Pichler Rechtsanwalt GmbH

15.000 Euro Forderung nach Vertragsende – und das Gericht verhandelt nicht einmal: Warum § 7 KraSchG beim Autovertrieb zur Prozessfalle wird

Startseite  •  Aktuelles  •  08.08.2026

Der Vertrag ist längst beendet, die Ersatzteile liegen noch im Lager, 15.000 Euro stehen im Raum – und trotzdem scheitert die Klage, bevor über Geld, Rückgabe oder Pflichtverletzungen überhaupt gesprochen wird.

Genau das ist die praktische Sprengkraft des Kraftfahrzeugsektor-Schutzgesetzes. Viele Unternehmer gehen davon aus, dass mit dem Ende einer Händler-, Werkstätten- oder Vertriebsbindung auch die verfahrensrechtlichen Sonderregeln enden. Das stimmt nicht. Wer nach Vertragsende Ansprüche aus der früheren Vertriebsbeziehung einklagen will, muss vorher prüfen, ob § 7 Abs. 1 KraSchG ein Schlichtungsverfahren oder andere vorgeschaltete Schritte verlangt. Wird das übersehen, kann die Klage schon an der Eingangstür des Gerichts scheitern.

Die Teile waren da, die Forderung auch – nur der prozessuale Zwischenschritt fehlte

Eine frühere Vertragspartnerin einer Autoherstellerin betrieb über Jahre eine Vertragswerkstätte. Das Vertragsverhältnis endete mit Ende 2019. Danach blieb ein typisches Exit-Thema offen: bestimmte Ersatzteile sollten an die Herstellerin zurückverkauft werden. Die ehemalige Werkstättenpartnerin verlangte dafür 15.000 Euro gegen Rückgabe der Teile.

Wirtschaftlich ist das kein Nebenschauplatz. Gerade nach dem Ende eines Werkstätten- oder Händlervertrags geht es oft um Lagerbestände, Spezialteile, Markenmaterial, Werkstattausrüstung, Diagnosesysteme oder Rückabwicklungsfragen. Solche Positionen binden Liquidität. Sie blockieren Lagerflächen. Und sie entscheiden mitunter darüber, ob der Ausstieg geordnet oder teuer wird.

Die Klägerin brachte ihre Forderung bei Gericht ein. Was sie nicht tat: Sie leitete davor kein Schlichtungsverfahren ein, sie wartete die gesetzlich vorgesehene Frist nicht ab und sie erfüllte auch sonst die vom KraSchG geforderten Verfahrensschritte nicht. Die Herstellerin griff genau das auf – mit Erfolg.

Warum das Vertragsende die Schlichtungspflicht nicht beseitigt

§ 7 Abs. 1 KraSchG ist für die Praxis heikel, weil die Norm nicht nur während eines laufenden Vertriebsverhältnisses Bedeutung hat. Sie betrifft Streitigkeiten „aus“ einer Vertriebsbindungsvereinbarung. Genau dieses kleine Wort „aus“ war entscheidend.

Der Oberste Gerichtshof stellte klar: Maßgeblich ist nicht, wann der Streit ausbricht. Maßgeblich ist, woher der Anspruch stammt. Wenn die Forderung ihre Wurzel in der früheren Vertriebsbindung hat, greift die Schlichtungspflicht auch dann, wenn der Anspruch erst nach Vertragsende geltend gemacht wird.

Das ist für den Kfz-Vertrieb besonders relevant. Rückkaufansprüche, Restlager, Rücknahme von Teilen, Fragen der Weiterverwendung gebundener Ware oder Abwicklungspflichten entstehen oft erst in der Exit-Phase. Juristisch bleiben sie aber mit dem früheren Vertragsnetz verknüpft.

Der OGH sagt klar: Ohne Vorverfahren ist die Klage unzulässig

Der OGH bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen und hielt fest, dass auch nachvertragliche Ansprüche der Schlichtungspflicht unterliegen können, wenn sie aus der früheren Vertriebsbindungsvereinbarung abgeleitet werden. Die Klage war daher unzulässig.

Die Entscheidung ist unter der OGH-Aktenzahl 4 Ob 107/24m vom 22.10.2024 ergangen.

Besonders wichtig ist der prozessuale Punkt: Es geht nicht bloß um eine formale Unschönheit, die später repariert werden kann. Fehlt die Einhaltung der Vorgaben des § 7 Abs. 1 KraSchG, steht die Zulässigkeit des Rechtswegs auf dem Spiel. Das Gericht kann diesen Mangel sogar von Amts wegen aufgreifen. Die Gegenseite muss also nicht einmal taktisch perfekt arbeiten, damit die Klage scheitert.

Was § 7 KraSchG im Geschäftsalltag tatsächlich verlangt

§ 7 Abs. 1 KraSchG ordnet für bestimmte Streitigkeiten aus Vertriebsbindungsvereinbarungen ein vorgeschaltetes Verfahren an. Vereinfacht gesagt darf nicht sofort geklagt werden. Vorher muss entweder ein Schlichtungsverfahren eingeleitet werden, ein gesetzlich vorgesehener Antrag gestellt werden oder eine alternative Streitbeilegung wie Mediation den gesetzlichen Anforderungen entsprechend in Gang gesetzt werden. Zusätzlich ist eine Dreimonatsfrist zu beachten.

Der praktische Sinn dahinter: Konflikte im Kfz-Vertrieb sollen nicht ohne Vorlauf unmittelbar vor Gericht landen. Der Gesetzgeber wollte eine vorgeschaltete Konfliktlösung. Für Unternehmen bedeutet das aber vor allem eines: Prozessmanagement wird zur Haftungs- und Kostenfrage.

Wer zu früh klagt, verliert Zeit. Wer Fristen falsch berechnet, produziert Mehrkosten. Wer parallel Lagerbestände, Rückgabeprozesse und Forderungsmanagement nicht dokumentiert, verschlechtert zusätzlich seine Verhandlungsposition.

Vier Situationen, in denen die Prozessfalle besonders oft zuschnappt

Wenn Sie als Vertragshändler oder Werkstättenbetreiber gerade Lagerteile an den Hersteller zurückgeben wollen, sollten Sie nicht nur den materiellen Anspruch prüfen, sondern zuerst den zulässigen Verfahrensweg. Sonst diskutieren Sie monatelang über Werte und Stückzahlen – und das Gericht kommt auf diese Fragen gar nicht mehr zurück.

Wenn Ihr Vertriebsvertrag Klauseln über Rückkauf, Restbestände oder Teileverwendung nach Vertragsende enthält, ist besondere Vorsicht geboten. Gerade solche Exit-Regelungen sind oft der stärkste Hinweis darauf, dass der Streit „aus“ der Vertriebsbindung stammt.

Wenn auf Herstellerseite unterschiedliche Abteilungen verhandeln – etwa Vertrieb, Aftersales und Rechtsabteilung – entstehen schnell widersprüchliche Signale. Unternehmer lassen sich davon leicht zu einer vorschnellen Klage verleiten. Prozessual kann das teuer werden.

Wenn internationale Bezüge dazukommen, etwa ausländische Konzernstrukturen oder grenzüberschreitende Lieferketten, steigt das Risiko von Fehlannahmen. Das österreichische KraSchG kann trotzdem die Spielregeln für die gerichtliche Durchsetzung vorgeben.

Exit-Management ist hier kein Formalismus, sondern Geldsicherung

Viele Verträge werden intensiv für den laufenden Vertrieb verhandelt und erstaunlich oberflächlich für das Ende der Zusammenarbeit. Genau dort entstehen dann die teuersten Reibungen. Rücknahmeverpflichtungen, Zustandsfeststellungen, Seriennummernlisten, Bewertungsmethoden für Altteile, Fristen für Rückgabe und Gutschrift – all das gehört sauber geregelt.


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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt · Vertriebsrecht, Handelsvertreterrecht & Wirtschaftsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien. Er berät Hersteller, Importeure, Handelsvertreter, Vertragshändler und Franchisenehmer in allen Fragen des Vertriebs- und Handelsrechts – von der Vertragsgestaltung über Provisions- und Ausgleichsstreitigkeiten nach § 24 HVertrG bis zu Wettbewerbsverboten und kartellrechtlichen Vertriebsfragen.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten in Vertriebs- und Handelsrechtssachen vertreten und Vertriebsstreitigkeiten vor österreichischen Wirtschaftsgerichten abgewickelt – sowohl auf Hersteller- als auch auf Vertreter-/Händler-Seite.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert.

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