Elf Fotos online – und trotzdem kein Verbot? Warum eine falsche Formulierung den Unterlassungsanspruch kippen kann
Zwölf alte Fußballfotos, eine Website mit User-Uploads, ein Bild im Print – und am Ende gewinnt der Rechteinhaber nur halb. Nicht weil seine Rechte wertlos gewesen wären, sondern weil bei Plattformen andere Spielregeln gelten als bei der eigenen Veröffentlichung im Magazin. Genau diese Trennlinie hat der OGH in einer für Medienhäuser, Plattformbetreiber und Unternehmen mit Nutzerinhalten wirtschaftlich sehr relevanten Entscheidung scharf gezogen.
Was passiert war: Fan-Fotos online erwünscht, rechtlich aber nicht sauber
Ein Wiener Medienhaus betrieb neben einem Printmedium auch eine Website, auf der registrierte Nutzer eigene Inhalte hochladen konnten. Öffentlich wurde dazu aufgerufen, historische Fotos eines Fußballvereins einzusenden und auf der Plattform hochzuladen. Das funktionierte – jedenfalls technisch. Rechtlich wurde es teuer.
Auf der Website erschienen elf alte Spielfotos. Ein weiteres Foto wurde im Printmedium veröffentlicht. Die Aufnahmen stammten nach dem Vorbringen des Klägers von ihm selbst oder von seinem Rechtsvorgänger; der Kläger war Erbe eines früheren Studioinhabers und leitete daraus seine Rechte ab.
Er schickte dem Medienhaus zwei Honorarnoten und verlangte Zahlung. Was darin aber fehlte, war entscheidend: keine inhaltlich ausreichend präzise Unterlassungsaufforderung für den Online-Bereich und zunächst auch keine sauber dargelegte Rechtekette. Das Medienhaus zahlte nicht. Für die Website berief es sich darauf, bloß Hostprovider zu sein. Beim Printfoto argumentierte es, ein Schutz bestehe nicht mehr.
Der Kläger zog vor Gericht und beantragte eine einstweilige Verfügung. Online sollte der Beklagten das „Vervielfältigen und Verbreiten“ der elf Bilder untersagt werden, im Print die Nutzung des einen Fotos.
Der eigentliche Knackpunkt: Plattformbetreiber ist nicht automatisch unmittelbarer Verletzer
Wer als Unternehmen eine Website mit Upload-Funktion betreibt, haftet urheberrechtlich nicht immer so wie derjenige, der das Foto selbst hochgeladen oder selbst in einen redaktionellen Beitrag eingebaut hat. Genau hier liegt der Unterschied zwischen Vermittler und unmittelbarem Nutzer.
Für User-Uploads qualifizierte der OGH das Medienhaus als Hostprovider im Sinn des § 16 ECG. Diese Bestimmung regelt vereinfacht gesagt die Verantwortlichkeit von Diensten, die fremde Inhalte speichern. Für solche Vermittler gibt es nach § 81 Abs 1a UrhG zwar einen Unterlassungsanspruch, aber nicht ohne Vorstufe: Der Rechteinhaber muss vorher ausreichend abmahnen.
„Ausreichend“ heißt nicht: Rechnung schicken und Rechtsverletzung behaupten. Die Abmahnung muss die behauptete Verletzung so konkret darlegen, dass sie für den Hostprovider ohne weitere Nachforschungen offenkundig wird. Dazu gehören die genaue Bezeichnung der betroffenen Inhalte und eine nachvollziehbare Erklärung, warum der Abmahnende überhaupt Rechteinhaber ist. Wenn die Fotos erkennbar von Dritten stammen oder die Rechtslage über Erbfolge, Studioübernahme oder Vertragskette hergeleitet wird, muss auch diese Rechtekette plausibel offengelegt werden.
Warum der Online-Antrag trotz möglicher Rechteverletzung scheiterte
Der spannende Teil der Entscheidung liegt nicht nur bei der Abmahnung. Selbst nachdem die Rechtekette im Verfahren näher erklärt worden war, scheiterte der Online-Unterlassungsantrag aus einem zweiten, für die Praxis noch wichtigeren Grund: Das beantragte Verbot traf das falsche Verhalten.
Gegen einen Hostprovider darf nicht einfach dasselbe Verbot beantragt werden wie gegen den eigentlichen Uploader. Der Vermittler begeht nicht notwendig selbst die unmittelbare Vervielfältigung oder Verbreitung. Sein rechtlicher Tatbeitrag liegt im Ermöglichen, Speichern, Zugänglichmachen oder Sichtbarhalten fremder Inhalte.
Der Kläger wollte der Beklagten aber das „Vervielfältigen/Verbreiten“ der Bilder untersagen. Das zielt auf den unmittelbaren Täter. Gegen einen Gehilfen oder Vermittler muss der Antrag anders formuliert sein, etwa auf das Ermöglichen der öffentlichen Zurverfügungstellung, das Verschaffen des Zugangs zu konkret bezeichneten Inhalten oder deren weiteres Sichtbarhalten. Diese Differenz ist keine sprachliche Kleinigkeit, sondern prozessentscheidend.
Ein Gericht darf nicht etwas anderes zusprechen als beantragt wurde. Juristisch gesprochen: Es darf kein „aliud“ zuerkennen. Genau daran kippte der Online-Teil.
Beim Print gab es keine Schonfrist
Anders sah es beim gedruckten Foto aus. Dort war das Medienhaus nicht bloß technische Plattform, sondern unmittelbare Nutzerin. Wer ein eingesandtes Bild selbst ins eigene Printmedium übernimmt, kann sich nicht hinter der Hostprovider-Rolle verstecken.
Deshalb brauchte es für diesen Teil auch keine vorherige Abmahnung als Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs. Noch interessanter: Das Sportfoto wurde als Lichtbildwerk anerkannt. Das ist für ältere Aufnahmen wirtschaftlich oft der zentrale Punkt.
Ein einfaches Lichtbild hat eine andere Schutzlogik als ein Lichtbildwerk. Der OGH sah hier genügend individuelle Prägung: Komposition, Wahl des Moments, Schärfe und Unschärfe sowie die Bildaufteilung verliehen dem Foto Werkcharakter. Damit half dem Medienhaus auch das Argument nicht, das Bild sei wegen seines Alters nicht mehr geschützt.
OGH: Alte Fotos können stärker geschützt sein als gedacht
Gerade bei Archivmaterial wird in Unternehmen häufig vorschnell angenommen: alt, unscharf, Sportmotiv, daher wohl frei verwendbar. Das ist gefährlich. Reportage- und Sportfotos können urheberrechtlich als Werk geschützt sein, wenn der Fotograf in Bildaufbau und Timing eine individuelle Gestaltung erkennen lässt.
Das ist bei historischen Beständen besonders heikel. Viele Nutzungen wurden vor Jahrzehnten für Print, Vereinschroniken oder einzelne Veröffentlichungen eingeräumt. Eine Onlinenutzung war damals oft gar nicht mitgedacht. Wer solche Bilder heute in Websites, Newslettern, Online-Archiven oder Social-Media-Kanälen weiterverwendet, bewegt sich rasch außerhalb der ursprünglichen Lizenz.
Die Entscheidung in einem Satz: sauber abmahnen, passgenau beantragen
Der OGH bestätigte das Unterlassungsgebot für das Printfoto, wies den Online-Antrag aber ab. Die Leitlinie ist klar: Gegen einen Hostprovider braucht es zuerst eine inhaltlich tragfähige Abmahnung, und das gerichtliche Verbot muss exakt den Tatbeitrag des Vermittlers erfassen – nicht die unmittelbare Rechtsverletzung des Uploaders.
Die Entscheidung erging unter der OGH-Aktenzahl 4 Ob 120/24w vom 22.10.2024.
Wo Unternehmen jetzt unnötige Risiken eingehen
Wenn Sie als Unternehmer eine Marken-Community, ein Händlerportal, ein Franchise-Intranet, ein Gewinnspiel mit Foto-Uploads oder eine „Schicken Sie uns Ihre Bilder“-Aktion betreiben, betrifft Sie diese Linie unmittelbar. Viele solcher Modelle sind vertrieblich attraktiv, rechtlich aber nur dann sauber, wenn Beschwerden strukturiert bearbeitet werden.
Wenn Ihre Marketingabteilung eingesandte Inhalte aus dem Upload-Bereich in eigene Magazine, Kataloge, Broschüren oder Newsletter übernimmt, wechseln Sie aus der Vermittlerrolle in die Rolle des unmittelbaren Nutzers. Dann steigen Haftungsrisiko und Prüfpflichten deutlich.
Wenn Ihr Unternehmen ältere Bildarchive, Vereinsfotos, Händlerhistorien oder Franchise-Chroniken digitalisiert, sollten Lizenzumfang und Schutzdauer nicht bloß geschätzt werden. Gerade „Altmaterial“ ist oft schlechter dokumentiert, aber nicht automatisch frei.
Wenn Sie selbst Rechteinhaber sind und gegen Plattformen vorgehen wollen, verlieren Sie wertvolle Zeit und Druckmittel, wenn die Abmahnung die Inhalte nicht exakt bezeichnet oder die Rechtekette unklar bleibt. Noch gravierender ist ein Unterlassungsantrag, der am falschen Zielverhalten ansetzt.
Was jetzt in Prozesse, AGB und Kampagnen gehört
- Notice-and-Take-down-Prozess mit klaren Zuständigkeiten, Fristen und Dokumentation einrichten.
- Intern definieren, wann eine Abmahnung „offenkundig“ genug ist: URL, Screenshot, konkrete Inhalte, Rechtekette, Nachweise.
- Bei Zweifeln Unterlagen anfordern, etwa Verträge, Erbnachweise oder Rechteübertragungen.
- Upload-Bedingungen schärfen: Zusicherung der Rechte, Quellenangaben, Freistellung, Sperr- und Löschmechanismus.
- Vor Übernahme von User-Content in eigene Medien immer die Lizenzkette prüfen.
- Bei gerichtlichen Anträgen gegen Intermediäre das Verbot auf deren konkreten Beitrag zuschneiden.
FAQ: Was Unternehmer dazu tatsächlich googlen
Hafte ich für Fotos auf meiner Website, wenn Nutzer sie selbst hochladen?
Nicht automatisch wie ein unmittelbarer Täter. Wenn Sie fremde Inhalte nur speichern, kann Ihre Rolle als Hostprovider zu beurteilen sein. Dann kommt es stark darauf an, ob Sie ausreichend informiert wurden und wie Sie nach einer klaren Beschwerde reagieren.
Reicht eine Rechnung oder Honorarnote als Abmahnung?
Meist nein. Eine bloße Zahlungsaufforderung macht die Rechtsverletzung für einen Hostprovider noch nicht „offenkundig“. Erforderlich sind konkrete Hinweise auf die betroffenen Inhalte und eine nachvollziehbare Darlegung, warum gerade der Absender die Rechte daran hat.
Kann ein altes Sportfoto heute noch urheberrechtlich geschützt sein?
Ja. Entscheidend ist nicht nur das Alter, sondern ob das Foto individuelle Gestaltung aufweist. Bei Komposition, Bildaufteilung und dem gewählten Aufnahmezeitpunkt kann auch ein historisches Sportfoto als Lichtbildwerk geschützt sein.
Warum kann ein Unterlassungsantrag trotz guter Sachlage scheitern?
Weil im Verfahren nicht nur das materielle Recht zählt, sondern auch die präzise Fassung des Begehrens. Gegen einen Plattformbetreiber muss der Antrag dessen Vermittlungsbeitrag treffen. Wer stattdessen das Verhalten des eigentlichen Uploaders verbieten lassen will, zielt prozessual daneben.
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