„Gratis bis Jahresende“ – und im Jänner noch billiger? Der OGH zieht bei Lockangeboten eine harte Linie

Der Countdown läuft, der TV-Spot drückt aufs Tempo, der Kunde soll noch vor Jahresende unterschreiben. Genau darin liegt das Problem, wenn das angebliche Zeitfenster in Wahrheit gar keines ist.

Für viele Unternehmen gehört Verknappung zum Standardrepertoire: „Nur bis Sonntag“, „bis 31.12.“, „3 Monate gratis“, „Early Bird nur jetzt“. Gerade bei Abos, Tarifen und anderen Dauerschuldverhältnissen funktioniert das wirtschaftlich oft sehr gut. Der Kunde entscheidet schneller, bindet sich länger und verschiebt den Vertragsabschluss nicht auf später. Doch wenn nach dem Ende der Aktion nahtlos dieselben oder sogar bessere Konditionen weiterlaufen, kann die ganze Kampagne als irreführend kippen.

Genau das hat der Oberste Gerichtshof in einer Entscheidung zu einer Telekom-Werbung deutlich gemacht. Maßgeblich sind dabei nicht nur klassische Rabattfallen, sondern auch „Gratis-Monate“ und befristete Neukundenaktionen. Für Vertrieb, Marketing und Franchisesysteme ist das heikel.

Die Werbebotschaft war klar: Jetzt abschließen – später wird es teurer

Ein Internetanbieter bewarb im Herbst Glasfaser-Internet mit der Aussage „Gratis bis Jahresende“. Die Kampagne lief über TV-Spots und Plakate. Im Kleingedruckten stand: gratis Grundgebühr bis 31.12. für Neukunden bei 24 Monaten Bindung.

Der wirtschaftliche Mechanismus dahinter ist offensichtlich. Wer eine solche Botschaft sieht, soll annehmen: Wenn ich jetzt nicht unterschreibe, verliere ich den Vorteil. Der Abschluss wird vorgezogen, obwohl der Kunde vielleicht noch vergleichen oder zuwarten wollte.

Geklagt wurde, weil genau diese zeitliche Verknappung nach Ansicht eines Konsumentenschutzvereins nicht stimmte. Der Anbieter hatte davor und danach faktisch laufend Gratis- oder Fast-Gratis-Monate angeboten. Nach Ende der Aktion folgten sogar noch günstigere Neukundenkonditionen – ohne echte Unterbrechung. Dazu kam ein zweiter Vorwurf: Die beworbene Ersparnis wurde mit einem Listenpreis verglichen, der real kaum verlangt worden sein soll. Anders gesagt: Die Aktion wirkte größer, als sie wirtschaftlich tatsächlich war.

Was der OGH daran stört: Nicht die Absicht, sondern die objektive Wirkung

Der entscheidende Punkt ist überraschend streng: Es kommt nicht darauf an, ob die spätere Verlängerung von Anfang an geplant war. Schon wenn die Werbung objektiv geeignet ist, den Durchschnittskunden zu täuschen und seine geschäftliche Entscheidung zu beeinflussen, liegt Irreführung vor.

Das folgt aus dem Lauterkeitsrecht. § 2 UWG verbietet irreführende Geschäftspraktiken; entscheidend ist, ob eine Angabe falsch oder zur Täuschung geeignet ist. Bei zeitlich befristeten Aktionen bedeutet das: Wer „bis Datum“ wirbt, suggeriert ein Ende des Vorteils. Tritt dieses Ende in Wahrheit nicht ein, war die Kernaussage falsch.

Der OGH entkoppelt die Haftung damit ausdrücklich von der inneren Absicht des Werbenden. Für Unternehmen ist das brisant. Denn viele Kampagnen werden kurzfristig verlängert, weil sie gut laufen, Budgets offen sind oder der Vertrieb Druck macht. Genau diese spontane Fortsetzung kann rückwirkend die frühere Befristungswerbung rechtlich angreifbar machen.

Gratis-Monate sind keine harmlose Geschenkverpackung

Besonders relevant ist die Entscheidung für Dauerschuldverhältnisse. Dazu zählen Telekom-Verträge, Energiebelieferung, Streaming, SaaS, Fitnessstudio-Mitgliedschaften, Medienabos oder Leasingmodelle. Hier geht es selten um einen einmaligen Kaufpreis. Geworben wird stattdessen mit kostenloser Anfangsphase, reduzierter Grundgebühr oder Startbonus bei längerer Bindung.

Rechtlich macht das keinen großen Unterschied. Wenn der Kunde mit „3 Monate gratis“ oder „gratis bis Jahresende“ gelockt wird, nimmt er einen zeitlich begrenzten Sondervorteil an. Bleibt derselbe Vorteil danach praktisch erhalten, war die behauptete Dringlichkeit künstlich. Gerade bei Laufzeitverträgen ist das heikel, weil der Kunde sich möglicherweise 12 oder 24 Monate bindet – nur um einen Vorteil zu sichern, den es später ohnehin noch gab.

Der zweite Stolperstein: „Mondpreise“ auch bei Grundgebühren und Gratisphasen

Die Entscheidung ist noch aus einem zweiten Grund wichtig. Der OGH überträgt die bekannte „Mondpreis“-Problematik ausdrücklich auf Gratis-Monate bei Dauerschuldverhältnissen.

§ 2 UWG greift auch dann, wenn ein Preisvorteil gegen einen Referenzpreis gestellt wird, der faktisch kaum oder nie verlangt wurde. Ein „Normalpreis“ darf also nicht bloß auf dem Papier existieren. Wer behauptet, der Kunde spare die reguläre Grundgebühr in den ersten Monaten, muss zeigen können, dass diese Grundgebühr in relevanter Zahl tatsächlich verrechnet wurde.

Das betrifft nicht nur plakative Prozent-Rabatte. Auch Aussagen wie „Sie sparen 120 Euro“, „erste 3 Monate gratis“ oder „0 Euro statt 39,90 Euro“ können täuschen, wenn der Vergleichswert wirtschaftlich nur ein Phantom ist. In der Praxis ist diese Falle größer, als viele Marketingabteilungen annehmen – vor allem bei dauerhaft rabattierten Tarifen und rollierenden Neukundenaktionen.

Die Entscheidung des OGH: Aktenzahl und Kernaussage

Der OGH hat klargestellt, dass eine befristete Aktion irreführend ist, wenn gleich gute oder bessere Konditionen ohne Unterbrechung weiterlaufen oder wenn die behauptete Ersparnis nur gegenüber einem faktisch nicht gelebten Referenzpreis besteht. Das gilt unabhängig davon, ob die Fortsetzung ursprünglich geplant war.

Die Entscheidung erging unter der Aktenzahl 4 Ob 117/24m vom 22.10.2024.

Für die Beurteilung zählt also nicht, was intern im Kampagnenmeeting besprochen wurde. Entscheidend ist, welchen Eindruck die Werbung nach außen erzeugt und ob dieser Eindruck mit der späteren Realität zusammenpasst.

Wo das Urteil im Vertrieb sofort teuer werden kann

Wenn Sie als Unternehmer mit zeitlich verknappten Aktionen arbeiten, sollten Sie vier typische Risikobereiche im Blick haben:

  • Rollierende Abo-Aktionen: „Nur bis Monatsende“ funktioniert rechtlich nicht, wenn im Folgemonat dieselbe Aktion wieder startet oder sogar verbessert wird.
  • Franchise- und Händlerwerbung: Zentrale Werbelinien mit Countdowns oder Gratisphasen können im ganzen Netz problematisch werden, wenn lokal oder zeitlich ständig verlängert wird.
  • E-Commerce-Countdowns: „Nur heute“-Badges und automatisierte Timer müssen echt sein. Wiederholt sich dieselbe Aktion laufend, wird aus Conversion-Optimierung rasch ein UWG-Thema.
  • Tarif- und Preisarchitektur: Wer mit einem Listenpreis vergleicht, den real fast niemand zahlt, baut seine Kampagne auf einen angreifbaren Referenzwert.

Zusätzlich droht nicht nur eine Unterlassung. In UWG-Verfahren steht oft auch eine Urteilsveröffentlichung im Raum. Das ist für Marken, Plattformen und Filialsysteme regelmäßig teurer als die reine Rechtsverteidigung, weil der Reputationsschaden öffentlich sichtbar wird.

Was Unternehmen jetzt intern prüfen sollten

  • Befristungen nur verwenden, wenn sie tatsächlich enden: „Bis 31.12.“ sollte nach diesem Datum nicht nahtlos in eine identische oder bessere Aktion übergehen.
  • Zwischen Aktionen echte Zäsuren schaffen: Wenn eine Folgeaktion kommt, sollten Bedingungen sichtbar anders sein – etwa Bindung, Leistungsumfang, Startpreis oder Bonusstruktur.
  • Referenzpreise belegen können: Dokumentieren Sie, ob und wie oft der angegebene Normalpreis tatsächlich verrechnet wurde.
  • Kleingedrucktes nicht als Rettung missverstehen: Eine Fußnote heilt keinen irreführenden Blickfang, wenn die Hauptbotschaft einen falschen Eindruck erzeugt.
  • Aktionshistorie sauber archivieren: Screenshots, Tarifblätter, Abrechnungsdaten und Freigaben sollten nachvollziehbar gespeichert sein.
  • Legal- und Compliance-Freigabe einbauen: Gerade bei nationalen Kampagnen oder standardisierter Händlerwerbung lohnt ein vorgelagerter Check.

FAQ: Was Unternehmer dazu tatsächlich googeln

Ist „nur bis Sonntag“ unzulässig, wenn ich die Aktion verlängere?

Nicht jede Verlängerung ist automatisch verboten. Problematisch wird es, wenn der Kunde durch die Befristung zu einer schnelleren Entscheidung gedrängt wurde und danach ohne echte Unterbrechung dieselben oder bessere Konditionen weiterlaufen. Dann kann die ursprüngliche Verknappung objektiv falsch gewesen sein. Genau darauf stellt der OGH ab.

Darf ich mit „3 Monate gratis“ werben, wenn mein Standardpreis fast nie verlangt wird?

Das ist riskant. Wenn sich die Gratisphase auf einen Referenzpreis bezieht, der in der Praxis kaum verrechnet wird, entsteht ein falscher Eindruck über die Ersparnis. Der OGH behandelt solche Konstellationen wie klassische „Mondpreise“. Maßgeblich ist die tatsächliche Preisrealität, nicht nur die Tarifliste.

Hilft eine Fußnote mit Details zur Aktion?

Nur sehr begrenzt. Wenn der Blickfang bereits eine irreführende Hauptbotschaft enthält, kann Kleingedrucktes diese Wirkung oft nicht neutralisieren. Gerade Aussagen wie „bis Jahresende“ oder „nur jetzt“ müssen für sich genommen zutreffen. Fußnoten dürfen erläutern, aber keinen unrichtigen Ersteindruck reparieren.

Betrifft das nur Telekom-Unternehmen?

Nein. Die Logik lässt sich auf viele Branchen übertragen: Energie, SaaS, Streaming, Fitness, Medien, Membership-Modelle, Leasing und andere Laufzeitverträge. Überall dort, wo mit befristeten Vorteilen, Gratis-Monaten oder angeblichen Normalpreisen gearbeitet wird, ist die Entscheidung relevant.


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Dr. Clemens Pichler

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Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien. Er berät Hersteller, Importeure, Handelsvertreter, Vertragshändler und Franchisenehmer in allen Fragen des Vertriebs- und Handelsrechts – von der Vertragsgestaltung über Provisions- und Ausgleichsstreitigkeiten nach § 24 HVertrG bis zu Wettbewerbsverboten und kartellrechtlichen Vertriebsfragen.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten in Vertriebs- und Handelsrechtssachen vertreten und Vertriebsstreitigkeiten vor österreichischen Wirtschaftsgerichten abgewickelt – sowohl auf Hersteller- als auch auf Vertreter-/Händler-Seite.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert.

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