Kein Geld fürs Nicht-Fahren: OGH zieht bei Heimfahrt-Spesen eine harte Linie

Sechs nicht gefahrene Wochenenden können schnell rund 1.000 Euro Unterschied machen. Genau daran entzündete sich ein Streit, der für viele Unternehmen weit über die Arbeitskräfteüberlassung hinaus relevant ist: Wann ist eine Zahlung echter Aufwandsersatz – und wann wird aus „Spesen“ am Ende bloß verkapptes Entgelt?

Der Fall betraf zwar einen überlassenen Arbeitnehmer. Die wirtschaftliche Botschaft dahinter trifft aber auch Vertriebsorganisationen, Franchise-Systeme, Außendienststrukturen und alle Unternehmen, die Reise- oder Kfz-Kosten pauschal vergüten. Denn die Trennlinie ist klarer geworden: Aufwand gibt es nur dort, wo tatsächlich Aufwand entstanden ist.

700 Kilometer entfernt eingesetzt – und Streit um 57 Heimfahrten

Ein deutscher Tischler wurde von einem österreichischen Personaldienstleister fast ein Jahr lang an einen Betrieb in Österreich überlassen. Sein Wohnort lag rund 700 Kilometer entfernt. Wer solche Einsätze organisiert, kennt das Problem: Die Arbeit läuft am Einsatzort, das Privatleben bleibt weit weg. Wochenend-Heimfahrten sind dann nicht bloß Komfort, sondern oft die Bedingung dafür, dass ein solcher Einsatz überhaupt akzeptiert wird.

Der Tischler verlangte die Erstattung von 57 wöchentlichen Heimfahrten. Einen Teil hatte der Arbeitgeber bereits bezahlt. Umstritten war der Rest. Besonders heikel: Für sechs Wochenenden wollte der Arbeitnehmer Fahrtkosten ersetzt haben, obwohl er tatsächlich gar nicht heimgefahren war.

Die Vorinstanzen gaben ihm zunächst recht. Ihre Überlegung: Der Kollektivvertrag für die Arbeitskräfteüberlassung verlange, dass die wöchentliche Heimreise ermöglicht wird; Wochenend-Nächtigungen am Einsatzort dürften nicht angeordnet werden. Wenn das so ist, müsse der Arbeitgeber die Heimfahrt auch dann zahlen, wenn sie nur „fiktiv“ anfällt.

Der Oberste Gerichtshof hat diese Sicht teilweise gestoppt.

Die entscheidende Trennlinie: Entgelt oder echter Aufwand?

Der OGH stellt nicht die soziale Schutzrichtung der Regelung in Frage. Im Gegenteil: Der einschlägige Kollektivvertrag soll weit entfernt wohnenden Überlassungsarbeitern die wöchentliche Heimfahrt sichern. Der Arbeitgeber muss die Heimreise organisatorisch ermöglichen und darf den Arbeitnehmer nicht einfach am Einsatzort „übers Wochenende parken“.

Aber daraus folgt noch nicht, dass für jedes Wochenende automatisch Geld fließt.

Der zentrale Gedanke der Entscheidung ist einfach und für die Praxis enorm wichtig: Fahrtkostenersatz ist Aufwandsentschädigung, nicht Lohn. Aufwandsentschädigung setzt voraus, dass ein Aufwand tatsächlich entstanden ist. Wer keine Reise antritt, hat auch keine Fahrtkosten.

Damit verhindert der OGH, dass eine sozial gedachte Regelung in einen pauschalen Einkommensbestandteil kippt. Würde man auch nicht angetretene Fahrten vergüten, entstünde ein seltsamer Anreiz: Geld gäbe es gerade dann, wenn der Arbeitnehmer gar nicht heimfährt. Das würde dem Zweck der Regelung widersprechen, nämlich Familienkontakte und soziale Rückbindung zu ermöglichen.

Was der OGH konkret entschieden hat

Der Oberste Gerichtshof hielt fest, dass ein unabdingbarer Anspruch besteht, die wöchentliche Heimreise zu ermöglichen und bei tatsächlicher Heimfahrt die Kosten zu ersetzen. Für bloß gedachte, aber nicht durchgeführte Fahrten gibt es hingegen keinen Fahrtkostenersatz.

Die Entscheidung erging zu 8 ObA 22/24z vom 23.05.2024.

Bezahlt werden müssen also nachgewiesene Heimfahrten. Für die sechs Wochenenden ohne tatsächliche Heimreise bekam der Arbeitnehmer nichts. Offen blieb nach der Entscheidung, ob in solchen Konstellationen stattdessen Tages- oder Nächtigungsgelder für Samstag und Sonntag zustehen können. Gerade dieser offene Punkt ist für Spesenrichtlinien wichtig, weil viele Unternehmen zwar Heimfahrten regeln, aber freiwillige Wochenendaufenthalte am Einsatzort gar nicht sauber abbilden.

Warum das Urteil auch für Vertriebsverträge und Außendienstmodelle relevant ist

Auf den ersten Blick klingt der Fall nach klassischem Arbeitsrecht. In Wahrheit betrifft die Logik aber viele Vertriebsmodelle.

Wenn Sie als Unternehmen mit Außendienst, Service-Technikern, Monteuren oder Projektteams arbeiten, zahlen Sie oft Reisekosten, Kilometergelder, Taggelder oder Kfz-Zuschüsse. Dasselbe gilt in Vertriebsnetzen: Hersteller erstatten Handelsvertretern Fahrtkosten zu Kundenterminen, Franchisegeber geben Marketing- oder Reisekostenzuschüsse, Vertriebsleiter arbeiten mit Mischmodellen aus Fixum, Provision und Pauschalen.

Genau dort liegt das Risiko. Sobald „Spesen“ ohne tatsächlichen Aufwand bezahlt werden, verlieren sie rechtlich ihre saubere Funktion. Dann droht die Umqualifizierung zu steuer- und sozialversicherungspflichtigem Entgelt. Bei GPLA-Prüfungen oder Streitigkeiten über Rückforderungen kann das teuer werden.


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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt · Vertriebsrecht, Handelsvertreterrecht & Wirtschaftsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien. Er berät Hersteller, Importeure, Handelsvertreter, Vertragshändler und Franchisenehmer in allen Fragen des Vertriebs- und Handelsrechts – von der Vertragsgestaltung über Provisions- und Ausgleichsstreitigkeiten nach § 24 HVertrG bis zu Wettbewerbsverboten und kartellrechtlichen Vertriebsfragen.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten in Vertriebs- und Handelsrechtssachen vertreten und Vertriebsstreitigkeiten vor österreichischen Wirtschaftsgerichten abgewickelt – sowohl auf Hersteller- als auch auf Vertreter-/Händler-Seite.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert.

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