OG-Trennung im Streit: Warum Sie überzahlte Rechnungen und mitgenommene Maschinen oft nicht sofort einklagen können

Der eine zahlt noch schnell offene Firmenrechnungen aus eigener Tasche, der andere nimmt Maschinen, Material und vielleicht auch ein paar Kundendaten mit — und beide glauben, jetzt gehe es nur noch um eine rasche Abrechnung vor Gericht. Genau an dieser Stelle beginnt in vielen Zwei-Personen-OGs die teuerste Fehlannahme.

Gerade im Vertrieb, im Handel oder bei gemeinsam geführten Service-Standorten läuft eine Trennung selten sauber ab. Da stehen Demo-Geräte im Lager, Werkzeug im Auto des Mitgesellschafters, Provisionsforderungen sind offen, Lieferanten drängen auf Zahlung. Wer dann Einzelpositionen sofort einklagen will, stößt oft auf ein Problem, das in der Praxis unterschätzt wird: Nach der Auflösung der OG ist zuerst nicht der Einzelanspruch dran, sondern die Liquidation.

Erst Streit, dann Klage — und am Ende trotzdem kein Geld

Zwei Gesellschafter führten eine OG zu gleichen Teilen. Das Verhältnis kippte. Einer kündigte die Gesellschaft. Danach klagte der andere: auf Ausgleich wegen angeblich überhöhter Privatentnahmen, wegen zurückbehaltener Maschinen und Materialien und wegen Firmenrechnungen, die er aus privaten Mitteln bezahlt hatte.

Auf den ersten Blick wirkt das plausibel. Wer zu viel entnimmt, soll zurückzahlen. Wer Betriebsmittel behält, soll ihren Wert ersetzen. Wer Gesellschaftsschulden privat begleicht, will Rückersatz. Das Erstgericht folgte dieser Logik weitgehend.

Dann drehte sich das Verfahren. Das Berufungsgericht hob die Entscheidung auf. Der Grund war nicht, dass die Vorwürfe belanglos gewesen wären. Der Grund war vorgelagert: Ohne ordentliche Abwicklung der OG seien diese Einzelansprüche zwischen den Gesellschaftern noch gar nicht fällig. Der Kläger zog weiter — und scheiterte auch vor dem Obersten Gerichtshof.

Der OGH bestätigte damit eine Linie, die für Gesellschaftertrennungen wirtschaftlich äußerst relevant ist: Solange die aufgelöste OG noch abzuwickeln ist, werden interne Ansprüche grundsätzlich nicht einzeln herausgelöst, sondern in die Schlussabrechnung eingebaut. Die Entscheidung erging zu 6 Ob 237/24i vom 19.12.2024.

Die eigentliche Falle: Aufgelöst heißt noch lange nicht „auseinandergesetzt“

Mit der Kündigung ist die OG rechtlich zwar aufgelöst. Sie verschwindet aber nicht sofort. Sie wird zur Abwicklungsgesellschaft. Das bedeutet: Es folgt die Liquidation.

Liquidation heißt nach dem UGB vereinfacht: Vermögenswerte erfassen, Forderungen einziehen, Sachen verwerten, Schulden bezahlen und erst danach den verbleibenden Überschuss oder Fehlbetrag verteilen. Für Unternehmer klingt das sperrig. Rechtlich ist es aber die Standardreihenfolge.

Genau deshalb reicht es nicht, einzelne Positionen aus dem Konflikt herauszugreifen und separat einzuklagen. Privatentnahmen, Herausgabeansprüche, interne Regressforderungen wegen privat bezahlter Firmenschulden — all das sind typischerweise Rechnungsposten der gesellschaftsrechtlichen Endabrerechnung.

Der OGH sagt damit sinngemäß: Erst die Gesamtrechnung, dann der Saldo. Nicht umgekehrt.

Schon ein paar Geräte im Lager können die Einzelklage blockieren

Besonders praxisnah ist ein Punkt, den viele unterschätzen: Die Liquidation entfällt nicht schon deshalb, weil der Betrieb faktisch stillsteht oder keine großen Werte mehr vorhanden scheinen. Es genügt bereits, dass noch Aktivvermögen da ist.

Und dieser Begriff wird weit verstanden. Nicht nur Eigentum der OG zählt. Auch Gegenstände, die bloß geliehen, gemietet oder prekaristisch überlassen wurden, können in die Verwertungs- und Abwicklungslogik hineinspielen. Maschinen, Material, Fahrzeuge, Vorführgeräte, Lagerbestände oder sonstige Betriebsmittel sind daher oft genug, um den „Schnellschuss“ über Einzelklagen zu verhindern.

Für Vertriebsunternehmen ist das brisant. Denn gerade dort liegen Werte oft nicht nur in Bankguthaben, sondern in Werkzeug, Mustern, Vorführgeräten, Ersatzteilen, Warenbeständen oder Serviceequipment. Wer meint, diese Dinge könne man schlicht mit dem letzten Inventurwert halbieren, irrt.

Warum auch eine Klage keine „stillschweigende Exit-Vereinbarung“ ersetzt

Manche Gesellschafter argumentieren in der Trennung so: Wenn ohnehin einer klagt und der andere sich verteidigt, zeigt das doch, dass beide eine andere Form der Auseinandersetzung wollen als die klassische Liquidation. Genau das hat der OGH klar zurückgewiesen.

Eine „andere Art der Auseinandersetzung“ ist rechtlich möglich. Die Gesellschafter können also vereinbaren, dass einer den Betrieb übernimmt, Vermögensgegenstände real geteilt werden oder eine bestimmte Bewertungsmethode gilt. Dafür braucht es aber eine klare Vereinbarung.

Nach den Grundsätzen des ABGB genügt schlüssiges Verhalten nur dann, wenn kein ernsthafter Zweifel am Erklärungswillen bleibt. Eine Klage allein erfüllt das nicht. Wer bloß prozessiert, hat damit noch nicht eindeutig einer alternativen Auseinandersetzung zugestimmt.

Das ist wirtschaftlich der vielleicht wichtigste Satz aus dieser Entscheidung: Der Konflikt selbst ersetzt keine Exit-Regel.

Was Unternehmer und Gesellschafter jetzt praktisch beachten sollten

Wenn Sie eine Zwei-Partner-OG im Vertrieb, Handel, Franchise oder Servicebereich führen, betrifft Sie das schneller als gedacht. Besonders heikel wird es in diesen Situationen:

  • Wenn ein Gesellschafter nach der Trennung noch Lieferanten oder Personal aus privaten Mitteln bezahlt und sofortige Erstattung erwartet.
  • Wenn der andere Gesellschafter Maschinen, Waren, Fahrzeuge, Demo-Geräte oder Lagerbestände faktisch kontrolliert.
  • Wenn Kundendaten, CRM-Zugänge, Servicefälle oder Provisionsansprüche ungeklärt im Raum stehen.
  • Wenn ein Partner den Betrieb eigentlich allein fortführen will, dafür aber keine saubere Übernahmeklausel existiert.

In all diesen Konstellationen kann es sein, dass Ihr wirtschaftlich nachvollziehbarer Anspruch rechtlich noch nicht fällig ist. Das ist keine akademische Feinheit, sondern eine Liquiditätsfrage. Wer privat zahlt, hofft sonst oft monatelang oder länger auf Rückfluss.

Was in den Gesellschaftsvertrag gehört, bevor es kracht


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Dr. Clemens Pichler

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Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien. Er berät Hersteller, Importeure, Handelsvertreter, Vertragshändler und Franchisenehmer in allen Fragen des Vertriebs- und Handelsrechts – von der Vertragsgestaltung über Provisions- und Ausgleichsstreitigkeiten nach § 24 HVertrG bis zu Wettbewerbsverboten und kartellrechtlichen Vertriebsfragen.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten in Vertriebs- und Handelsrechtssachen vertreten und Vertriebsstreitigkeiten vor österreichischen Wirtschaftsgerichten abgewickelt – sowohl auf Hersteller- als auch auf Vertreter-/Händler-Seite.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert.

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