Prüferwechsel blockiert: Warum eine Privatstiftung den Stiftungsprüfer nicht einfach austauschen darf
Die Geschäftsadresse ist längst in Wien, der Stifter verstorben, der Vorstand will einen „frischen Blick“ – und trotzdem bleibt der alte Prüfer im Amt. Genau an dieser Stelle scheitern in der Praxis erstaunlich viele Governance-Pläne: Nicht am Wunsch nach Veränderung, sondern an der fehlenden Abberufung des bisher bestellten Stiftungsprüfers.
Für Unternehmer ist das kein Nischenthema. Wer eine Privatstiftung als Holding, Beteiligungsvehikel oder Nachfolgestruktur nutzt, stößt früher oder später auf dieselbe Frage: Kann man eine dauerhaft bestellte Kontrollfunktion einfach neu besetzen, wenn sich Organisation, Standort oder Interessenlage geändert haben? Der Oberste Gerichtshof hat dazu eine klare Linie gezogen.
Ein Todesfall, ein Umzug und der Wunsch nach einem neuen Blick von außen
Ausgangspunkt war eine Privatstiftung, deren Stiftungsurkunde schon Jahre zuvor eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Salzburg auf unbestimmte Zeit zum Stiftungsprüfer bestellt hatte. Diese Bestellung war wirksam und lief weiter. Nach dem Tod des Stifters wollte der Stiftungsvorstand die Prüffunktion neu ordnen.
Die Idee klang aus Managementsicht nachvollziehbar: Statt der bisherigen Salzburger Prüfungsgesellschaft sollte künftig eine namentlich genannte Prüferin aus Wien übernehmen. Begründet wurde das mit zwei Argumenten, die in Unternehmen oft sofort Zustimmung finden: Erstens brauche es nach Jahren einen frischen, unabhängigen Blick statt möglicher „Betriebsblindheit“. Zweitens sei Wien praktischer, weil die Geschäftsadresse der Stiftung inzwischen dorthin verlegt worden sei.
Nur: Der bisherige Stiftungsprüfer war nie formell abberufen worden. Genau daran hing der gesamte Fall.
Der Kernfehler: Neubestellung ohne Abberufung funktioniert nicht
Der OGH bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen: Solange ein Stiftungsprüfer wirksam bestellt ist, kann kein neuer Stiftungsprüfer bestellt werden. Eine Art „Ersatz durch Beschluss“ gibt es nicht. Die alte Bestellung blockiert die neue, bis sie rechtlich sauber beendet ist.
Entschieden hat der OGH das in der Entscheidung 6 Ob 101/24w vom 18.12.2024. Die Kernaussage ist simpel, aber praktisch scharf: Es gibt in der Privatstiftung grundsätzlich nur einen Stiftungsprüfer gleichzeitig. Eine Parallelbestellung ist unzulässig. Wer den Wechsel will, muss zuerst die bestehende Bestellung wirksam aus der Welt schaffen.
Das ist mehr als Formalismus. Die Organstruktur der Privatstiftung soll klar bleiben. Gerade bei Prüfungs- und Kontrollfunktionen darf nicht unklar sein, wer tatsächlich bestellt ist, wer Rechte und Pflichten hat und wer gegenüber Stiftung, Vorstand und Firmenbuch auftritt.
Warum Tod des Stifters und Adressverlegung rechtlich nicht reichen
Besonders aufschlussreich ist, welche Argumente den OGH gerade nicht überzeugt haben. Der Tod des Stifters änderte nichts an der bereits bestehenden Organbestellung. Wer als Stiftungsprüfer wirksam eingesetzt wurde, verliert diese Stellung nicht dadurch, dass die Person stirbt, die ihn einst nominieren oder bestellen durfte.
Auch die Verlegung der Geschäftsadresse nach Wien half nicht weiter. Organisatorisch mag ein lokaler Prüfer angenehmer wirken. Rechtlich genügt das nicht. Der OGH machte deutlich, dass Entfernungsargumente in Zeiten moderner Kommunikation deutlich an Gewicht verloren haben. Ein Standortwechsel allein erzeugt keinen Wechselgrund.
Ebenso wenig trägt der Wunsch nach einem „frischen Blick“, wenn keine formelle Abberufung vorliegt. Governance-Überlegungen können sinnvoll sein, ersetzen aber kein Verfahren. Wer Rotationswünsche hat, muss sie in der Stiftungsurkunde, in klaren Amtszeiten oder in einem geregelten Abberufungsmechanismus verankern.
Was das Recht dahinter sagt – ohne Juristennebel
Im Stiftungsrecht zählt die wirksame Organbestellung. Ist der Stiftungsprüfer nach der Stiftungsurkunde bestellt und nicht wirksam abberufen, bleibt er im Amt. Der entscheidende Punkt ist also nicht, ob der Vorstand lieber jemand anderen hätte, sondern ob die Rechtsgrundlage für die bisherige Bestellung beendet wurde.
Die Entscheidung zeigt außerdem: Einen allgemeinen Rotationszwang gibt es nicht. Selbst die früher diskutierte beziehungsweise historisch anders geregelte Rotation hilft hier nicht weiter. Jedenfalls konnte aus einer bloßen Dauer der Prüfertätigkeit nach nur wenigen Jahren kein automatischer Wechsel abgeleitet werden.
Für die Praxis bedeutet das: Wer „auf unbestimmte Zeit“ bestellt, schafft Stabilität – aber oft auch starre Strukturen. Diese Stabilität kann gewünscht sein. Sie kann bei Nachfolge, Umstrukturierung oder Standortwechsel aber plötzlich zum Hindernis werden.
Wo Unternehmer dieselbe Falle außerhalb der Privatstiftung wiederfinden
Die Entscheidung betrifft zwar den Stiftungsprüfer. Das Muster dahinter ist jedoch aus dem Vertriebs- und Unternehmensalltag bekannt: Dauerhaft bestellte Kontroll- oder Governance-Funktionen lassen sich nicht nach Belieben austauschen, wenn die Gründungsdokumente oder Vertragsmechaniken keinen klaren Wechselpfad vorsehen.
Das betrifft etwa Holdingstrukturen mit Privatstiftungen als Gesellschafterinnen. Wenn Sie als Unternehmer gerade die Konzernführung neu ordnen, den Standort verlagern oder nach dem Tod des Gründers Rollen neu verteilen wollen, kann eine jahrealte Bestellung plötzlich zur Sperre werden.
Ähnliche Probleme tauchen auch in Franchise-, Händler- und Vertriebsnetzwerken auf, wenn zentrale Auditoren, Compliance-Monitore oder Qualitätsprüfer auf Dauer bestellt wurden. Der wirtschaftliche Reflex lautet dann oft: „Wir setzen einfach jemand Neuen ein.“ Genau dieser Reflex ist riskant, wenn die alte Funktion rechtlich weiterbesteht.
Die Folgen sind unangenehm: blockierte Wechsel, Unsicherheit über Zuständigkeiten, Verzögerungen bei Abschlüssen oder Prüfungen und zusätzlicher Aufwand in Firmenbuch-, Organ- oder Vertragsfragen.
Vier Punkte, die Sie jetzt in Urkunde, Satzung und Governance prüfen sollten
- Abberufungsmechanik: Ist klar geregelt, wer den Prüfer abberufen darf, aus welchen Gründen und in welchem Verfahren?
- Bestellungsdauer: Steht dort „auf unbestimmte Zeit“ oder gibt es feste Amtsperioden mit Verlängerungsoption?
- Nachfolge beim Nominierungsrecht: Was passiert, wenn der Stifter, Gründer oder sonst Nominierungsberechtigte verstirbt oder ausscheidet?
- Change-over-Prozess: Gibt es eine saubere Reihenfolge für Abberufung, Neubestellung, Übergabe und Kommunikation?
Probleme im Vertriebsrecht? Wir beraten Sie.
Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien berät Hersteller, Importeure, Handelsvertreter, Vertragshändler und Franchisenehmer in allen Fragen des Vertriebs- und Handelsrechts. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.
Dieser mit KI-Unterstützung erstellte Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information über das österreichische Recht. Er stellt keine Rechtsberatung im Sinne der RAO dar und ersetzt nicht die individuelle anwaltliche Beratung . Die Anwendung gesetzlicher Bestimmungen und höchstgerichtlicher Judikatur auf einen konkreten Lebenssachverhalt erfordert stets eine einzelfallbezogene Prüfung durch einen Rechtsanwalt. Durch das Lesen, Speichern, Teilen oder Weiterleiten dieses Beitrags kommt kein Auftrags- oder Beratungsverhältnis mit der Pichler Rechtsanwalt GmbH oder einer ihrer Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte zustande. Ein Mandat entsteht ausschließlich nach individueller Beauftragung. Soweit dieser Beitrag auf Entscheidungen des OGH, EuGH oder anderer Gerichte Bezug nimmt, geben wir die jeweilige Geschäftszahl und allenfalls einen Direktlink zum Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) an. Maßgeblich ist stets der vollständige Wortlaut der Originalentscheidung, nicht die Zusammenfassung in diesem Beitrag. Für eine auf Ihren konkreten Sachverhalt zugeschnittene Beurteilung vereinbaren Sie bitte eine Erstberatung , schreiben Sie an wien@anwaltskanzlei-pichler.at oder rufen Sie uns unter 01/5130700 an.
