70.000 Euro blockiert, Stiftung noch nicht eingetragen: Warum der Stiftungsvorstand selbst klagen muss

70.000 Euro fehlen, die Eintragung steht still, Beteiligungen und Verträge warten — und der Vorstand hofft, ein Stiftungskurator werde das Prozessrisiko schon übernehmen. Genau an dieser Stelle zieht der OGH eine klare Linie: Ist ein erster Stiftungsvorstand bereits bestellt und handlungsfähig, bleibt er am Steuer. Ein Kurator ist dann nicht dazu da, Ansprüche gegen Erben oder den Nachlass an seiner Stelle durchzusetzen.

Für Unternehmer ist das keine akademische Frage. Wer seine Holding, Familiengesellschaft oder Franchise-Zentrale in eine Privatstiftung einbetten will, denkt oft an Vermögensschutz, Nachfolge und Kontrolle. Viel seltener wird sauber geplant, was passiert, wenn nach dem Todesfall genau jene Mittel blockiert werden, die für die Firmenbucheintragung gebraucht werden. Dann wird aus einer Nachfolgestruktur schnell ein operatives Problem.

Der Plan war vorbereitet — bis die Erbin die Zahlung verweigerte

Eine Unternehmerin hatte in einem notariellen Kodizill angeordnet, dass eine Privatstiftung errichtet werden soll. Gewidmet werden sollten nicht nur Liegenschaften, sondern auch 70.000 EUR in bar, damit die Stiftung im Firmenbuch eingetragen werden kann. Schon zu Lebzeiten bestimmte sie drei Personen zum ersten Stiftungsvorstand; einer davon, ein emeritierter Rechtsanwalt, sollte den Vorsitz übernehmen.

Nach dem Tod der Stifterin kam es zur Blockade. Die Erbin verweigerte die Auszahlung der 70.000 EUR und stellte die letztwilligen Anordnungen erneut in Frage. Für die „Privatstiftung in Gründung“ war das heikel: Ohne Mittel keine geordnete Eintragung, ohne Eintragung keine voll entstandene Stiftung.

Der naheliegende Gedanke war, einen Stiftungskurator bestellen zu lassen. Dieser sollte die Eintragung vorantreiben und zugleich Ansprüche gegenüber der Erbin durchsetzen. Damit sollte das Durchsetzungsgeschäft faktisch aus dem Verantwortungsbereich des bereits bestellten Vorstands herausgelöst werden.

Warum der OGH die „Flucht zum Kurator“ stoppte

Die Gerichte lehnten das ab. Der Vorstand war bereits bestellt, tätig und gewillt, die Eintragung voranzutreiben. Genau das war entscheidend. Der OGH bestätigte diese Linie im Beschluss zu 6 Ob 87/24z vom 17.10.2024: Der außerordentliche Revisionsrekurs blieb erfolglos.

Der Kern der Entscheidung ist wirtschaftlich wie rechtlich klar: Ein Stiftungskurator nach § 8 Abs 3 PSG ist kein Ersatz-Vorstand und kein Prozessvehikel, um Konflikte mit Erben an jemand anderen auszulagern. Seine Aufgabe ist es, das Entstehen der Stiftung sicherzustellen, wenn die Eintragung nicht in angemessener Frist zu erwarten ist. Er soll vor allem dann eingreifen, wenn es an einem funktionsfähigen ersten Vorstand fehlt oder dieser nicht handelt.

Besteht dagegen bereits ein handlungsfähiger Vorstand, ist genau dieser Vorstand für die nötigen Schritte zuständig — auch für die Durchsetzung von Ansprüchen aus der Stiftungserklärung. Der Versuch, das Prozess- und Haftungsrisiko auf einen Kurator zu verlagern, läuft ins Leere.

Die Vorstiftung kann handeln — und muss es auch

Viele übersehen einen entscheidenden Punkt: Die Privatstiftung entsteht zwar erst mit der Eintragung im Firmenbuch, davor gibt es aber bereits die sogenannte Vorstiftung. Diese Vorstiftung ist rechtsfähig und prozessfähig. Sie kann also Rechte geltend machen und muss durch ihren ersten Stiftungsvorstand vertreten werden.

Das bedeutet praktisch: Schon vor der Eintragung kann der Vorstand gegen den Nachlass oder gegen Erben vorgehen, wenn gewidmete Vermögenswerte nicht herausgegeben werden. Es gibt keinen rechtlichen Leerraum, den man durch einen Kurator „füllen“ müsste, solange der Vorstand vorhanden und handlungsfähig ist.

Der OGH stellte außerdem klar, dass der Vorstand intern auch einzelne Mitglieder ermächtigen kann, etwa den Vorsitzenden, um das Eintragungsverfahren und vorbereitende Maßnahmen effizient zu führen. Gerade bei zeitkritischen Registrierungs- und Prozessschritten ist das relevant. Wer in der Stiftungsdokumentation nur starre Gesamtvertretung vorsieht, produziert oft unnötige Verzögerungen.

Welche Normen hier wirklich zählen

§ 8 Abs 3 PSG regelt den Stiftungskurator. Vereinfacht gesagt: Er kommt ins Spiel, wenn das Entstehen der Privatstiftung gefährdet ist und die Eintragung nicht in angemessener Frist zu erwarten ist.

Die Regeln des PSG zur Vorstiftung bedeuten, dass die Stiftung vor Eintragung bereits als rechtlich handlungsfähige Organisationsform existiert. Das ist der juristische Grund, warum der Vorstand schon in diesem Stadium Ansprüche verfolgen kann.

Für die Praxis der Anspruchsdurchsetzung kommen daneben allgemeine zivilrechtliche Regeln ins Spiel, insbesondere aus dem ABGB und dem Verfahrensrecht: Wer aus einer letztwilligen Anordnung oder Stiftungserklärung Ansprüche ableitet, muss diese auch aktiv durchsetzen. Genau daran ändert die Existenz eines möglichen Kurators nichts.

Wo das Unternehmer in der Praxis trifft

Wenn Ihre Unternehmensnachfolge über eine Privatstiftung strukturiert ist, kann eine blockierte Barwidmung weit mehr verzögern als nur einen Registerakt. Hängen Beteiligungserwerbe, Gesellschafterbeschlüsse oder Finanzierungsmaßnahmen an der Stiftung, wird aus dem Erbstreit rasch ein Problem für den laufenden Geschäftsbetrieb.

Wenn Sie als Stiftungsvorstand bestellt sind, sollten Sie nicht darauf setzen, dass ein Gericht Ihnen einen Kurator zur Entlastung schickt. Die Verantwortung bleibt bei Ihnen. Das betrifft nicht nur die Entscheidung, ob geklagt wird, sondern auch Timing, Beweissicherung, Kostenfreigabe und Vertretungsorganisation.

Wenn wesentliche Vertriebs-, Händler- oder Franchiseverträge im Namen der noch nicht eingetragenen Stiftung vorbereitet werden, steigt das Risiko zusätzlich. Vor der Eintragung sollte genau geprüft werden, wer Vertragspartner wird. Wer vorschnell im Namen der Vorstiftung auftritt, kann persönliche Haftungsfragen auslösen.

Wenn die Stiftung als Holding über operative Gesellschaften fungieren soll, braucht es Liquiditätssicherheit für die Gründung. Sonst kann eine einzige verweigerte Zahlung — hier 70.000 EUR — die gesamte Struktur bremsen.

Vier Punkte, die Sie jetzt prüfen sollten

  • Vertretungsregel des Stiftungsvorstands: Ist nur Gesamtvertretung vorgesehen, oder kann der Vorsitzende für Eintragungs- und Prozessschritte gesondert ermächtigt werden?
  • Liquidität für die Eintragung: Sind Barwidmungen über Anderkonto, Bankgarantie oder direkte Bezugsrechte so abgesichert, dass keine Zustimmung von Erben nötig ist?
  • Vorgehen bei Blockaden: Gibt es einen klaren internen Ablauf für Mahnung, Klagsentscheidung, Kostenvorschuss und Beauftragung von Rechtsanwälten?
  • Vertragsmanagement vor Eintragung: Werden operative Verträge über eine bestehende Gesellschaft abgeschlossen, bis die Stiftung tatsächlich im Firmenbuch steht?

Was Unternehmer aus dieser Entscheidung mitnehmen sollten

Die eigentliche Botschaft dieser OGH-Entscheidung ist nicht stiftungsrechtliche Dogmatik, sondern Governance. Wer eine Privatstiftung von Todes wegen errichtet, darf die Phase zwischen Todesfall und Eintragung nicht als Formalität behandeln. Genau in dieser Übergangsphase entstehen die teuersten Reibungsverluste.


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Dr. Clemens Pichler

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Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien. Er berät Hersteller, Importeure, Handelsvertreter, Vertragshändler und Franchisenehmer in allen Fragen des Vertriebs- und Handelsrechts – von der Vertragsgestaltung über Provisions- und Ausgleichsstreitigkeiten nach § 24 HVertrG bis zu Wettbewerbsverboten und kartellrechtlichen Vertriebsfragen.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten in Vertriebs- und Handelsrechtssachen vertreten und Vertriebsstreitigkeiten vor österreichischen Wirtschaftsgerichten abgewickelt – sowohl auf Hersteller- als auch auf Vertreter-/Händler-Seite.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert.

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