Mitgesellschafter ausgeschlossen – und plötzlich ist die Konkurrenz erlaubt? Der OGH zieht eine teure Grenze

Sie werfen den illoyalen Mitgesellschafter aus der OG – und genau damit endet Ihr gesetzlicher Konkurrenzschutz. Was für viele Unternehmer wie ein Widerspruch klingt, ist in der Praxis brandgefährlich: Wer den Streit „hart“ löst, kann dem Ex-Partner ab diesem Tag oft nicht mehr verbieten, dieselben Kunden zu bearbeiten, Mitarbeiter mitzunehmen und im selben Markt aufzutreten – wenn der Vertrag dazu schweigt.

Der Bruch unter Geschwistern – und die Frage, wem die Kunden danach gehören

Zwei Geschwister betrieben gemeinsam als OG den Verkauf von Mobiltelefonen, Computerzubehör und Internetverträgen. Das Geschäft lebte vom direkten Kundenkontakt, vom Vertrauen und von laufenden Vertragsabschlüssen. Eine klassische vertriebsnahe Struktur also: Kundenbeziehungen waren der eigentliche Unternehmenswert.

Dann eskalierte der Konflikt. Der Bruder kündigte das Gesellschaftsverhältnis, gründete noch während des laufenden Streits ein eigenes Konkurrenzunternehmen und betreute frühere Kunden weiter. Er blieb nicht allein: Auch Mitarbeiter wechselten mit. Für die Schwester bedeutete das nicht bloß familiären Streit, sondern ganz konkrete wirtschaftliche Einbußen – weniger Umsatz, verlorene Kundenbindung, ein Wettbewerber mit internem Wissen aus dem eigenen Betrieb.

Weil der Bruder während der noch aufrechten OG gegen das gesetzliche Konkurrenzverbot verstoßen hatte, wurde er rechtskräftig aus der Gesellschaft ausgeschlossen. Die Schwester führte das Unternehmen fort. Danach wollte sie mehr: nicht nur Ansprüche für die Zeit bis zum Ausschluss, sondern auch Unterlassung und Rechnungslegung für die Zeit danach – jedenfalls bis zu jenem Zeitpunkt, zu dem das Gesellschaftsverhältnis ursprünglich geendet hätte.

Die überraschende Pointe: Der Ausschluss stoppt nicht nur den Gesellschafter – sondern auch das gesetzliche Verbot

Genau hier liegt der wirtschaftlich heikle Punkt. Viele Unternehmer gehen intuitiv davon aus, dass jemand, der wegen illoyalen Wettbewerbs aus einer OG ausgeschlossen wird, erst recht nicht weiter konkurrieren darf. Der OGH sieht das anders: Das gesetzliche Wettbewerbsverbot des OG-Gesellschafters hängt an der Gesellschafterstellung. Endet diese, endet auch das Verbot.

Das bedeutet: Für Verstöße während der Mitgliedschaft kann die Gesellschaft Ansprüche geltend machen. Für die Zeit nach dem Ausscheiden gibt es aus dem gesetzlichen Konkurrenzverbot heraus grundsätzlich keinen Unterlassungs- oder Rechnungslegungsanspruch mehr – wenn keine vertragliche Nachwirkung vereinbart wurde.

Der OGH hat das in der Entscheidung 6 Ob 217/24w vom 19.12.2024 klar ausgesprochen. Maßgeblich war nicht, warum der Gesellschafter ausgeschieden ist. Auch wenn er den Ausschluss durch eigenes Fehlverhalten provoziert hat, bleibt es dabei: Mit dem Ausscheiden fällt die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht in diesem Punkt weg.

Was § 112 und § 113 UGB tatsächlich schützen – und was nicht

§ 112 UGB enthält das gesetzliche Konkurrenzverbot für Gesellschafter einer OG. Vereinfacht gesagt: Solange jemand Gesellschafter ist, darf er im selben Geschäftszweig nicht auf eigene oder fremde Rechnung Geschäfte betreiben, die der Gesellschaft Konkurrenz machen.

§ 113 UGB regelt die Folgen eines Verstoßes. Die Gesellschaft kann Schadenersatz verlangen oder herausverlangen, was der pflichtwidrig handelnde Gesellschafter aus dem Konkurrenzgeschäft erlangt hat. Dieser Anspruch ist oft besonders relevant, wenn Umsätze, Provisionen oder Marge aus abgezogenen Kunden nachvollziehbar sind.

Der Haken liegt in der zeitlichen Grenze. Beide Bestimmungen setzen die Gesellschafterstellung voraus. Sie schützen also nicht automatisch über das Ausscheiden hinaus. Wer annimmt, das Gesetz „wirke nach“, verwechselt gesellschaftsrechtliche Treuepflicht mit einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot. Das sind zwei verschiedene Dinge.

Warum es auch keinen Unterlassungsanspruch mehr gab

Ein Unterlassungsurteil wirkt in die Zukunft. Genau das wurde der Klägerin hier zum Problem. Zum Zeitpunkt, als die Sache in erster Instanz entschieden wurde, war das gesetzliche Verbot bereits weggefallen, weil der Bruder nicht mehr Gesellschafter war. Ein Verbot für die Zukunft konnte daher nicht mehr auf § 112 UGB gestützt werden.

Das ist prozesstaktisch wichtig. Wenn ein Mitgesellschafter noch während der aufrechten OG konkurrenziert, zählt oft jeder Tag. Wer erst klagt, nachdem das Ausscheiden bereits vollzogen ist, verliert unter Umständen die Grundlage für den Unterlassungsanspruch aus dem UGB. Dann bleibt nur mehr die Aufarbeitung der Vergangenheit – oder der Rückgriff auf andere Anspruchsgrundlagen.

Ganz schutzlos ist die Gesellschaft nicht – aber der Hebel wechselt

Der OGH hat zugleich deutlich gemacht: Unfaire Methoden können weiterhin nach dem UWG angreifbar sein. Wenn der Ex-Gesellschafter Geschäftsgeheimnisse ausnützt, Kunden irreführt, systematisch Mitarbeiter abwirbt oder gezielt behindert, kommen wettbewerbsrechtliche Ansprüche in Betracht.

Das ist aber etwas anderes als das bloße Auftreten als Konkurrent. Konkurrenz als solche ist nach dem Ausscheiden ohne wirksame Nachwirkungsklausel grundsätzlich erlaubt. Verboten ist dann nicht der Wettbewerb, sondern nur dessen unlautere Ausgestaltung.

Für Unternehmer ist das ein entscheidender Unterschied: Das UWG schützt vor unfairen Mitteln. Es ersetzt kein sauber formuliertes nachvertragliches Wettbewerbs- und Kundenschutzverbot.

Wo das im Vertriebsalltag teuer wird

Die Entscheidung betrifft nicht nur OGs mit zerstrittenen Gesellschaftern. Die Logik dahinter begegnet im gesamten Vertriebsrecht immer wieder: Nach Vertragsende gilt nur das, was wirksam vereinbart wurde oder sich aus speziellen gesetzlichen Regelungen ergibt.

Besonders relevant ist das in vier Situationen:

  • Bei OGs und GmbHs mit operativ tätigen Gesellschaftern: Wer Kundenbeziehungen selbst betreut, kann nach dem Ausscheiden sofort zum unmittelbaren Konkurrenten werden.
  • Bei Trennungen von Geschäftsführern und Vertriebsleitern: Ohne abgestimmte Klauseln in Gesellschaftsvertrag und Dienstvertrag endet der Schutz oft früher als erwartet.
  • Bei Handelsvertreter-, Vertragshändler- und Franchiseverträgen: Auch dort wirken Wettbewerbsverbote nach Vertragsende nicht automatisch weiter; sie müssen ausdrücklich und rechtlich sauber vereinbart sein.
  • Bei Exklusionen und schnellen Trennungen: Der strategisch „harte“ Schritt kann für die Zukunft den gesetzlichen Schutz abschneiden.

Wer dauerhaften Schutz will, muss ihn vertraglich bauen

Die eigentliche Lehre aus der Entscheidung ist simpel und unbequem zugleich: Der gesetzliche Basisschutz reicht für die Trennungsphase oft nicht aus. Wenn Kunden, Mitarbeiter, Daten und internes Know-how nach dem Ausscheiden geschützt werden sollen, braucht es klare Nachwirkungsklauseln.

Dazu gehören im Gesellschaftsvertrag oder in flankierenden Vereinbarungen vor allem ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, ein Kundenschutz- und Abwerbeverbot, Geheimhaltungsregeln, Rückgabe- und Löschungspflichten sowie eine praktikable Offboarding-Mechanik. Wer noch Zugriff auf CRM, E-Mail, Mobilgeräte oder Vertragsdaten hat, hat einen erheblichen Startvorteil im Wettbewerb.

Wichtig ist die Angemessenheit. Nachvertragliche Verbote müssen in Dauer, Gebiet und sachlichem Umfang präzise begrenzt sein. Im Vertriebs-Kartellrecht gilt zusätzlich: Nicht alles, was wirtschaftlich wünschenswert ist, ist auch zulässig. Gerade bei Vertragshändlern, Franchisenehmern und sonstigen Vertriebspartnern braucht es eine kartellrechtskonforme Gestaltung.

Checkliste: Diese Punkte sollten Unternehmer jetzt prüfen

  • Gesellschaftsvertrag prüfen: Gibt es ein ausdrückliches nachvertragliches Wettbewerbsverbot oder endet der Schutz mit dem Ausscheiden?
  • Kundenschutz absichern: Sind Kundenabwerbung und Mitarbeiterabwerbung nach Vertragsende geregelt?
  • Offboarding festlegen: Wer sperrt wann Zugänge, Geräte, Datenbanken und E-Mail-Accounts?
  • Geheimnisse definieren: Sind Kundenlisten, Preisstrukturen, Provisionsmodelle und interne Unterlagen ausdrücklich als vertraulich erfasst?
  • Vertragsstrafe überlegen: Ohne wirtschaftlichen Druck sind Verbote oft schwer durchsetzbar.
  • Prozesstaktik vorbereiten: Bei laufendem Verstoß frühzeitig Unterlassung, Rechnungslegung und einstweilige Verfügung prüfen.
  • Exklusion strategisch abwägen: Der Ausschluss kann notwendig sein – beendet aber ohne Nachwirkungsklausel den UGB-Konkurrenzschutz für die Zukunft.

FAQ: Was Unternehmer dazu tatsächlich googeln

Habe ich nach dem Ausschluss eines OG-Gesellschafters automatisch weiter Schutz vor Konkurrenz?

Nein. Das gesetzliche Konkurrenzverbot nach § 112 UGB ist an die Gesellschafterstellung gebunden. Scheidet die Person aus, endet grundsätzlich auch dieses Verbot. Schutz für die Zeit danach gibt es nur, wenn eine wirksame vertragliche Nachwirkung vereinbart wurde oder unlauteres Verhalten nach dem UWG vorliegt.

Kann ich für die Zeit nach dem Ausscheiden noch Rechnungslegung verlangen?

Aus § 113 UGB nur für Verstöße während der aufrechten Gesellschafterstellung. Für die Zeit danach fehlt ohne Nachwirkungsklausel die gesellschaftsrechtliche Grundlage. Denkbar bleiben andere Ansprüche, etwa bei Geheimnisverletzungen oder sonstigem unlauteren Verhalten, aber das ist rechtlich etwas anderes.

Was bringt mir eine einstweilige Verfügung in solchen Fällen?

Sehr viel – wenn Sie rechtzeitig handeln. Solange das gesetzliche Konkurrenzverbot noch besteht, kann eine rasche Sicherung verhindern, dass Kundenbeziehungen weiter abgezogen werden. Warten Sie zu lange und ist der Gesellschafter bereits ausgeschieden, fällt diese Anspruchsgrundlage für die Zukunft oft weg.

Gilt das auch für Handelsvertreter, Vertragshändler und Franchise?

Die Entscheidung betrifft zwar eine OG, die Grundidee ist aber im Vertriebsrecht hochrelevant. Auch bei Handelsvertretern, Vertragshändlern und Franchisenehmern endet der Schutz nach Vertragsende nicht automatisch mit allgemeiner Treuebindung. Wenn Wettbewerb, Kundenansprache oder Know-how-Nutzung nach Vertragsende beschränkt werden sollen, braucht es ausdrückliche und rechtlich zulässige Klauseln.


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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt · Vertriebsrecht, Handelsvertreterrecht & Wirtschaftsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien. Er berät Hersteller, Importeure, Handelsvertreter, Vertragshändler und Franchisenehmer in allen Fragen des Vertriebs- und Handelsrechts – von der Vertragsgestaltung über Provisions- und Ausgleichsstreitigkeiten nach § 24 HVertrG bis zu Wettbewerbsverboten und kartellrechtlichen Vertriebsfragen.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten in Vertriebs- und Handelsrechtssachen vertreten und Vertriebsstreitigkeiten vor österreichischen Wirtschaftsgerichten abgewickelt – sowohl auf Hersteller- als auch auf Vertreter-/Händler-Seite.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert.

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