand ist noch kein Zeichen von Parteilichkeit. Wieder zeigt sich der gleiche Grundgedanke: Nicht jede Handlung des Schiedsrichters außerhalb einer klassischen Verhandlung ist verdächtig. Es braucht objektive Anhaltspunkte dafür, dass er seine neutrale Position verlassen hat.

Die Entscheidung erging in der Sache unter der OGH-Aktenzahl 18 ONc 3/24i vom 18.09.2024.

Was Unternehmer aus dieser Entscheidung für Vertriebs- und Franchiseverträge mitnehmen sollten

Gerade in Vertriebsverträgen sind Schiedsklauseln oft Standard. Das betrifft Handelsvertreterverträge zwar seltener, aber sehr häufig Vertragshändler-, Franchise-, OEM-, Reseller- und Software-Vertriebsverträge. Typische Streitthemen sind Provisionsabrechnungen, Bonusmodelle, Kickbacks, Gebietsschutz, Kundenzuordnung, Audit-Rechte und Umsatzbeteiligungen aus Service- oder Wartungsverträgen.

Wenn Sie als Unternehmer gerade über offene Abrechnungen streiten, sollten Sie vier Punkte besonders genau prüfen:

  • Schiedsklausel: Ad-hoc-Schiedsverfahren wirken auf dem Papier flexibel, führen in der Praxis aber oft zu Reibungsverlusten. Institutionelle Regeln, etwa mit klaren Vorgaben zu Vorschüssen und Säumnisfolgen, schaffen mehr Berechenbarkeit.
  • Kostenmechanik: Der Vertrag sollte klar regeln, wie Vorschüsse organisiert werden und was passiert, wenn eine Partei nicht zahlt. Sonst wird aus einer Liquiditätsfrage schnell ein prozessuales Machtmittel.
  • Rechnungslegungs- und Audit-Klauseln: Je unpräziser diese formuliert sind, desto länger dauern Beweisstreitigkeiten. Definieren Sie Zeiträume, Datenquellen, Prüfumfang und Zugriffsrechte sauber.
  • Fristenmanagement: Befangenheit, Aufhebungsklage, Stellungnahmen, Kostenvorschüsse – ohne internes Dispute-Playbook gehen entscheidende Fristen verloren.

Checkliste: Was Sie sofort tun sollten, wenn im Schiedsverfahren Vorschüsse offen sind

  • Prüfen Sie umgehend, ob die Nichtzahlung ein bewusstes Druckmittel oder ein Liquiditätsproblem ist.
  • Lassen Sie bewerten, welche Folgen die Verfahrensordnung bei Säumnis vorsieht.
  • Dokumentieren Sie jede Mitteilung des Schiedsgerichts mit Datum für mögliche Fristenläufe.
  • Trennen Sie sauber zwischen Verfahrensfehlern und echten Befangenheitsgründen.
  • Entscheiden Sie binnen Tagen, nicht binnen Wochen, ob ein Ablehnungsantrag gestellt werden soll.
  • Überlegen Sie wirtschaftlich: Das Vorstrecken eines Vorschusses kann taktisch sinnvoller sein als ein verfahrensrechtlicher Stillstand.

FAQ: Was oft gegoogelt wird, wenn das Schiedsverfahren kippt

Kann ich den Schiedsrichter ablehnen, wenn er die andere Partei zum Vorstrecken auffordert?

In der Regel nein. Die Aufforderung, einen fehlenden Kostenvorschuss zu übernehmen, kann eine zulässige verfahrensleitende Maßnahme sein. Entscheidend ist, ob objektiv eine Parteinahme vorliegt oder bloß das Verfahren am Laufen gehalten werden soll.

Reicht es für Befangenheit, wenn der Schiedsrichter den gegnerischen Anwalt duzt?

Nein, für sich allein normalerweise nicht. Ein kollegiales „Per Du“ genügt nach der hier maßgeblichen OGH-Entscheidung nicht. Anders kann es sein, wenn zusätzliche Umstände auf eine enge persönliche oder wirtschaftliche Nähe hindeuten.

Wie lange habe ich Zeit für einen Befangenheitsantrag im Schiedsverfahren?

Grundsätzlich vier Wochen ab Kenntnis des Ablehnungsgrundes, § 589 Abs 2 ZPO. Diese Frist ist streng und sollte intern sofort überwacht werden. Wer zuwartet, verliert den Einwand oft unabhängig davon, ob er inhaltlich etwas taugt.

Was mache ich, wenn ich glaube, dass die Verfahrensführung unfair ist?

Zuerst muss sauber unterschieden werden: Liegt wirklich Befangenheit vor oder nur eine aus Ihrer Sicht falsche Verfahrensentscheidung? Nicht alles gehört in einen Ablehnungsantrag. Gerade bei Schiedssachen ist die richtige Parallelstrategie zwischen Befangenheit und Aufhebungsklage entscheidend.


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Dr. Clemens Pichler

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Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien. Er berät Hersteller, Importeure, Handelsvertreter, Vertragshändler und Franchisenehmer in allen Fragen des Vertriebs- und Handelsrechts – von der Vertragsgestaltung über Provisions- und Ausgleichsstreitigkeiten nach § 24 HVertrG bis zu Wettbewerbsverboten und kartellrechtlichen Vertriebsfragen.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten in Vertriebs- und Handelsrechtssachen vertreten und Vertriebsstreitigkeiten vor österreichischen Wirtschaftsgerichten abgewickelt – sowohl auf Hersteller- als auch auf Vertreter-/Händler-Seite.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert.

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