Pichler Rechtsanwalt GmbH

246.000 Euro privat fällig: Wer für eine „Stiftung in Gründung“ klagt, haftet am Ende womöglich selbst

Startseite  •  Aktuelles  •  23.05.2026

Eine Unterschrift, ein Verfahren, ein verlorener Rechtsstreit – und plötzlich hängt eine private Forderung über 246.000 Euro im Raum. Genau dieses Risiko zeigt eine aktuelle Entscheidung des OGH mit bemerkenswerter Schärfe: Wer für eine noch nicht eingetragene Privatstiftung handelt, kann für die Folgen persönlich und solidarisch haften. Auch dann, wenn der Schritt über einen Anwalt gesetzt wurde.

Für Unternehmer ist das kein exotisches Stiftungsproblem. Die Logik dahinter betrifft jede Gründungsphase, in der schon verhandelt, abgemahnt, bestellt, geklagt oder Verträge vorbereitet werden, obwohl das Vehikel noch gar nicht im Firmenbuch steht. Im Vertrieb ist das besonders heikel: Exklusivrechte, Händlerstrukturen, Franchise-Rollout, Markteintritt – oft drängt die Zeit. Das Recht drängt zurück.

Der teure Irrtum begann vor der Eintragung

Eine Unternehmerfamilie plante eine Privatstiftung. Die Stifterin hatte noch zu Lebzeiten drei Personen als ersten Stiftungsvorstand bestimmt, darunter einen Anwalt. Die Stiftung war jedoch noch nicht im Firmenbuch eingetragen.

Nach dem Tod der Stifterin wurde es wirtschaftlich und rechtlich ernst. Im Verlassenschaftsverfahren gaben nicht nur die Tochter, sondern auch die „Privatstiftung in Gründung“ eine Erbantrittserklärung zum gesamten Nachlass ab. Für die Vorstiftung traten der Stiftungsvorstand und der beauftragte Rechtsanwalt auf.

Am Ende erhielt die Tochter den gesamten Nachlass zugesprochen. Die Erbantrittserklärung der Vorstiftung scheiterte. Damit war die Sache aber noch nicht vorbei. Denn die Vorstiftung musste der Tochter rund 246.000 Euro an Prozesskosten ersetzen.

Dann kam die zweite Welle: Die Tochter verlangte diese Kosten nicht bloß von der nicht eingetragenen Vorstiftung, sondern persönlich von den Vorstandsmitgliedern – zur ungeteilten Hand. Die Frage war also nicht mehr erbrechtlich, sondern haftungsrechtlich: Wer zahlt, wenn im Namen einer noch nicht existenten Rechtsträgerin gehandelt wird?

Der OGH zieht die Haftungslinie erstaunlich weit

Der Oberste Gerichtshof stellte klar: Vorstandsmitglieder einer Privatstiftung in Gründung haften persönlich und solidarisch für Prozesskosten, die durch ihr Handeln im Namen der Vorstiftung entstehen. Das gilt auch dann, wenn sie nicht selbst vor Gericht auftreten, sondern einen Anwalt bevollmächtigen. Maßgeblich ist, wer den rechtlichen Willensakt der Vorstiftung veranlasst und nach außen setzt.

Der springende Punkt: Die Erbantrittserklärung ist ein Rechtsgeschäft. Sie ist zwar einseitig, aber rechtlich bindend. Wer sie im Namen einer noch nicht eingetragenen Stiftung abgibt, handelt im Sinn der Handelndenhaftung.

Nicht nur Verträge: Schon ein Verfahrensschritt kann privat teuer werden

Die zentrale Norm ist § 7 Abs 2 PSG. Diese Bestimmung sagt vereinfacht: Wer vor Eintragung im Namen der Stiftung handelt, haftet persönlich und solidarisch. Der Schutz richtet sich an Dritte, die sich nicht darauf verweisen lassen müssen, dass der Rechtsträger rechtlich noch gar nicht voll entstanden ist.

Wichtig ist dabei, was unter „handeln“ fällt. Nicht nur klassische Verträge sind erfasst. Auch rechtliche Erklärungen in einem Verfahren können darunterfallen, wenn sie als rechtsgeschäftlicher Willensakt zu werten sind. Genau hier liegt die wirtschaftliche Sprengkraft der Entscheidung. Die Haftung endet also nicht bei einem unterschriebenen Liefervertrag, sondern kann auch Prozesskosten, Kostenersatz und andere finanzielle Folgen eines veranlassten Verfahrens umfassen.

Der OGH betonte außerdem, dass diese Haftung verschuldensunabhängig ist. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Vorstand gutgläubig war, juristische Details kannte oder auf anwaltlichen Rat vertraute. Die Haftung knüpft an das Handeln im Namen der Vorstiftung an – nicht an ein Fehlverhalten.

„Aber wir hatten doch einen Anwalt“ half hier nicht

Gerade für Geschäftsführer, Vorstände und Gründungsteams ist dieser Punkt unangenehm: Die Einschaltung eines Bevollmächtigten nimmt dem Organ nicht die Rolle des Handelnden. Wer die Vorstiftung nach außen tätig werden lässt, bleibt haftungsrechtlich im Spiel.

Das ist praktisch relevant, weil in vielen Unternehmen genau so gearbeitet wird: Das Management entscheidet, der Anwalt setzt um. Für die Frage der Handelndenhaftung genügt das. Der Anwalt wird zum Werkzeug des Auftretens nach außen; die persönliche Zuordnung zum Organ bleibt bestehen.

Ebenso bemerkenswert: Die Stiftung wurde bis heute nicht eingetragen. Deshalb kam ein möglicher Übergang oder Wegfall der Haftung mit späterer Entstehung des Rechtsträgers nicht zum Tragen. Solange die Eintragung fehlt, bleibt das Haftungsproblem offen und scharf.

Warum diese Entscheidung den Vertrieb unmittelbar betrifft

Was nach Erbrecht klingt, ist in Wahrheit hochrelevant für Vertriebsaufbau und Markteintritt. Viele Strukturen starten operativ, bevor die juristische Hülle sauber steht: eine Holding für Händlerbeteiligungen, ein Master-Franchise-Vehikel, ein neues Joint Venture für den Österreich-Vertrieb oder eine Stiftungslösung in der Unternehmensnachfolge.

Wenn Sie als Unternehmer oder Vertriebsleiter in dieser Phase bereits nach außen auftreten, kann dieselbe Logik greifen. Beispiele:

  • Sie schließen vor Eintragung einen Handelsvertretervertrag oder Vertragshändlervertrag im Namen der „GmbH i.G.“ oder Stiftung in Gründung.
  • Sie lassen eine Abmahnung an einen Wettbewerber senden und verlieren später den Unterlassungsstreit.
  • Sie behaupten Exklusivrechte für ein noch nicht eingetragenes Vertriebsvehikel und lösen dadurch Schadenersatz- oder Kostenfolgen aus.
  • Sie geben Preis- oder Gebietszusagen an Franchisenehmer oder Distributoren ab, obwohl der Rechtsträger formell noch nicht existiert.

Dann steht oft nicht nur das Projekt auf dem Spiel, sondern Ihr Privatvermögen. Bei solidarischer Haftung kann sich der Gegner aussuchen, wen er in Anspruch nimmt. Wer wirtschaftlich greifbar ist, wird zuerst adressiert.

Vier Punkte, die Sie vor jedem „Go-live“ prüfen sollten

  • Ist das Vehikel schon eingetragen? Wenn nicht, sollten rechtsverbindliche Erklärungen nach außen nur nach vorheriger Prüfung abgegeben werden.
  • Wer unterschreibt tatsächlich? Eine saubere Unterschriftszeile löst das Problem nicht, wenn materiell im Namen der Einheit in Gründung gehandelt wird.
  • Gibt es Prozess- oder Abmahnfreigaben? Kein Verfahren und keine aggressive Anspruchsdurchsetzung ohne klares Kostenbudget und Exit-Szenario.
  • Besteht Versicherungsschutz? D&O- und Rechtsschutzpolizzen decken Handlungen vor Eintragung häufig nicht oder nur eingeschränkt.

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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt · Vertriebsrecht, Handelsvertreterrecht & Wirtschaftsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien. Er berät Hersteller, Importeure, Handelsvertreter, Vertragshändler und Franchisenehmer in allen Fragen des Vertriebs- und Handelsrechts – von der Vertragsgestaltung über Provisions- und Ausgleichsstreitigkeiten nach § 24 HVertrG bis zu Wettbewerbsverboten und kartellrechtlichen Vertriebsfragen.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten in Vertriebs- und Handelsrechtssachen vertreten und Vertriebsstreitigkeiten vor österreichischen Wirtschaftsgerichten abgewickelt – sowohl auf Hersteller- als auch auf Vertreter-/Händler-Seite.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert.

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