30 % ohne Deal-Abschluss: Wann abgestimmtes Vorgehen plötzlich ein Pflichtangebot auslöst

Ein paar Telefonate, ein abgestimmter Plan für Verwaltungsratssitze, dazu ein Asset-for-Shares-Modell – und schon kann aus strategischer Vorbereitung eine übernahmerechtliche Pflicht mit erheblichem Preisetikett werden.

Genau dort wird es für Unternehmer, Investoren, Konzernjuristen und Beteiligungsmanager heikel: Nicht erst die tatsächlich erreichte Kontrolle zählt. Schon das koordinierte Vorgehen mehrerer Beteiligter kann genügen, damit Stimmrechte zusammengerechnet werden. Wird dadurch die 30-%-Schwelle überschritten, steht ein Pflichtangebot an alle übrigen Aktionäre im Raum.

Wie aus 25 % plus 6 % plötzlich ein gemeinsames Kontrollpaket wurde

Die Ausgangslage wirkte auf den ersten Blick noch beherrschbar. Ein großer deutscher Investor hielt über eine Tochtergesellschaft knapp 25 % an einer börsennotierten Immobilien-SE. Daneben war ein bekannter Fonds mit rund 6 % investiert. Für sich genommen war das noch keine zwingende Übernahmesituation.

Dann verdichteten sich im Herbst die Gespräche. Geplant war, dass die SE Immobilien des Investors übernimmt und dafür neue Aktien ausgibt. Wirtschaftlich hätte das dem Investor den Weg zur Mehrheit geöffnet. Parallel dazu ging es nicht nur um Zahlen und Strukturen, sondern um Macht im Organ: Verwaltungsratssitze wurden verhandelt, Kandidaten für eine außerordentliche Hauptversammlung unterstützt und auf das Management wurde spürbar Druck aufgebaut.

Mit am Tisch oder jedenfalls eng eingebunden waren nicht nur der Investor und seine Konzerngesellschaften, sondern auch ein einflussreicher Strippenzieher sowie der Fonds. Gemeinsam lag man damit über 30 % der Stimmrechte. Ein Pflichtangebot an alle Aktionäre wurde trotzdem nicht gelegt.

Die Übernahmekommission stellte einen Verstoß fest. Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Linie und wies die Rechtsmittel ab.

Nicht nur Aktien zählen – auch abgestimmtes Verhalten

Der entscheidende Punkt liegt im Übernahmegesetz. Nach dem ÜbG werden Stimmrechte nicht isoliert betrachtet, wenn mehrere Rechtsträger aufgrund einer Absprache koordiniert zusammenarbeiten, um Kontrolle zu erlangen oder auszuüben. Diese Konstellation wird als „acting in concert“ bezeichnet.

Die 30-%-Schwelle ist dabei die zentrale Marke. Wer – allein oder zusammen mit abgestimmt handelnden Personen – 30 % der auf die ständige Stimmrechtsausübung gerichteten Beteiligung erreicht oder überschreitet, löst grundsätzlich die Pflicht zu einem Übernahmeangebot aus.

Wichtig ist die Breite des Begriffs „Absprache“: Es braucht keinen formellen Syndikatsvertrag, keinen unterzeichneten Stimmbindungsvertrag und keine auf Dauer angelegte Allianz. Auch ein einmaliges abgestimmtes Vorgehen kann reichen. Ebenso ist nicht erforderlich, dass alle Beteiligten selbst Aktionäre sind. Gerade das macht die Entscheidung für die Praxis brisant.

Warum Verwaltungsratssitze oft gefährlicher sind als der eigentliche Deal

Viele denken bei Übernahmerecht zuerst an den Erwerb von Aktienpaketen. Das ist zu kurz. Kontrollrelevant sind auch Absprachen über die Besetzung von Organen. Wer gemeinsam Kandidaten für Verwaltungsrat oder Aufsichtsrat durchsetzen will, bewegt sich rasch in einem Bereich, den das Gesetz besonders sensibel behandelt.

Der Hintergrund ist simpel: Kontrolle über ein börsennotiertes Unternehmen entsteht nicht nur durch den Kauf von Aktien, sondern oft schon durch Einfluss auf die Personen, die Entscheidungen vorbereiten oder treffen. Deshalb gibt es für bestimmte Organabsprachen sogar eine gesetzliche Vermutung, dass eine koordinierte Kontrollerlangung vorliegt.

Dazu kamen hier noch die Verhandlungen über eine Transaktionsstruktur, die den Investor durch die Ausgabe neuer Aktien in die Mehrheitsposition gebracht hätte. Ein Asset-for-Shares-Modell ist übernahmerechtlich nie bloß eine technische Strukturfrage. Es kann das Kernstück einer Kontrolleinräumung sein.

Der OGH zieht die Linie früh – nicht erst beim erfolgreichen Machtwechsel

Der OGH stellte klar: Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Absprache und die dadurch eröffnete Möglichkeit zur Kontrolle. Nicht entscheidend ist, ob der große Plan später tatsächlich aufgeht. Scheitert die Transaktion, fällt die außerordentliche Hauptversammlung anders aus oder wird der Verwaltungsratsumbau gestoppt, beseitigt das die bereits ausgelöste Angebotspflicht nicht automatisch.

Genau darin liegt die Schärfe der Entscheidung. Österreich setzt den Schutz der Minderheitsaktionäre präventiv an. Wer sich abgestimmt auf Kontrolle ausrichtet und dadurch gemeinsam über 30 % kommt, kann die Pflicht zum Angebot schon ausgelöst haben, obwohl am Ende kein Closing stattfindet.

Ebenso wenig half hier das spätere Zurückrudern. Ein nachträglicher Verkauf unter die Schwelle heilt die zuvor entstandene Pflicht nicht von selbst. Das ist für Beteiligte wirtschaftlich besonders unangenehm, weil Fehler in der Vorphase später oft nicht mehr sauber „wegstrukturiert“ werden können.

Die Ausnahmen griffen ebenfalls nicht. Nach den damaligen Präsenzverhältnissen in der Hauptversammlung war es realistisch, mit rund 31 % eine einfache Mehrheit zu erreichen. Von einer bloß unbeabsichtigten Schwellenüberschreitung konnte daher keine Rede sein.

Die Entscheidung erging unter dem Aktenzeichen 6 Ob 210/23w vom 18.12.2023.

Was diese Entscheidung für Unternehmer, Investoren und Vertriebssysteme praktisch bedeutet

Das Thema betrifft nicht nur klassische Finanzinvestoren. Auch Unternehmer in Vertriebsstrukturen sollten aufmerksam sein, wenn Beteiligungen und strategische Kooperationen zusammenkommen. Das gilt etwa dann, wenn ein Hersteller, Lieferant oder Franchise-Geber an einem börsennotierten Vertriebspartner beteiligt ist und parallel mit anderen Gesellschaftern die strategische Linie abstimmt.

Besonders riskant sind vier Konstellationen:

  • Board-Absprachen: Sie stimmen mit anderen Aktionären Kandidaten für Verwaltungsrat oder Aufsichtsrat ab.
  • Asset-for-Shares-Deals: Vermögenswerte werden gegen neue Aktien eingebracht und verschieben damit die Kontrollverhältnisse.
  • Konzernkoordination: Stimmrechte von Tochter- und Schwestergesellschaften werden mitgerechnet.
  • Einbindung externer Akteure: Ein Berater, Family Office oder „Türöffner“ orchestriert das gemeinsame Vorgehen, obwohl er selbst keine Aktien hält.

Wenn Sie als Unternehmer gerade eine Kapitalmaßnahme vorbereiten, einen börsennotierten Partner restrukturieren wollen oder gemeinsam mit Co-Investoren auf Organbesetzungen hinwirken, liegt das Risiko oft nicht in einem einzelnen Dokument, sondern in der Summe aus E-Mails, Terminen, Side Letters und tatsächlich erwarteter Gefolgschaft.

Wo die heiklen Stellen im Unternehmen meistens übersehen werden

In der Praxis scheitert die Risikosteuerung selten am Gesetzestext, sondern an informellen Prozessen. Das kritische Material steckt oft in MoUs, Chatverläufen, Entwürfen für Kandidatenlisten, IR-Absprachen oder Präsentationen zur Transaktionslogik. Wer dort Formulierungen wie „gemeinsames Vorgehen“, „abgestimmte Stimmabgabe“ oder „Unterstützung unserer Kandidaten“ verwendet, schafft schnell eine problematische Spurenlage.

Auch konzernintern wird häufig zu eng gerechnet. Nicht nur die unmittelbar gehaltenen Aktien zählen. Mittelbare Beteiligungen und zugerechnete Stimmrechte müssen auf Gruppenebene laufend überwacht werden. Sobald kumuliert 25 bis 30 % in Sichtweite kommen, braucht es eine saubere ÜbG-Prüfung vor jedem weiteren Abstimmungsschritt.

Checkliste: Diese Fragen sollten vor jedem abgestimmten Vorgehen auf den Tisch

  • Wer ist beteiligt? Erfassen Sie alle unmittelbaren und mittelbaren Aktionäre, Konzerngesellschaften und eingebundenen Drittpersonen.
  • Worum geht es tatsächlich? Nur um Informationsaustausch – oder um abgestimmte Einflussnahme auf Kontrolle, Strategie oder Organbesetzung?
  • Welche Unterlagen existieren? Prüfen Sie Side Letters, E-Mails, Term Sheets, Präsentationen und Gesprächsprotokolle.
  • Wie hoch ist die zusammengerechnete Stimmrechtsposition? Nicht schätzen, sondern rechnerisch und konzernweit aufbereiten.
  • Steht eine Hauptversammlung oder Organwahl bevor? Dann steigt die Relevanz von Kandidatenabsprachen erheblich.
  • Gibt es eine Exit- oder Rückabwicklungsstrategie? Nachträgliches Unterschreiten der Schwelle löst das Problem oft nicht mehr.
  • Ist die Übernahmekommission vorab einzubinden? Bei Grenzfällen kann ein frühzeitiger Dialog teure Fehlannahmen verhindern.

FAQ: Was Unternehmer dazu tatsächlich googeln

„Muss ich ein Pflichtangebot legen, obwohl der Deal am Ende gar nicht zustande kommt?“

Ja, das kann passieren. Entscheidend ist nicht nur der spätere Erfolg, sondern schon das abgestimmte Vorgehen zur Kontrollerlangung. Wenn dadurch gemeinsam die 30-%-Schwelle erreicht oder überschritten wird, kann die Angebotspflicht bereits entstanden sein.

„Reicht schon eine mündliche Abstimmung mit einem anderen Investor?“

Unter Umständen ja. Eine Absprache muss nicht zwingend schriftlich sein. Auch ein faktisch abgestimmtes Verhalten, das auf Kontrolle oder deren Ausübung gerichtet ist, kann genügen. Gerade deshalb sind informelle Runden über Organbesetzungen rechtlich heikel.

„Zählen auch Berater oder Hintermänner mit, wenn sie selbst keine Aktien halten?“

Sie können jedenfalls Teil des gemeinsamen Vorgehens sein. Die Entscheidung zeigt, dass nicht nur formelle Aktionäre relevant sind. Wenn ein Nichtaktionär das koordinierte Vorgehen organisiert oder mitprägt, kann das für die rechtliche Beurteilung des acting in concert erheblich sein.

„Kann ich das Problem später heilen, wenn ich Aktien wieder verkaufe und unter 30 % falle?“

Nicht automatisch. Ein späteres Unterschreiten der Schwelle beseitigt die zuvor entstandene Angebotspflicht nicht von selbst. Deshalb ist die Prüfung vor der Abstimmung mit anderen Aktionären deutlich wichtiger als die spätere Schadensbegrenzung.


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Dr. Clemens Pichler

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Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien. Er berät Hersteller, Importeure, Handelsvertreter, Vertragshändler und Franchisenehmer in allen Fragen des Vertriebs- und Handelsrechts – von der Vertragsgestaltung über Provisions- und Ausgleichsstreitigkeiten nach § 24 HVertrG bis zu Wettbewerbsverboten und kartellrechtlichen Vertriebsfragen.

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Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert.

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