Pichler Rechtsanwalt GmbH

15 % Minderwert wegen Software im Motor – aber der Händler zahlt nicht: OGH zieht die Haftungslinie neu

Startseite  •  Aktuelles  •  04.08.2026

Sie verkaufen das Fahrzeug, führen die Kundengespräche, wickeln die Reklamation ab – und am Ende haftet trotzdem nicht der Händler, sondern der Hersteller. Genau diese wirtschaftlich heikle Trennlinie hat der Oberste Gerichtshof nun für einen Fall rund um ein Wohnmobil mit unzulässiger Abschalteinrichtung geschärft.

Für Unternehmer im Fahrzeugvertrieb, für Vertragshändler und für Hersteller ist die Botschaft klar: Versteckte Softwareprobleme können einen pauschal geschätzten Minderwert von bis zu 15 % des Kaufpreises auslösen. Gleichzeitig zeigt die Entscheidung, dass der Händler nicht automatisch für alles einsteht, was technisch im Verantwortungsbereich des Herstellers passiert.

Ein neues Wohnmobil, ein Basisfahrzeug eines anderen Herstellers – und dann die 22-Minuten-Grenze

Die Käufer hatten 2019 ein neues Wohnmobil erworben. Das Fahrzeug war nicht „aus einer Hand“ gebaut: Das Wohnmobil selbst stammte von einem Aufbauhersteller, die technische Basis – also das Fahrgestell samt Motorsteuerung – von einem anderen Hersteller des Basisfahrzeugs.

Später kam heraus, dass die Motorsoftware die Abgasrückführung nach 22 Minuten deutlich reduzierte oder ganz abschaltete. Für den Käufer ist das von außen nicht erkennbar. Wirtschaftlich ist der Punkt aber erheblich: Ein Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ist am Markt weniger wert, auch wenn es weiter genutzt wird.

Die Käufer wollten deshalb Geld zurück beziehungsweise Schadenersatz. Geklagt wurden sowohl der Händler als Verkäufer als auch der Hersteller des Basisfahrzeugs. Zusätzlich sollte gerichtlich festgestellt werden, dass die Beklagten auch für künftige Schäden haften.

Nicht jeder im Vertrieb haftet gleich – und genau das ist der springende Punkt

Der OGH hat die Verantwortlichkeiten sauber getrennt: Der Hersteller des Basisfahrzeugs haftet für den Minderwert, der Händler dagegen nicht. Diese Differenzierung ist für Vertriebsstrukturen entscheidend, weil sie zeigt, dass Lieferkette und Absatzkette rechtlich nicht automatisch dieselbe Haftung teilen.

Der Grundgedanke ist einfach: Wer die unzulässige Software verantwortet, trägt das Risiko des dadurch verursachten Wertverlusts. Wer das Fahrzeug „nur“ verkauft hat, haftet nicht schon deshalb mit, solange ihm kein eigenes Fehlverhalten nachgewiesen wird und das Verschulden des Herstellers ihm rechtlich nicht zugerechnet werden kann.

Die Entscheidung ist gerade für den Vertriebsalltag interessant, weil sie nicht nur die Herstellerhaftung bestätigt, sondern auch die Entlastung des Händlers klar begründet.

Warum die Software rechtlich zum Problem wurde

Maßgeblich war die EU-Verordnung 715/2007. Sie verbietet Abschalteinrichtungen, also technische Mechanismen, die die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter normalen Betriebsbedingungen verringern. Genau das sah das Gericht hier als erfüllt an.

Das sogenannte 22‑Minuten‑Verhalten war kein bloßer technischer Nebeneffekt. Die Reduktion oder Abschaltung der Abgasrückführung nach Ablauf einer bestimmten Betriebszeit wurde als unzulässige Abschalteinrichtung gewertet. Für Hersteller bedeutet das: Software ist nicht nur Engineering, sondern regulatorisches Risiko mit unmittelbarer zivilrechtlicher Haftung.

Der Schaden wurde nicht als Reparaturkostenfall betrachtet, sondern als Wertminderung des Fahrzeugs. Das ist für die Anspruchshöhe wesentlich. Wer das Fahrzeug behält, verlangt typischerweise nicht die volle Rückabwicklung, sondern Ersatz für den geringeren Marktwert.

5 bis 15 % als praktische Rechengröße: Warum der Minderwert oft geschätzt wird

Besonders relevant ist die vom Gericht bestätigte Bandbreite bei der Schadensbemessung. Wenn sich der exakte Minderwert nicht punktgenau feststellen lässt, kann er nach der Rechtsprechung praktisch geschätzt werden. Der OGH akzeptiert dafür eine Größenordnung von 5 bis 15 % des Kaufpreises.

Im entschiedenen Fall wurden 15 % zugesprochen. Das ist keine starre Pauschale für jeden Motorfall. Es ist aber ein sehr brauchbares Instrument für Prozesse, Vergleichsverhandlungen und interne Rückstellungsplanung. Wer als Hersteller oder Importeur betroffen ist, kann das Thema nicht mehr als rein theoretische Prozessfrage behandeln.

Für Vertriebsorganisationen ist diese Bandbreite ebenfalls wichtig. Sie erlaubt eine erste wirtschaftliche Einschätzung: Bei größeren Stückzahlen kann aus einem Softwarethema rasch ein siebenstelliger Gesamtbetrag werden – selbst dann, wenn keine Rückabwicklung erfolgt.

Warum der Händler hier aus der Haftung herauskam

Der Händler haftete nicht, weil ihm kein eigenes Verschulden nachgewiesen werden konnte. Auch das Fehlverhalten des Herstellers wurde ihm nicht zugerechnet. Juristisch geht es dabei um die Frage, ob der Hersteller im Verhältnis zum Käufer als Gehilfe des Händlers anzusehen ist. Das wurde verneint.

Ebenso halfen den Käufern andere Anspruchsgrundlagen gegen den Händler nicht weiter. Gewährleistungsansprüche waren bereits verjährt. Eine irrtumsrechtliche Preisanpassung scheiterte daran, dass der Händler nachweislich nicht zu anderen Konditionen verkauft hätte. Dieser Punkt ist in der Praxis oft unterschätzt: Selbst wenn ein Irrtum vorliegt, braucht es für die Vertragsanpassung mehr als nur die spätere Enttäuschung über Produkteigenschaften.

Für Händler ist die Entscheidung trotzdem kein Freibrief. Wer selbst falsche Zusicherungen abgibt, Emissionswerte garantiert, Rückrufinformationen verschweigt oder Kunden bewusst falsch informiert, schafft ein eigenes Haftungsfeld. Die Entlastung funktioniert nur, wenn die Verantwortung tatsächlich beim Hersteller verbleibt und der Vertrieb sauber dokumentiert arbeitet.

Vier Situationen, in denen diese Entscheidung für Ihren Vertrieb sofort relevant wird

  • Wenn Sie Hersteller oder Importeur sind: Prüfen Sie Software-Freigaben, Typgenehmigungsprozesse und interne Auditketten. Ein versteckter Compliance-Fehler kann direkt in Wertminderungsansprüche umschlagen.
  • Wenn Sie als Händler Markenfahrzeuge vertreiben: Ihre wirtschaftliche Belastung entsteht oft nicht durch die Endhaftung, sondern durch Reklamationsmanagement, Imageschaden, Kundenkorrespondenz und Prozessführung. Vertragliche Freistellungen sind daher zentral.
  • Wenn Rückrufe oder Kundenbeschwerden auftreten: Jetzt zählt die Dokumentation. Wer hat wann welche Information vom Hersteller erhalten, an wen wurde sie weitergegeben, und welche Aussagen wurden im Verkauf tatsächlich gemacht?
  • Wenn Sie neue Händler- oder Lieferverträge verhandeln: Regelungen zu Indemnity, Rücknahme, Software-Updates, Kulanzabwicklung und Kostenersatz gehören nicht in den Anhang, sondern in den Kern des Vertrags.


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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt · Vertriebsrecht, Handelsvertreterrecht & Wirtschaftsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien. Er berät Hersteller, Importeure, Handelsvertreter, Vertragshändler und Franchisenehmer in allen Fragen des Vertriebs- und Handelsrechts – von der Vertragsgestaltung über Provisions- und Ausgleichsstreitigkeiten nach § 24 HVertrG bis zu Wettbewerbsverboten und kartellrechtlichen Vertriebsfragen.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten in Vertriebs- und Handelsrechtssachen vertreten und Vertriebsstreitigkeiten vor österreichischen Wirtschaftsgerichten abgewickelt – sowohl auf Hersteller- als auch auf Vertreter-/Händler-Seite.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert.

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