Schiedsrichter befangen – und trotzdem bleibt der Schiedsspruch? Der OGH zieht für Unternehmer eine harte Fristgrenze
Sie verlieren ein Schiedsverfahren über einen hohen Haftungsrücklass, entdecken erst danach ein heikles Naheverhältnis auf der Gegenseite – und glauben, damit sei der Schiedsspruch zu Fall zu bringen. Genau an diesem Punkt wird es gefährlich.
Gerade in Vertriebs-, Liefer- und Industrieprojekten mit Schiedsklauseln setzen Unternehmen auf Vertraulichkeit, Schnelligkeit und Branchenkenntnis. Was viele unterschätzen: Wenn ein möglicher Befangenheitsgrund eines Schiedsrichters nicht rechtzeitig aufgegriffen wird, ist die Tür für eine spätere Aufhebung des Schiedsspruchs oft schon zu. Der Oberste Gerichtshof hat diese Linie in seiner Entscheidung OGH 18 OCg 3/24j vom 18.09.2024 deutlich bestätigt.
Ein verlorener Millionenstreit – und der Verdacht kommt erst nach dem Schiedsspruch
Auslöser war kein akademischer Streit, sondern ein handfestes Industrieprojekt. Ein Anlagenbauer lieferte und montierte komplexe Feuerungs- und Rauchgasreinigungsanlagen für ein Industrieunternehmen. Wie so oft bei technisch anspruchsvollen Projekten eskalierte der Konflikt nicht bei Vertragsabschluss, sondern nach der Umsetzung: Der Kunde behauptete Mängel, behielt einen Haftungsrücklass ein und die Parteien stritten in mehreren Schiedsverfahren über Geld, Verantwortung und Sanierungskosten.
Im entscheidenden Verfahren ging es unter anderem um die Ausmauerung der Anlage. Der Anlagenbauer wollte Zahlung durchsetzen. Das Schiedsgericht sah die vom Kunden geltend gemachten Sanierungskosten aber als berechtigt an. Die Klage scheiterte.
Erst danach wurde es brisant. Der Anlagenbauer erfuhr, dass der von der Gegenseite nominierte Schiedsrichter im Aufsichtsrat der Konzern-Großmutter des Kunden saß. Zusätzlich stand der Vorwurf im Raum, die Kanzlei des Vorsitzenden habe früher einen Vertrag zwischen dem Kunden und dessen Minderheitsgesellschafterin erstellt. Der Anlagenbauer versuchte daraufhin, den Schiedsspruch wegen Befangenheit aufheben zu lassen.
Der Plan ging nicht auf. Der Schiedsspruch blieb bestehen.
Warum ein echter Ablehnungsgrund später trotzdem wertlos sein kann
Der entscheidende Punkt liegt im Timing. Das österreichische Schiedsrecht trennt streng zwischen der Ablehnung eines Schiedsrichters während des Verfahrens und der Aufhebung eines Schiedsspruchs nach dessen Erlass.
§ 588 ZPO regelt die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Schiedsrichtern. Wer als Schiedsrichter tätig wird, muss Umstände offenlegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit auslösen können.
§ 589 ZPO enthält das Ablehnungsverfahren. Eine Partei muss einen Ablehnungsgrund binnen vier Wochen ab Kenntnis geltend machen. Diese Frist ist kurz – und in der Praxis oft entscheidend.
§ 611 ZPO regelt, wann ein Schiedsspruch aufgehoben werden kann. Nach Abschluss des Verfahrens wird aber nicht jede frühere Unregelmäßigkeit neu aufgerollt. Das Gesetz schützt auch die Bestandskraft des Schiedsspruchs.
Genau hier setzte der OGH an: Nachträglich bekannt gewordene Befangenheitsgründe reichen grundsätzlich nicht aus, um einen Schiedsspruch zu beseitigen. Dafür braucht es besonders schwere Ausnahmefälle – also Konstellationen, die einem gesetzlichen Ausschluss sehr nahekommen oder den verfahrensrechtlichen ordre public verletzen. Diese Schwelle ist bewusst hoch.
Das Aufsichtsratsmandat war heikel – aber nicht heikel genug für die Aufhebung
Besonders interessant ist die Differenzierung des OGH. Das Aufsichtsratsmandat des von der Gegenseite benannten Schiedsrichters bei der Konzern-Großmutter des Kunden war nach Ansicht des Gerichts keineswegs belanglos. Ein solches Naheverhältnis hätte offengelegt werden müssen. Es kann berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit begründen und damit ein tauglicher Ablehnungsgrund sein.
Für die spätere Aufhebung des Schiedsspruchs genügte das aber nicht. Warum? Weil die Beziehung nur mittelbar über die Konzernspitze lief und nicht als derart krasser Ausnahmefall eingestuft wurde, dass die Rechtssicherheit des Schiedsspruchs zurücktreten müsste.
Mit anderen Worten: Ein Umstand kann stark genug sein, um einen Schiedsrichter rechtzeitig abzulehnen – und gleichzeitig zu schwach, um einen bereits erlassenen Schiedsspruch nachträglich zu zerstören. Genau diese Unterscheidung ist für Unternehmer gefährlich, wenn interne Prüfprozesse fehlen.
Auch frühere Kanzleikontakte kippen ein Verfahren nicht automatisch
Der zweite Vorwurf betraf die Sozietät des Vorsitzenden. Diese soll früher einen Vertrag zwischen dem Kunden und dessen Minderheitsgesellschafterin erstellt haben. Auch das reichte dem OGH nicht.
Eine frühere anwaltliche Tätigkeit in einer anderen Angelegenheit löst nicht automatisch einen Ablehnungsgrund aus. Ohne laufendes Mandat, ohne unmittelbaren Sachbezug und ohne besondere wirtschaftliche Verflechtung bleibt ein solcher Kontakt in der Regel zu entfernt. Für Unternehmen ist das wichtig, weil gerade in spezialisierten Branchen dieselben Kanzleien, Berater und Organwalter immer wieder auftauchen.
Der bloße Umstand, dass „man einander kennt“ oder irgendwann einmal in einem anderen Projekt Berührungspunkte hatte, macht einen Schiedsrichter noch nicht angreifbar. Maßgeblich ist, ob objektiv berechtigte Zweifel an seiner Unabhängigkeit bestehen.
IBA-Guidelines: Nützlicher Kompass, aber nicht automatisch Vertragsrecht
Viele internationale Verträge verweisen auf die IBA Guidelines on Conflicts of Interest in International Arbitration. Diese Konfliktrichtlinien sind in der Praxis ein wichtiges Arbeitsinstrument, weil sie typische Konstellationen systematisieren: grüne, orange und rote Listen, Offenlegungspflichten und Bewertungshilfen.
Der Haken: Die IBA-Guidelines gelten nicht automatisch. Sie sind kein österreichisches Gesetz. Der OGH sieht sie als Orientierungshilfe, nicht als zwingenden Maßstab. Erst wenn die Parteien ihre Geltung ausdrücklich vereinbaren, bekommen sie im Verfahren deutlich mehr Gewicht.
Für Vertragsverhandler ist das mehr als eine Formalität. Wer eine Schiedsklausel in einen Vertriebs-, Franchise-, Händler- oder Liefervertrag schreibt, entscheidet damit oft stillschweigend über spätere Angriffschancen. Eine unpräzise Klausel spart am Anfang wenige Zeilen – und kostet am Ende unter Umständen den ganzen Prozess.
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