70 Euro pro Fehltag – obwohl das Kursentgelt ohnehin läuft? Warum „doppelt kassieren“ vor dem OGH scheiterte
Ein Platz ist gebucht, die Gebühren laufen weiter, und trotzdem soll für jeden versäumten Termin noch einmal extra bezahlt werden? Genau dort zieht der OGH eine klare Grenze.
Für Unternehmer im Vertrieb ist das brisanter, als es auf den ersten Blick wirkt. Denn ähnliche Klauseln finden sich nicht nur in Ausbildungsverträgen, sondern auch in Franchise-Schulungen, Zertifizierungsprogrammen, Onboardings von Handelsvertretern, Service-Techniker-Trainings und Seminarbedingungen. Wer Abwesenheit mit einer zusätzlichen Pauschale sanktioniert, obwohl das Grundentgelt ohnehin geschuldet bleibt, spielt rechtlich auf dünnem Eis.
Die wirtschaftliche Idee klingt vernünftig – bis man die Klausel genau liest
Eine private Friseurschule bot einen mehrmonatigen Lehrgang an. Die Teilnehmerin zahlte Einschreibegebühr, Materialkosten und laufende Unterrichtsgebühren. Entscheidend war ein Detail: Diese Unterrichtsgebühren fielen unabhängig davon an, ob sie tatsächlich am Unterricht teilnahm oder nicht.
Der Vertrag erlaubte 20 Fehltage. Ab dem 21. Fehltag sollte die Schule zweigleisig fahren dürfen: erstens den Vertrag sofort auflösen und Schadenersatz verlangen, zweitens für jeden weiteren Fehltag pauschal 70 Euro „als Ausgleich für den Verdienstentgang des Ausbildners“ verrechnen.
Genau diese 70-Euro-Klausel wurde zum Problem. Die Teilnehmerin fehlte öfter. Die Schule stellte die zusätzlichen Pauschalen in Rechnung. Am Ende blieb sie darauf sitzen.
Nicht die Pauschale war das Problem – sondern das zweite Entgelt für denselben Umstand
Der rechtliche Knackpunkt ist für die Vertragspraxis hochrelevant: Der OGH hat nicht gesagt, dass Pauschalen generell unzulässig wären. Gekippt ist die Klausel, weil sie ohne sachliche Rechtfertigung ein zweites Geldleistungsmodell für dieselbe Situation aufbaute.
Die Schule bekam die Unterrichtsgebühren ohnehin, auch wenn die Teilnehmerin fehlte. Zusätzlich durfte sie bei zu vielen Fehlzeiten den Vertrag sofort beenden. Darüber hinaus noch 70 Euro pro Fehltag zu verlangen, ließ sich weder mit einer zusätzlichen Leistung noch mit einem nachvollziehbaren konkreten Schaden erklären.
Mit anderen Worten: Wer das Grundentgelt bereits unabhängig von der Teilnahme erhält, kann das bloße Nichterscheinen nicht noch einmal pauschal monetarisieren, wenn kein eigener Mehrschaden plausibel dargelegt werden kann.
Was „sittenwidrig“ hier tatsächlich bedeutet
Rechtlich lief die Entscheidung über das ABGB. § 879 ABGB erklärt Verträge oder Vertragsklauseln für nichtig, wenn sie gegen die guten Sitten verstoßen. Gemeint ist kein moralischer Vorwurf im Alltagssinn, sondern ein grobes, sachlich nicht gerechtfertigtes Ungleichgewicht im Vertrag.
Genau dieses Ungleichgewicht sah der OGH hier. Die Teilnehmerin musste das reguläre Entgelt ohnehin zahlen. Die Schule hatte also bereits eine abgesicherte Einnahmenseite. Die zusätzliche Fehltagsgebühr bot kein erkennbares Gegenstück, also keine zusätzliche Leistung. Auch der behauptete „Verdienstentgang des Ausbildners“ war nicht schlüssig, weil durch das Fernbleiben kein nachvollziehbarer neuer Ausfall entstand.
Bemerkenswert ist dabei ein Argument, das viele Anbieter in der Praxis verwenden: Man müsse solche Gebühren verlangen, sonst sei das Modell wirtschaftlich nicht tragfähig. Genau das trägt nicht, wenn die Basisgebühr ohnehin unabhängig von der Teilnahme geschuldet ist. Kostendeckung kann keine zweite Zahlung für denselben Vorgang rechtfertigen.
OGH bestätigt die Grenze: Aktenzahl und Entscheidungsdatum
Der Oberste Gerichtshof wies die Revision der Schule zurück und bestätigte damit das Ergebnis der Vorinstanzen: Die pauschale Zusatzzahlung pro Fehltag war unwirksam. Die Entscheidung erging zu 8 Ob 41/24m vom 23.05.2024.
Interessant ist auch, was für den OGH gerade nicht entscheidend war: Ob der Vertrag eher als Ausbildungsvertrag oder in anderer Weise einzuordnen war, spielte am Ende keine tragende Rolle. Die Klausel fiel schon deshalb, weil sie wirtschaftlich ein krasses Ungleichgewicht erzeugte.
Wo Vertriebsunternehmen jetzt besonders genau hinschauen sollten
Der Fall stammt aus einer Friseurschule. Die Logik dahinter trifft aber viele Vertriebsmodelle direkt.
- Wenn Sie als Franchisegeber Pflichtschulungen verlangen und die Teilnahmegebühr ohnehin fix verrechnen, sind zusätzliche No-Show-Gebühren heikel.
- Wenn Sie Vertragshändlern oder Handelsvertretern Zertifizierungs-Trainings anbieten, können „Nichtteilnahme-Strafen“ ohne echten Schadensbezug kippen.
- Wenn Sie Servicepartner zu Technik- oder Produktschulungen verpflichten, sind pauschalierte Fehltagsentgelte neben bereits geschuldeten Gebühren besonders angreifbar.
- Wenn Ihre AGB Mindestanwesenheit verlangen und gleichzeitig das volle Entgelt unabhängig von der Teilnahme fällig bleibt, sollten Zusatzpauschalen neu geprüft werden.
Besonders kritisch wird es immer dann, wenn zwei Dinge zusammenkommen: Erstens bleibt das Grundentgelt voll aufrecht. Zweitens soll daneben noch eine Sanktion in Geld greifen. Genau dieses Muster wirkt wie „doppelt kassieren“.
Was rechtlich robuster ist als eine Fehltagsstrafe
Nicht jede Pauschale ist unzulässig. Zulässig kann eine pauschalierte Schadenersatzklausel dann sein, wenn sie einen plausiblen durchschnittlichen Schaden abbildet. Das kann etwa bei nicht mehr stornierbaren Raumkosten, Catering, fix reservierten Einzelplätzen in ausgebuchten Formaten oder nachweislich blockierten Kapazitäten der Fall sein.
Dann braucht es aber drei Dinge: einen realistischen Bezug zu einem typischen Schaden, eine nachvollziehbare Kalkulation und eine Vertragsgestaltung, die nicht bloß disziplinieren soll.
Oft ist ein anderer Weg klüger. Etwa klare Stornofristen mit gestaffelten Gebühren vor dem Termin. Oder die Möglichkeit, einen Ersatzteilnehmer zu schicken. Oder kostenpflichtige Nachholtermine. Im Vertrieb noch robuster sind leistungsbezogene Folgen statt Geldstrafen: ohne Pflichtmodul keine Zertifizierung, ohne Schulungsnachweis kein Bonus, ohne Freigabe kein Servicezugang.
Diese Modelle knüpfen an die Funktion der Schulung an. Sie bestrafen nicht das Fehlen als solches, sondern regeln die sachliche Voraussetzung für bestimmte Rechte oder Vorteile.
Checkliste: Hält Ihre Klausel einer gerichtlichen Prüfung stand?
- Bleibt das Grundentgelt auch bei Nichtteilnahme voll geschuldet?
- Soll daneben noch eine zusätzliche Fehltags-, No-Show- oder Nichtteilnahme-Pauschale verrechnet werden?
- Gibt es dafür einen konkreten, durchschnittlich kalkulierbaren Mehrschaden?
- Ist dieser Schaden dokumentiert, etwa durch Raumkosten, Drittleistungen, Kapazitätsbindung oder Wartelisten?
- Erhält die andere Seite für die Zusatzgebühr irgendein erkennbares Gegenstück?
- Würde dieselbe Situation wirtschaftlich doppelt verrechnet?
- Wäre eine vorgelagerte Stornoregelung sachgerechter als eine Sanktion nach dem Fernbleiben?
- Lässt sich die gewünschte Disziplinierung besser über Zertifizierung, Bonus oder Freigabe steuern als über Geldstrafen?
FAQ: Was Unternehmer dazu tatsächlich googlen
Kann ich eine No-Show-Gebühr verlangen, wenn die Schulungsgebühr ohnehin bezahlt werden muss?
Nur mit großer Vorsicht. Wenn das Entgelt unabhängig von der Teilnahme voll geschuldet ist, wirkt eine zusätzliche Pauschale schnell wie ein zweites Entgelt für denselben Umstand. Ohne nachvollziehbaren Mehrschaden ist die Klausel angreifbar. Genau daran ist die Fehltagsklausel im entschiedenen Fall gescheitert.
Sind pauschalierte Schadenersatzklauseln in Schulungs- oder Vertriebsverträgen generell unzulässig?
Nein. Unzulässig ist nicht die Pauschale an sich, sondern die sachlich nicht gerechtfertigte Pauschale. Wenn ein realistischer Durchschnittsschaden besteht und die Klausel diesen vernünftig abbildet, kann sie zulässig sein. Problematisch wird es bei Strafcharakter oder bei doppelter Verrechnung ohne echten Zusatzschaden.
Was ist besser: Fehltagsgebühr oder gestaffelte Stornoklausel?
Meist ist die Stornoklausel rechtlich sauberer. Sie knüpft an den Zeitpunkt der Absage an und kann echte Dispositionskosten abbilden. Eine Fehltagsgebühr nach bereits laufendem Grundentgelt wirkt dagegen oft wie eine nachträgliche Sanktion. Vor allem bei Pflichtschulungen im Vertrieb ist die Stornologik meist robuster.
Gilt das auch für Franchise, Vertragshändler und Handelsvertreter?
Ja, die wirtschaftliche Logik lässt sich gut übertragen. Wenn Trainings Voraussetzung für Vertriebsrechte, Boni, Zertifizierungen oder Servicezugänge sind, sollten die Rechtsfolgen präzise gestaltet werden. Geldpauschalen ohne klaren Schadensbezug sind riskant. Sachlich begründete Leistungsfolgen sind häufig der bessere Weg.
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