Pichler Rechtsanwalt GmbH

Ein Wort im Kollektivvertrag – und die Kündigung wird teurer: Mutterschutz zählt bei der Kündigungsfrist mit

Startseite  •  Aktuelles  •  23.05.2026

Manchmal entscheidet nicht eine große arbeitsrechtliche Grundsatzfrage über die Kosten einer Trennung, sondern ein einziges Wort im Kollektivvertrag. Wer „Beschäftigungszeit“ zu eng liest, kalkuliert Kündigungsfristen schnell zu kurz – und zahlt am Ende mehr Kündigungsentschädigung und mehr Urlaubsersatzleistung als geplant. Genau das zeigt eine Entscheidung des OGH mit erheblicher Relevanz für Unternehmen, auch für Vertriebsorganisationen mit angestellten Außendienstlern, Sales-Teams oder Shop-Personal.

Aus Insolvenz wurde Streit über Wochen – und über die Frage, was „Beschäftigung“ wirklich bedeutet

Eine langjährige Arbeiterin war in einem holz- und kunststoffverarbeitenden Betrieb beschäftigt. Dann geriet das Unternehmen in die Insolvenz. Die Mitarbeiterin trat berechtigt vorzeitig aus – ein Schritt, der in solchen Situationen oft darüber entscheidet, welche Ansprüche noch offen sind.

Strittig war danach nicht das Arbeitsverhältnis an sich, sondern dessen rechnerische Länge. In ihrer Laufbahn hatte die Arbeitnehmerin zwei Mutterschutzphasen mit Wochengeld sowie eine Mutterschaftskarenz. Sie verlangte Insolvenzentgelt auf Basis einer längeren kollektivvertraglichen Kündigungsfrist und einer entsprechend höheren aliquoten Urlaubsersatzleistung. Ihr Argument: Diese Zeiten seien bei der „Beschäftigungszeit“ mitzuzählen.

Der Insolvenzentgelt-Fonds sah das anders. Wochengeldzeiten seien keine echte „Beschäftigung“, weil während des gesetzlichen Beschäftigungsverbots gerade nicht gearbeitet werde. Wären diese Zeiten nicht zu berücksichtigen, würde die Arbeitnehmerin in einer niedrigeren Stufe der Kündigungsfrist bleiben. Das hätte die Ansprüche deutlich reduziert.

Erstgericht und Berufungsgericht gaben der Arbeitnehmerin recht. Der OGH bestätigte diese Linie.

Nicht gearbeitet – und trotzdem voll anzurechnen?

Ja. Genau darin liegt die wirtschaftliche Brisanz. Der OGH hielt fest, dass Zeiten des Mutterschutzes mit gesetzlichem Beschäftigungsverbot zur kollektivvertraglichen „Beschäftigungszeit“ zählen und daher die Kündigungsfrist verlängern können.

Der Kern der Begründung ist sprachlich unscheinbar, finanziell aber bedeutsam: Der einschlägige Kollektivvertrag verwendete Begriffe wie „Beschäftigungszeit“, „Betriebszugehörigkeit“ und „Dienstzeit“ erkennbar nicht trennscharf, sondern weitgehend synonym.

Wenn ein Kollektivvertrag hier nicht klar unterscheidet, ist nicht nur die Zeit tatsächlicher Arbeitsleistung gemeint. Dann zählt grundsätzlich alles mit, was rechtlich zum fortbestehenden Arbeitsverhältnis gehört. Das gesetzliche Beschäftigungsverbot im Mutterschutz unterbricht das Arbeitsverhältnis nicht. Es ist daher nicht wie ein „Loch“ in der Dienstzeit zu behandeln.

Warum der OGH das Beschäftigungsverbot wie Krankenstand behandelt

Die juristische Logik ist für die Praxis gut nachvollziehbar. Während des Mutterschutzes ruht zwar die Arbeitsleistung, das Arbeitsverhältnis besteht aber unverändert weiter. Genau deshalb zog der OGH einen funktionalen Vergleich zu Krankenstandszeiten: Auch dort wird nicht gearbeitet, dennoch laufen bestimmte zeitabhängige Ansprüche weiter.

Wesentlich ist außerdem der Blick ins Mutterschutzgesetz. § 15f MSchG regelt, dass für bestimmte Ansprüche bis zu zehn Monate Karenz anzurechnen sind. Diese gesetzliche Sonderregel zeigt indirekt noch etwas anderes: Für das Beschäftigungsverbot rund um die Geburt gibt es gerade keine vergleichbare Beschränkung. Wo der Gesetzgeber begrenzen wollte, hat er das ausdrücklich getan. Wo eine solche Einschränkung fehlt, spricht das für volle Anrechnung.

Der OGH blieb damit auch seiner bisherigen Linie treu. Frühere Entscheidungen hatten bereits gezeigt, dass Mutterschutzzeiten bei zeitabhängigen Ansprüchen – etwa im Zusammenhang mit der Abfertigung – nicht einfach ausgeblendet werden dürfen.

Für welche Ansprüche dieser Punkt plötzlich teuer werden kann

Wer jetzt nur an die Kündigungsfrist denkt, greift zu kurz. Die Entscheidung ist überall dort relevant, wo Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen, Dienstverträge oder Vergütungsmodelle an Dauerbegriffe anknüpfen: „Beschäftigungszeit“, „Dienstjahre“, „Betriebszugehörigkeit“, „Dienstzeit“.

Das betrifft insbesondere:

  • Kündigungsfristen – eine zusätzliche Stufe kann mehrere Wochen Entgelt kosten;
  • Kündigungsentschädigungen – gerade bei berechtigtem Austritt oder in Insolvenzsituationen finanziell spürbar;
  • Urlaubsersatzleistungen – wenn sich durch längere Zugehörigkeit die Berechnungsbasis verändert;
  • Sonderzahlungen und Jubiläumsgelder – wenn diese an Dienstzeitmodelle gekoppelt sind;
  • Vorrückungen, Stufen- und Gehaltsbänder – besonders in standardisierten HR-Systemen;
  • Bonus- und Provisionspläne im Vertrieb – wenn Stufen an „Dienstjahre“ oder „aktive Monate“ gebunden sind.

Gerade in Vertriebsorganisationen wird hier oft ungenau formuliert. Außendienst, Inside Sales, Kundenbetreuung und Filialvertrieb arbeiten häufig mit Bonusmodellen, die an Betriebszugehörigkeit oder Erfahrungsstufen anknüpfen. Wenn dort Schutzzeiten pauschal ausgeschlossen werden, entsteht nicht nur ein Berechnungsfehler, sondern rasch auch ein Gleichbehandlungs- oder Diskriminierungsproblem.

Vier typische Situationen, in denen Unternehmen jetzt genauer hinschauen sollten

1. Sie planen die Kündigung einer langjährigen Mitarbeiterin.
Wenn in der Beschäftigungsdauer Mutterschutzphasen oder Karenz enthalten sind, sollte vor Ausspruch der Kündigung exakt geprüft werden, welche Zeiten mitzählen. Ein falsch angesetzter Stichtag kann die Kündigungsfrist in die nächste Staffel heben.

2. Ihr Unternehmen steckt in Restrukturierung oder Sanierungsnähe.
Dann werden Kündigungsentschädigungen, Urlaubsersatzleistungen und Rückstellungen oft unter Zeitdruck berechnet. Genau dort sind Rechenfehler besonders teuer. Der Fall zeigt, dass selbst im Insolvenzkontext eine zu enge Sicht auf „Beschäftigung“ nicht hält.

3. Ihr Bonus- oder Provisionssystem arbeitet mit „aktiver Dienstzeit“.
Diese Formulierung klingt praktisch, ist rechtlich aber heikel. Wenn Schutzzeiten ohne saubere Differenzierung aus stufenabhängigen Modellen herausgenommen werden, kann das angreifbar sein.

4. Sie verwenden konzernweit oder im Franchise-Verbund einheitliche HR-Policies.
Dann lohnt sich ein Blick auf Begrifflichkeiten. Wer in einem Dokument von „Dienstzeit“, im nächsten von „Betriebszugehörigkeit“ und im dritten von „aktiven Monaten“ spricht, schafft Interpretationsspielraum – und damit Haftungsrisiken.

Was Unternehmer und HR jetzt konkret prüfen sollten

  • Prüfen Sie, welche Begriffe Ihre Kollektivverträge, Dienstverträge und Richtlinien verwenden: Beschäftigungszeit, Dienstzeit, Betriebszugehörigkeit oder aktive Dienstzeit.
  • Kontrollieren Sie, ob Ihr Lohnverrechnungs- oder HR-System Mutterschutzzeiten mit Beschäftigungsverbot als anrechenbare Dienstzeit führt.
  • Trennen Sie rechtlich sauber zwischen Mutterschutz und Karenz. Mutterschutzzeiten sind nicht dasselbe wie Karenzzeiten.
  • Berücksichtigen Sie § 15f MSchG dort, wo die begrenzte Anrechnung von Karenz gesetzlich vorgesehen ist.
  • Überarbeiten Sie Bonus- und Provisionspläne, wenn Stufenmodelle an Dienstjahre anknüpfen.
  • Passen Sie Rückstellungen und Budgetplanung an, wenn längere Kündigungsfristen finanzielle Auswirkungen haben können.

FAQ: Was Unternehmen dazu häufig googeln

„Zählt Mutterschutz bei der Kündigungsfrist wirklich mit, obwohl nicht gearbeitet wird?“

Ja. Nach der hier besprochenen OGH-Entscheidung zählen Zeiten des gesetzlichen Beschäftigungsverbots im Mutterschutz zur kollektivvertraglichen Beschäftigungszeit mit. Entscheidend war, dass der Kollektivvertrag die verwendeten Begriffe nicht eng und klar voneinander abgegrenzt hat. Das fortbestehende Arbeitsverhältnis war daher ausschlaggebend, nicht die tatsächliche Arbeitsleistung.

„Ist Mutterschutz rechtlich dasselbe wie Karenz?“

Nein. Mutterschutz und Karenz müssen getrennt betrachtet werden. Der Mutterschutz mit Beschäftigungsverbot rund um die Geburt ist nicht identisch mit der anschließenden Karenz. Für Karenz gibt es in § 15f MSchG ausdrücklich Regeln zur Anrechnung bestimmter Zeiten; beim Mutterschutz fehlt eine solche Begrenzung.

„Betrifft das nur Industriebetriebe oder auch Vertriebsunternehmen?“

Das Thema reicht deutlich weiter. Relevant ist es überall dort, wo Ansprüche stufenweise an Beschäftigungsdauer, Dienstjahre oder Betriebszugehörigkeit geknüpft sind. Das betrifft auch Vertriebseinheiten mit angestellten Außendienstmitarbeitern, Innendienst, Kundenservice, Retail-Teams oder Franchise-Strukturen mit einheitlichen Vergütungsmodellen.

„Darf ich in Bonusplänen nur aktive Monate zählen?“

Das kommt auf die konkrete Ausgestaltung an. Eine pauschale Ausblendung geschützter Zeiten ist riskant, vor allem wenn sie mittelbar zu Benachteiligungen führt. Je stärker ein Bonusmodell an Betriebszugehörigkeit oder Stufen gekoppelt ist, desto wichtiger ist eine saubere rechtliche Prüfung der Definitionen.


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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt · Vertriebsrecht, Handelsvertreterrecht & Wirtschaftsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien. Er berät Hersteller, Importeure, Handelsvertreter, Vertragshändler und Franchisenehmer in allen Fragen des Vertriebs- und Handelsrechts – von der Vertragsgestaltung über Provisions- und Ausgleichsstreitigkeiten nach § 24 HVertrG bis zu Wettbewerbsverboten und kartellrechtlichen Vertriebsfragen.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten in Vertriebs- und Handelsrechtssachen vertreten und Vertriebsstreitigkeiten vor österreichischen Wirtschaftsgerichten abgewickelt – sowohl auf Hersteller- als auch auf Vertreter-/Händler-Seite.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert.

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