Rücktritt als Geschäftsführer – und trotzdem strafbar? Der OGH zieht die Linie zwischen Firmenbuch und faktischer Macht

Ein Brief an die Alleingesellschafterin, ein erklärter Rücktritt, und trotzdem weiter Ratenvereinbarungen, Geldabhebungen und Auftreten nach außen: Genau in dieser Grauzone wird es für Geschäftsführer gefährlich.

Viele GmbHs kennen das Muster aus der Praxis: Im Firmenbuch steht eine Person als Geschäftsführer, tatsächlich steuert aber jemand anderer das Tagesgeschäft. Solange Umsätze hereinkommen, fällt diese Konstruktion oft kaum auf. Wenn aber Liquidität fehlt, Abgabenrückstände wachsen und Lieferanten Druck machen, wird aus einer organisatorischen Schlamperei schnell ein strafrechtliches Problem.

Der Oberste Gerichtshof hat dazu in seiner Entscheidung OGH 11 Os 31/23f vom 27.06.2023 eine für Unternehmen wichtige Grenze präzisiert: Der Rücktritt eines GmbH-Geschäftsführers wird gesellschaftsrechtlich bereits mit Erklärung gegenüber der Gesellschafterin wirksam. Für die strafrechtliche Verantwortung zählt aber nicht bloß, was im Firmenbuch steht – sondern ob die Person tatsächlich noch Organfunktion ausübt oder wie ein leitender Entscheidungsträger handelt.

Was in der GmbH schieflief: einer im Firmenbuch, ein anderer am Steuer

Der eingetragene Geschäftsführer einer GmbH ließ den faktischen Geschäftsführer weitgehend frei gewähren. Die Bücher wurden nur lückenhaft geführt. Es gab keinen verlässlichen und zeitnahen Überblick über Liquidität, Vermögenslage und Ergebnis. Genau das ist in einer angespannten wirtschaftlichen Lage brandgefährlich: Wer nicht weiß, wie viel Geld tatsächlich verfügbar ist, erkennt die Zahlungsunfähigkeit oft erst dann, wenn sie längst eingetreten ist.

Die Gesellschaft rutschte in die Krise. Der formelle Geschäftsführer erklärte später schriftlich gegenüber der Alleingesellschafterin seinen Rücktritt. Im Firmenbuch blieb er aber weiterhin eingetragen. Noch heikler: Nach außen trat er teilweise weiter auf – etwa durch eine Ratenvereinbarung mit der GKK, durch eine Bürgschaft und durch Geldabhebungen.

Das Erstgericht verurteilte ihn strafrechtlich in zwei Punkten wegen grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen: erstens wegen Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit, zweitens wegen Gläubigerbenachteiligung in der Zeit danach. Gegen diese Verurteilung erhob er Nichtigkeitsbeschwerde.

Der entscheidende Punkt: Ein Rücktritt wirkt sofort – aber nicht jede Verantwortung endet damit

Der OGH hob den zweiten Schuldspruch auf. Der Grund ist für Geschäftsführerwechsel in der Praxis zentral: Ein GmbH-Geschäftsführer kann gegenüber der Gesellschafterin zurücktreten, und dieser Rücktritt ist sofort wirksam. Es braucht dafür keine vorherige Löschung im Firmenbuch.

Gesellschaftsrechtlich folgt das aus § 16a GmbHG. Diese Bestimmung regelt, dass die Organfunktion durch Rücktritt beendet werden kann. § 17 GmbHG stellt klar, dass die Firmenbucheintragung in diesem Zusammenhang nur deklarative Wirkung hat; sie ist also für die Beendigung der Organstellung nicht konstitutiv.

Für das Strafrecht reicht diese gesellschaftsrechtliche Betrachtung allein aber nicht. Dort kommt es darauf an, ob jemand im Tatzeitraum tatsächlich Organ war oder als leitender Angestellter beziehungsweise de-facto-Geschäftsführer agierte. Wer zwar intern wirksam zurücktritt, nach außen aber weiter Entscheidungen mit finanzieller Tragweite trifft, kann sich nicht einfach hinter dem Rücktrittsschreiben verstecken.

Warum das Firmenbuch strafrechtlich nicht rettet

Viele Unternehmer überschätzen die Wirkung des Firmenbuchs. Im Geschäftsverkehr ist die Eintragung wichtig, weil Dritte auf den Registerstand vertrauen dürfen. Strafrechtlich läuft die Prüfung anders. Der OGH betont: Für die persönliche Verantwortlichkeit zählt nicht bloß, ob jemand im Register noch aufscheint.

Das ist die eigentliche Brisanz der Entscheidung. Wer im Firmenbuch noch steht, ist nicht automatisch für alles nach dem Rücktritt strafrechtlich verantwortlich. Umgekehrt gilt aber ebenso: Wer nicht mehr Geschäftsführer ist, kann dennoch strafrechtlich relevant handeln, wenn er faktisch weiter lenkt, disponiert oder nach außen als Leitungsperson auftritt.

Das Erstgericht hatte hier nach Ansicht des OGH mit einer unzutreffenden Rechtsansicht gearbeitet. Deshalb muss neu geprüft werden, ob der Mann nach seinem wirksamen Rücktritt dennoch als de-facto-Geschäftsführer oder leitender Angestellter tätig war.

Lückenhafte Buchführung ist kein Formalfehler, sondern ein Haftungsbeschleuniger

Der erste Schuldspruch blieb von dieser Korrektur unberührt. Das ist ein deutliches Signal an eingetragene Geschäftsführer, die operative Steuerung „dem Starken im Hintergrund“ überlassen. Wer die Bücher nur lückenhaft führt oder die Kontrolle über die Finanzlage aus der Hand gibt, verletzt keine bloße Ordnungsvorschrift. In der Krise kann das zur grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen führen.

§ 159 StGB sanktioniert unter anderem grob fahrlässiges Verhalten, das Gläubigerinteressen beeinträchtigt. Dazu gehören Konstellationen, in denen die wirtschaftliche Lage wegen mangelhafter Buchführung oder fehlender Kontrolle nicht rechtzeitig erkannt wird. Für formelle Geschäftsführer ist das unangenehm klar: Wer Geschäftsführer ist, muss die finanzielle Lage kennen – oder sich diese Kenntnis aktiv verschaffen.

Ein „faktischer Geschäftsführer macht das schon“ ist keine Entlastung. Gerade wenn operative Macht und formelle Organstellung auseinanderfallen, steigen die Anforderungen an Kontrolle, Reporting und dokumentierte Eingriffe.

Wo diese OGH-Linie im Vertriebsalltag plötzlich relevant wird

Die Entscheidung betrifft nicht nur klassische Familien-GmbHs oder Sanierungsfälle. Sie ist auch für Vertriebsorganisationen relevant, in denen Rollen unsauber verteilt sind.

  • Wenn Sie als Unternehmer einen Vertriebsleiter faktisch frei schalten: Trifft dieser Zahlungsentscheidungen, verhandelt mit Behörden oder steuert wesentliche Finanzdispositionen, kann aus operativer Stärke schnell faktische Leitungsfunktion werden.
  • Wenn ein Geschäftsführerwechsel in der Krise erfolgt: Ein Rücktrittsschreiben allein schafft keinen sauberen Haftungsschnitt, wenn Bankvollmachten, Unterschriftsproben und Außenauftritt unverändert bleiben.
  • Wenn Franchisenehmer oder Vertragshändler eng in die Unternehmenssteuerung eingebunden sind: Wer faktisch in Finanz- oder Krisenentscheidungen eingreift, sollte Rollen und Kompetenzen sauber dokumentieren.
  • Wenn Zahlungsstockungen gegenüber GKK, Finanzamt oder Lieferanten auftreten: Ratenvereinbarungen, selektive Zahlungen und Bürgschaften sind genau jene Handlungen, die später als Hinweis auf tatsächliche Leitungsfunktion gelesen werden können.

Vier Fragen, die Sie bei jedem Geschäftsführer-Rücktritt sofort klären sollten

  • Ist der Rücktritt wirksam erklärt? Der Rücktritt muss gegenüber der zuständigen Gesellschafterebene eindeutig erklärt werden.
  • Sind alle Vollmachten wirklich entzogen? Bankvollmachten, Zeichnungsrechte, E-Mail-Signaturen, Visitenkarten und Unterschriftsmuster müssen sofort angepasst werden.
  • Ist die Außenkommunikation konsistent? Banken, Behörden, wesentliche Lieferanten und Schlüsselkunden sollten den Wechsel nachvollziehen können.
  • Gibt es eine dokumentierte Übergabe? Offene Posten, Liquiditätsstatus, Steuer- und Abgabenrückstände, anhängige Verhandlungen und Compliance-Themen gehören in ein Übergabeprotokoll.

Was Unternehmen jetzt in ihren Prozessen nachschärfen sollten

Wer solche Konstellationen vermeiden will, braucht keine komplizierte Theorie, sondern belastbare Abläufe.

  • Monatliches Finanzreporting: Liquiditätsstatus, offene Forderungen, Verbindlichkeiten, Abgabenrückstände und Zahlungsziele müssen zeitnah vorliegen.
  • Klare Kompetenzordnung: Wer darf Ratenvereinbarungen mit Behörden schließen, Bürgschaften übernehmen oder außergewöhnliche Zahlungen freigeben?
  • Kein Schattenmanagement: De-facto-Geschäftsführung entsteht oft dort, wo tatsächliche Macht nicht dokumentiert ist. Rollen müssen schriftlich und praktisch übereinstimmen.
  • Vier-Augen-Prinzip bei Krisenentscheidungen: Gerade bei selektiven Zahlungen oder Stundungsverhandlungen braucht es Kontrolle und Protokollierung.
  • Sauberes Offboarding von Geschäftsführern: Rücktritt, Firmenbuch-Anmeldung, Vollmachtsentzug, IT-Sperren und Partnerinformation gehören in einen fixen Workflow.

FAQ: Was Unternehmer und Geschäftsführer dazu häufig googlen

Bin ich nach meinem Rücktritt noch verantwortlich, wenn ich im Firmenbuch stehe?

Nicht automatisch. Gesellschaftsrechtlich endet die Organfunktion bereits mit wirksamer Rücktrittserklärung gegenüber der Gesellschafterin. Strafrechtlich wird aber geprüft, ob Sie danach tatsächlich weiter wie ein Geschäftsführer oder leitender Angestellter gehandelt haben. Der Firmenbuchstand allein entscheidet das nicht.

Reicht ein schriftlicher Rücktritt als Geschäftsführer wirklich aus?

Für die Beendigung der Organstellung kann ein wirksam erklärter schriftlicher Rücktritt ausreichen. Praktisch ist das aber nur der erste Schritt. Wenn Vollmachten, Außenauftritt und tatsächliche Einflussnahme unverändert bleiben, entsteht weiter Risiko. Entscheidend ist daher der tatsächliche Cut-off.

Kann ich strafbar sein, obwohl jemand anderer die GmbH faktisch geführt hat?

Ja. Wenn Sie formell Geschäftsführer waren und den faktischen Lenker ohne ausreichende Kontrolle gewähren ließen, kann das eine grobe Pflichtverletzung darstellen. Besonders kritisch wird es bei lückenhafter Buchführung und fehlendem Überblick über die Liquidität. Formelle Organstellung bedeutet Überwachungspflicht.

Was ist gefährlicher: im Firmenbuch stehen oder nach außen weiter handeln?

Für das Strafrecht ist das weitere tatsächliche Handeln meist heikler. Wer nach dem Rücktritt noch Ratenvereinbarungen abschließt, Bürgschaften übernimmt oder finanzielle Entscheidungen trifft, liefert starke Anhaltspunkte für fortbestehende Leitungsfunktion. Der bloße Registereintrag allein ist weniger entscheidend als das gelebte Verhalten.


Probleme im Vertriebsrecht? Wir beraten Sie.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien berät Hersteller, Importeure, Handelsvertreter, Vertragshändler und Franchisenehmer in allen Fragen des Vertriebs- und Handelsrechts. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.

Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt · Vertriebsrecht, Handelsvertreterrecht & Wirtschaftsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien. Er berät Hersteller, Importeure, Handelsvertreter, Vertragshändler und Franchisenehmer in allen Fragen des Vertriebs- und Handelsrechts – von der Vertragsgestaltung über Provisions- und Ausgleichsstreitigkeiten nach § 24 HVertrG bis zu Wettbewerbsverboten und kartellrechtlichen Vertriebsfragen.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten in Vertriebs- und Handelsrechtssachen vertreten und Vertriebsstreitigkeiten vor österreichischen Wirtschaftsgerichten abgewickelt – sowohl auf Hersteller- als auch auf Vertreter-/Händler-Seite.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert.

📍 Adresse 1010 Wien
✉ E-Mail office@anwaltskanzlei-pichler.at
🔗 Web rechtsanwalt-vertriebsrecht.at
📞 Telefon 01/513 07 00

Dieser mit KI-Unterstützung erstellte Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information über das österreichische Recht. Er stellt keine Rechtsberatung im Sinne der RAO dar und ersetzt nicht die individuelle anwaltliche Beratung . Die Anwendung gesetzlicher Bestimmungen und höchstgerichtlicher Judikatur auf einen konkreten Lebenssachverhalt erfordert stets eine einzelfallbezogene Prüfung durch einen Rechtsanwalt. Durch das Lesen, Speichern, Teilen oder Weiterleiten dieses Beitrags kommt kein Auftrags- oder Beratungsverhältnis mit der Pichler Rechtsanwalt GmbH oder einer ihrer Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte zustande. Ein Mandat entsteht ausschließlich nach individueller Beauftragung. Soweit dieser Beitrag auf Entscheidungen des OGH, EuGH oder anderer Gerichte Bezug nimmt, geben wir die jeweilige Geschäftszahl und allenfalls einen Direktlink zum Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) an. Maßgeblich ist stets der vollständige Wortlaut der Originalentscheidung, nicht die Zusammenfassung in diesem Beitrag. Für eine auf Ihren konkreten Sachverhalt zugeschnittene Beurteilung vereinbaren Sie bitte eine Erstberatung , schreiben Sie an wien@anwaltskanzlei-pichler.at oder rufen Sie uns unter 01/5130700 an.