Mitkreditnehmer zieht ins Ausland: Warum Ihre Regressklage trotzdem nicht an seinem früheren Wohnort beginnt

Sie zahlen seit Monaten die Kreditraten allein, obwohl zwei unterschrieben haben — und dann scheitert die Klage nicht am Anspruch, sondern am falschen Gericht.

Genau das ist die eigentliche Brisanz dieser Entscheidung: Nicht die Frage, ob ein Rückgriffsanspruch besteht, stand am Ende im Vordergrund, sondern wo dieser Anspruch überhaupt eingeklagt werden darf. Wer als Mitkreditnehmer, Gesellschafter, Händler oder Franchise-Partner für einen gemeinsamen Kredit einspringt, muss vor der Klage zuerst den richtigen Gerichtsstand finden. Sonst wird es teuer, langsam und unnötig kompliziert.

Aus zwei Unterschriften wurde ein einseitiges Zahlungsproblem

Ein Paar kaufte gemeinsam ein Einfamilienhaus und finanzierte den Erwerb über mehrere Kredite bei einer österreichischen Bank. Beide waren gegenüber der Bank verpflichtet. Nach dem Ende der Lebensgemeinschaft verließ die Mitschuldnerin Österreich, zog nach Estland und stellte ihre Zahlungen ein. Der andere Kreditnehmer zahlte weiter — nicht nur seinen Anteil, sondern auch jenen der ehemaligen Partnerin.

Wirtschaftlich ist das eine Lage, die Unternehmer nur zu gut kennen: Einer zahlt, zwei haften. Anfangs wirkt das wie ein bloß interner Ausgleichsstreit. Tatsächlich geht es rasch um handfeste Liquidität. Monat für Monat steigen die Vorleistungen. Irgendwann kommt die Frage: Wo klage ich den anderen auf Ersatz?

Der Kläger brachte seine Klage bei einem österreichischen Bezirksgericht ein. Die Beklagte hatte ihren aktuellen Wohnsitz nicht bekannt gegeben. Das Erstgericht verneinte die internationale Zuständigkeit und wies die Klage zurück. Das Rekursgericht sah das anders und hielt das angerufene Gericht für zuständig. Der Oberste Gerichtshof legte die Frage dem EuGH vor. Nach der Antwort aus Luxemburg stellte der OGH die erstinstanzliche Entscheidung wieder her: Das angerufene Gericht war unzuständig.

Der Knackpunkt war nicht der Regress — sondern der Ort der Klage

Auf den ersten Blick klingt ein Rückforderungsanspruch zwischen zwei Mitkreditnehmern nach nationalem Zivilrecht. Genau hier setzt die Entscheidung an. Der EuGH stellte klar: Ein solcher Regressanspruch ist ein Anspruch „aus einem Vertrag“ im Sinn der EuGVVO, also der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.

Art. 7 Nr. 1 lit. b EuGVVO ist dabei die Schlüsselnorm. Sie regelt bei Dienstleistungen, an welchem Ort geklagt werden kann: maßgeblich ist der Ort, an dem die Dienstleistung nach dem Vertrag erbracht wurde oder hätte erbracht werden müssen. Der Kreditvertrag wurde dabei als Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen qualifiziert.

Das hat eine überraschende Folge. Für den Rückgriffsanspruch zwischen den Mitkreditnehmern kommt es nicht in erster Linie darauf an, wo die Beklagte früher gewohnt hat oder wo der Kläger bezahlt hat. Ausschlaggebend ist vielmehr, wo die kreditgebende Bank ihre Leistung erbracht hat — praktisch also ihr Sitz.

Der OGH zieht die Linie klar: Bank-Sitz schlägt gefühlte Nähe

Der OGH entschied nach der EuGH-Vorlage, dass das ursprünglich angerufene Bezirksgericht weder international noch örtlich zuständig war, weil die kreditgewährende Bank ihren Sitz nicht in dessen Sprengel hatte. Damit wurde die Entscheidung des Rekursgerichts aufgehoben und die Zurückweisung der Klage wiederhergestellt.

Für die Praxis ist das deutlich wichtiger als der private Hintergrund des Falls. Denn die Entscheidung zeigt, wie schnell ein vermeintlich einfacher Ausgleichsanspruch in das europäische Zuständigkeitsrecht kippt. Wer grenzüberschreitend vorgeht, bewegt sich nicht mehr nur im ABGB, sondern mitten in der EuGVVO-Systematik.

Die Entscheidung des OGH erging nach Vorabentscheidung des EuGH; maßgeblich ist die vom OGH übernommene Linie, dass bei Regressansprüchen aus gemeinsamer Kreditaufnahme der Erfüllungsort über den Sitz der Bank bestimmt wird. Die konkrete OGH-Entscheidung ist 1 Ob 184/23w vom 18.12.2023.

Warum das gerade Unternehmer, Händler und Franchise-Systeme betrifft

Der Fall spielt nicht im Vertriebsalltag — die Logik dahinter aber sehr wohl. Gemeinsame Finanzierungen sind in Unternehmen und Vertriebssystemen häufig: Ladenbau, Fahrzeugflotten, Vorführgeräte, Lagerfinanzierung, Warenkredite, Betriebsmittellinien oder Investitionen in Standorte. Nicht selten unterschreiben mehrere Personen oder Gesellschaften gemeinsam.

Wenn Sie als Gesellschafter mit einem Mitgesellschafter einen Kredit aufnehmen und später nur noch Sie zahlen, entsteht genau dieselbe Regressfrage. Wenn Hersteller und Händler gemeinsam in eine Finanzierung eingebunden sind, wenn Franchisegeber und Franchisenehmer Sicherheiten übernehmen oder wenn ein früherer Geschäftspartner ins EU-Ausland zieht, wird die Zuständigkeitsfrage plötzlich zum ersten Prozessrisiko.

Noch heikler wird es, wenn die aktuelle Adresse des anderen Mitverpflichteten unklar ist. Viele glauben dann, man könne „einfach in Österreich klagen, wo alles begonnen hat“. Diese Annahme ist gefährlich. Der falsche Gerichtsstand kostet Zeit, Gerichtsgebühren und Anwaltskosten — und verschiebt die tatsächliche Durchsetzung oft um Monate.

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Dr. Clemens Pichler

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Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien. Er berät Hersteller, Importeure, Handelsvertreter, Vertragshändler und Franchisenehmer in allen Fragen des Vertriebs- und Handelsrechts – von der Vertragsgestaltung über Provisions- und Ausgleichsstreitigkeiten nach § 24 HVertrG bis zu Wettbewerbsverboten und kartellrechtlichen Vertriebsfragen.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten in Vertriebs- und Handelsrechtssachen vertreten und Vertriebsstreitigkeiten vor österreichischen Wirtschaftsgerichten abgewickelt – sowohl auf Hersteller- als auch auf Vertreter-/Händler-Seite.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert.

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