Berufsschule wiederholt, Lehrjahr steigt trotzdem: Wann Betriebe Lehrlinge zu niedrig bezahlen
Ein negativer Berufsschulabschluss kostet Geld – aber nicht endlos. Genau daran scheitern in der Praxis viele Betriebe: Der Lehrling bleibt schulisch zurück, die Lohnverrechnung bleibt auf der niedrigeren Stufe stehen, und Monate später liegt eine Nachforderung am Tisch. Für Unternehmen mit Lehrlingen ist das mehr als ein Rechenfehler. Es geht um Nachzahlungen, Zinsen und unnötige Diskussionen mit Mitarbeitern, Eltern, Arbeiterkammer oder Prüforganen.
Besonders heikel wird es dort, wo Ausbildung, Filialleitung und Payroll nicht sauber zusammenspielen. Der eine sieht nur die besuchte Berufsschulstufe, der andere nur das kalendermäßige Lehrjahr. Juristisch ist diese Unterscheidung entscheidend.
Der Denkfehler vieler Arbeitgeber: Schulstufe und Lehrjahr sind nicht dasselbe
Ein Elektrotechnik-Lehrling musste wegen negativer Leistungen die zweite Berufsschulstufe wiederholen. Der Betrieb zahlte daher im dritten Lehrjahr zunächst weiter nur die Lehrlingsentschädigung des zweiten Lehrjahres. Das war nach dem einschlägigen Kollektivvertrag zunächst gedeckt.
Dann änderte sich die Lage: Im Mai 2017 bestand der Lehrling die Wiederholungsprüfungen. Er durfte also in die dritte Schulstufe aufsteigen. Ab Juni bis August 2017 erhielt er korrekt die Entschädigung des dritten Lehrjahres.
Ab September 2017 begann allerdings bereits sein viertes Lehrjahr. Schulisch war er noch immer in der dritten Stufe. Der Arbeitgeber zahlte deshalb weiter nur die Entschädigung des dritten Lehrjahres. Genau hier lag der Fehler. Der Lehrling klagte auf Nachzahlung.
Wirtschaftlich ist das ein klassischer Alltagsfall: Nicht böser Wille, sondern eine falsche interne Logik. Die Lohnverrechnung orientiert sich an der aktuell besuchten Schulstufe, obwohl der Kollektivvertrag nach bestandener Aufstiegsprüfung wieder an das Lehrjahr anknüpft.
Was der Kollektivvertrag wirklich meint
Maßgeblich war die kollektivvertragliche Regelung für den Fall, dass ein Lehrling wegen nicht genügender Leistungen nicht in die nächste Schulstufe aufsteigen darf. Solange dieser Rückstand besteht, bekommt er im Folgejahr vorerst nur die Entschädigung der früheren Stufe.
Die zweite Hälfte der Regel ist für die Praxis noch wichtiger: Schafft der Lehrling die Aufstiegsprüfung im nächsten Lehrjahr, erhält er ab der nächsten Lohnperiode wieder die Entlohnung nach der Dauer der Lehrzeit. Genau diese Formulierung war der Schlüssel.
Der OGH hat den Kollektivvertrag nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen des ABGB gelesen. Das ABGB regelt, wie Texte objektiv auszulegen sind: Entscheidend ist nicht, was sich eine Partei subjektiv gedacht hat, sondern was aus dem Wortlaut und dem erkennbaren Regelungszweck nachvollziehbar hervorgeht.
Der Regelungszweck war hier klar: Der Kollektivvertrag will einen Anreiz schaffen, den schulischen Rückstand rasch aufzuholen. Wer die Aufstiegsberechtigung nachholt, soll lohnmäßig nicht bis zum Ende der „nachhängenden“ Berufsschulstufe feststecken.
OGH zieht eine klare Linie: Nach bestandener Prüfung zählt wieder das Lehrjahr
Der Oberste Gerichtshof hat die Sicht des Arbeitgebers verworfen. Nach bestandener Wiederholungsprüfung ist für die Entlohnung wieder strikt auf das Lehrjahr abzustellen, nicht auf die noch besuchte Berufsschulstufe. Der schulische Rückstand darf die Lohnstufe also nicht weiter blockieren.
Für den Lehrling bedeutete das konkret: Nach der bestandenen Aufstiegsprüfung im Mai 2017 stand ihm ab Juni 2017 die Entschädigung des dritten Lehrjahres zu. Mit Beginn des vierten Lehrjahres im September 2017 hatte er Anspruch auf die Entschädigung des vierten Lehrjahres – obwohl er schulisch noch in der dritten Stufe war.
Die Entscheidung bringt damit eine ungewöhnlich scharfe Trennung zwischen Schulstufe und Lehrjahr. Genau das macht sie für die Personalpraxis so relevant.
Die Entscheidung erging unter der Aktenzahl OGH 9 ObA 11/21x vom 24.03.2021.
Warum diese Linie für Betriebe teuer werden kann
Ein einzelner Lehrling löst meist noch keinen Großschaden aus. In Betrieben mit mehreren Lehrlingen, Filialstruktur oder dezentraler Lohnverrechnung summieren sich Fehlstufen aber rasch. Dazu kommen Verzugszinsen und interner Aufwand für Nachverrechnung, Korrekturmeldungen und Dokumentation.
Besonders anfällig sind Branchen, in denen Lehrlinge regelmäßig beschäftigt werden: Handwerk, Kfz-Betriebe, Elektro- und Elektronikunternehmen, Handelsunternehmen mit Werkstatt, IT- und Technikdienstleister sowie Franchise- oder Händlersysteme mit eigener Personaladministration auf Standortebene.
Heikel wird es auch in Mischbetrieben. Dort ist oft schon die Frage komplex, welcher Kollektivvertrag überhaupt anzuwenden ist. Wenn dann noch Wiederholungen, Lehrzeitverlängerungen oder Unterbrechungen dazukommen, steigt das Fehlerrisiko deutlich.
Vier Situationen, in denen Sie jetzt genauer hinschauen sollten
Wenn Sie als Unternehmer oder Geschäftsführer Lehrlinge beschäftigen, sollten Sie vor allem diese Konstellationen prüfen:
- Der Lehrling hat eine Schulstufe wiederholt und später die Aufstiegsprüfung geschafft: Ab der nächsten Lohnperiode muss die Entschädigung wieder an die Dauer der Lehrzeit anknüpfen.
- Das nächste Lehrjahr hat bereits begonnen, die Berufsschule hinkt aber nach: Die noch besuchte Schulstufe rechtfertigt nicht automatisch die niedrigere Lehrlingsentschädigung.
- Payroll läuft getrennt von Ausbildungsleitung oder Filiale: Wenn die Information über die bestandene Prüfung nicht sofort in die Lohnverrechnung gelangt, entstehen typische Unterzahlungen.
- Sie arbeiten mit Standard-Guidelines im Franchise- oder Filialsystem: Veraltete Handbücher reproduzieren den Fehler standortübergreifend.
Welche internen Prozesse jetzt sitzen müssen
Entscheidend ist nicht nur die Rechtsfrage, sondern der Auslöser im Betrieb. Sobald die Aufstiegsberechtigung vorliegt, muss ein klarer Prozess starten. Das Trigger-Dokument kann ein positives Zeugnis, eine Bestätigung der Berufsschule oder ein sonstiger belastbarer Nachweis sein. Diese Information muss ohne Zeitverlust in die nächste Lohnperiode einfließen.
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