Abgesprochene Stimmen in der Hauptversammlung: Wann Familiengesellschafter noch kein „gemeinsames Vorgehen“ bilden

Eine gesperrte Stimmkarte kann eine ganze Wahl kippen. Genau darum ging es in einer Hauptversammlung einer börsennotierten SE in Wien: Kurz vor der Wahl von zwei Verwaltungsräten wurden die Stimmen einer Unternehmerfamilie nicht gezählt. Der Vorwurf: Die Familie habe sich abgesprochen und damit börserechtliche Meldepflichten verletzt. Hätten diese Stimmen mitgezählt, wären zwei andere, als unabhängig eingestufte Kandidaten gewählt worden.

Für Unternehmen ist das kein akademisches Detail. Wer Stimmen ohne tragfähige Rechtsgrundlage sperrt, riskiert angefochtene Beschlüsse, blockierte Organbestellungen und monatelange Unsicherheit in der Governance. Der OGH hat dazu eine wichtige Grenze gezogen: Nicht jede abgestimmte Stimmabgabe ist schon ein übernahmerechtlich relevantes „gemeinsames Vorgehen“.

Die eigentliche Streitfrage: Reicht familiäre Abstimmung schon für eine Stimmrechts-Sperre?

Die Ausgangslage war wirtschaftlich brisant. Auf der einen Seite stand ein Kernaktionär mit rund 24 % der Stimmrechte. Auf der anderen Seite eine Unternehmerfamilie, die gemeinsam mit ihr zugerechneten Stimmen auf etwa 6,5 % kam. Vor der Wahl zweier Verwaltungsratsmitglieder unterstützte die Familie Kandidaten, die als unabhängig und fachlich geeignet angesehen wurden.

Die Gesellschaft wertete dieses Verhalten als Hinweis auf ein „gemeinsames Vorgehen“. Die Folge wäre gravierend: Werden Stimmrechte nach den Regeln des Übernahmerechts zugerechnet, können Meldepflichten nach dem Börsegesetz ausgelöst werden. Bei einem Meldeverstoß droht die Suspendierung der Stimmrechte. Genau darauf stützte sich die Sperre in der Hauptversammlung.

Die betroffenen Aktionäre fochten die Hauptversammlungsbeschlüsse an. Das Handelsgericht stoppte die Verfahren zunächst und legte die zentrale Vorfrage der Übernahmekommission vor: Lag überhaupt ein gemeinsames Vorgehen oder eine Zurechnung von Stimmrechten vor?

Was das Gesetz wirklich meint – und was nicht

Der juristische Kern liegt im Zusammenspiel von Börsegesetz und Übernahmegesetz. Die Meldepflichten nach §§ 91 ff BörseG knüpfen an Zurechnungsregeln an. Diese Zurechnung richtet sich hier nach § 23 ÜbG. Die Frage lautet also nicht bloß: Haben mehrere Aktionäre gleich abgestimmt? Sondern: Haben sie objektiv so zusammengewirkt, dass es um Kontrolle über die Gesellschaft geht?

§ 1 Z 6 ÜbG definiert das „gemeinsame Vorgehen“. Gemeint ist eine Absprache mit dem Ziel, Kontrolle zu erlangen oder auszuüben. Das ist ein materieller Kontrollbegriff. Gleichklang bei einer einzelnen Wahl genügt daher nicht automatisch. Erforderlich ist eine kontrollrelevante Zielrichtung.

Wichtig ist auch die gesetzliche Vermutung bei Absprachen rund um die Wahl von Aufsichts- oder Verwaltungsratsmitgliedern. Diese Vermutung ist nicht unwiderlegbar. Sie kann entkräftet werden, wenn die Umstände zeigen, dass es gerade nicht um Kontrolle geht, sondern etwa um die Unterstützung unabhängiger Kandidaten ohne realistische Machtverschiebung.

Daneben spielt § 23 Abs 2 ÜbG eine Rolle. Diese Bestimmung betrifft die einseitige Zurechnung von Stimmrechten. Dafür reicht familiärer Einfluss allein nicht aus. Notwendig ist rechtliche oder faktische Stimmrechtsmacht. Wer bloß eine Vollmacht mit konkreten Weisungen ausübt, erhält dadurch nicht automatisch zugerechnete Stimmrechte.

Der OGH zieht die Linie: „Zünglein an der Waage“ ist noch keine Kontrolle

Der OGH bestätigte die Entscheidung der Übernahmekommission und verwarf den Rechtszug der Gesellschaft. Maßgeblich war: Die familieninterne Abstimmung über die Wahl unabhängiger Verwaltungsratsmitglieder hatte keine kontrollrelevante Zielrichtung. Es fehlte damit an einem „gemeinsamen Vorgehen“ im Sinn des Übernahmerechts. Auch eine Zurechnung der Stimmen ließ sich nicht begründen.

Die Botschaft ist klar. Wer sich unter Minderheitsaktionären abstimmt, wird nicht schon deshalb zum Kontrollerwerber. Dass eine Gruppe bei einer Wahl das „Zünglein an der Waage“ sein kann, ersetzt nicht die für das Übernahmerecht entscheidende Kontrolldimension.

Besonders relevant war die wirtschaftliche Ausgangslage: Rund 6,5 % der Stimmen standen einem Kernaktionär mit 24 % gegenüber. Unter diesen Verhältnissen sprach gerade wenig dafür, dass die Unterstützung zweier unabhängiger Kandidaten eine Kontrolle über die Gesellschaft verschaffen oder ausüben sollte.

Der OGH stellte damit auch klar, dass legitimer Aktionärsaktivismus geschützt bleibt. Wer fachlich geeignete und unabhängige Organmitglieder unterstützt, bewegt sich nicht automatisch im Bereich übernahmerechtlicher Kontrollabsprachen.

Die Entscheidung erging zu 6 Ob 210/24i vom 17.04.2025.

Warum diese Entscheidung für die HV-Praxis teuer werden kann

Eine vorschnelle Stimmrechts-Sperre wirkt in der Hauptversammlung oft wie ein taktisches Mittel. Rechtlich ist sie hochriskant. Wird später festgestellt, dass die Sperre keine Grundlage hatte, können Wahlen und Beschlüsse anfechtbar sein. Das kostet Zeit, Geld und häufig auch Reputation am Kapitalmarkt.

Für Emittenten bedeutet das: Die Entscheidung über die Zulassung oder Sperre von Stimmen darf nicht auf bloßen Verdacht gestützt werden. Vor allem bei Familiengesellschaftern, Minderheitsinvestoren oder abgestimmten Wahlvorschlägen muss sauber geprüft werden, ob wirklich eine kontrollrelevante Absprache vorliegt.

Für Investoren und Gesellschaftergruppen bedeutet die Entscheidung das Gegenteil von Freibrief. Wer in Poolverträgen, Syndikaten oder Stimmbindungen tatsächlich Macht bündelt, kann sehr wohl in den Bereich von Zurechnung und Meldepflicht kommen. Entscheidend ist die Struktur des Zusammenwirkens, nicht das Etikett.

Vier Situationen, in denen Sie jetzt genauer hinschauen sollten

Wenn Sie als Emittent oder Mehrheitsgesellschafter vor einer Hauptversammlung hören, dass sich mehrere Minderheitsaktionäre auf Kandidaten „verständigt“ haben, sollten Sie nicht automatisch auf einen Meldeverstoß schließen. Die erste Frage ist immer: Geht es um Kontrolle oder nur um eine punktuelle Wahlentscheidung?

Wenn Sie als Family Office, Unternehmerfamilie oder Minderheitsinvestor gemeinsam unabhängige Kandidaten unterstützen, sollte die Unabhängigkeit dieser Personen dokumentiert sein. Lebenslauf, Unabhängigkeitserklärung und fachliches Profil können später entscheidend sein, um die Kontrollvermutung zu widerlegen.

Wenn Ihr Unternehmen Syndikats-, Pool- oder Stimmbindungsverträge nutzt, gehört die Kontrollrelevanz auf den Prüfstand. Nicht jede Abstimmungsvereinbarung ist kritisch. Aber dort, wo dauerhafte Einflussnahme auf Organbesetzung und Unternehmenspolitik zusammenläuft, steigen die Risiken deutlich.

Wenn Sie mit Vollmachten arbeiten, etwa in Beteiligungsstrukturen, Joint Ventures oder Beiräten, muss die Weisungsgebundenheit klar dokumentiert sein. Gerade präzise Weisungen helfen, eine unerwünschte Zurechnung von Stimmrechten zu vermeiden.

Was vor der nächsten Hauptversammlung auf Ihre Checkliste gehört

  • Chair-Guidelines prüfen: Wann dürfen Stimmen wegen behaupteter Meldeverstöße tatsächlich gesperrt werden?
  • „Check & Hear“-Prozess einführen: Betroffene Aktionäre vor einer Sperre anhören, Unterlagen einfordern, externe Beurteilung einholen.
  • Melde-Trigger definieren: Interne Compliance sollte klare Schwellen und Prüfschritte für §§ 91 ff BörseG vorsehen.
  • Unabhängigkeit dokumentieren: Bei vorgeschlagenen Verwaltungs- oder Aufsichtsratsmitgliedern CV, Mandate und Unabhängigkeitserklärungen bereithalten.
  • Verträge überarbeiten: Syndikats-, Pool- und Stimmbindungsvereinbarungen auf kontrollrelevante Elemente prüfen.
  • Vollmachtsmuster schärfen: Weisungen ausdrücklich festhalten, um bloße Stimmrechtsausübung von Zurechnung abzugrenzen.
  • Vor Streitfällen Zuständigkeit bedenken: Übernahmerechtliche Vorfragen können nach § 29 Abs 2 ÜbG bei der Übernahmekommission landen.

FAQ: Das fragen Unternehmer und Gesellschafter in der Praxis

„Wenn wir als Familie gleich abstimmen, haben wir dann automatisch ein gemeinsames Vorgehen?“

Nein. Familieninterne Abstimmung allein genügt nicht. Entscheidend ist, ob die Absprache auf Kontrollerlangung oder Kontrolleausübung gerichtet ist. Geht es nur um die Unterstützung bestimmter, unabhängiger Kandidaten, kann die nötige Kontrollrelevanz fehlen.

„Darf die Gesellschaft meine Stimmen in der HV einfach sperren, wenn sie einen Meldeverstoß vermutet?“

Ein bloßer Verdacht ist zu wenig. Ob eine Stimmrechts-Sperre zulässig ist, hängt davon ab, ob tatsächlich eine meldepflichtige Zurechnung oder ein gemeinsames Vorgehen vorliegt. Wird voreilig gesperrt, können Beschlüsse später angefochten werden.

„Löst eine Vollmacht automatisch die Zurechnung von Stimmrechten aus?“

Nein. Eine Vollmacht führt nicht automatisch zur Zurechnung. Vor allem dann nicht, wenn der Bevollmächtigte an konkrete Weisungen gebunden ist. Für die Zurechnung braucht es mehr als bloß formale Vertretung, nämlich rechtliche oder faktische Stimmrechtsmacht.

„Wir unterstützen im Investorenkreis unabhängige Kandidaten. Müssen wir schon ans Börsegesetz denken?“

Ja, aber differenziert. Jede Abstimmung unter Aktionären sollte darauf geprüft werden, ob sie kontrollrelevant ist. Wenn es nur um punktuelle Unterstützung unabhängiger Kandidaten ohne realistische Machtübernahme geht, spricht das gegen eine meldepflichtige Zurechnung. Die Dokumentation der Unabhängigkeit ist dabei besonders wichtig.


Probleme im Vertriebsrecht? Wir beraten Sie.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien berät Hersteller, Importeure, Handelsvertreter, Vertragshändler und Franchisenehmer in allen Fragen des Vertriebs- und Handelsrechts. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.

Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt · Vertriebsrecht, Handelsvertreterrecht & Wirtschaftsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien. Er berät Hersteller, Importeure, Handelsvertreter, Vertragshändler und Franchisenehmer in allen Fragen des Vertriebs- und Handelsrechts – von der Vertragsgestaltung über Provisions- und Ausgleichsstreitigkeiten nach § 24 HVertrG bis zu Wettbewerbsverboten und kartellrechtlichen Vertriebsfragen.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten in Vertriebs- und Handelsrechtssachen vertreten und Vertriebsstreitigkeiten vor österreichischen Wirtschaftsgerichten abgewickelt – sowohl auf Hersteller- als auch auf Vertreter-/Händler-Seite.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert.

📍 Adresse 1010 Wien
✉ E-Mail office@anwaltskanzlei-pichler.at
🔗 Web rechtsanwalt-vertriebsrecht.at
📞 Telefon 01/513 07 00

Dieser mit KI-Unterstützung erstellte Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information über das österreichische Recht. Er stellt keine Rechtsberatung im Sinne der RAO dar und ersetzt nicht die individuelle anwaltliche Beratung . Die Anwendung gesetzlicher Bestimmungen und höchstgerichtlicher Judikatur auf einen konkreten Lebenssachverhalt erfordert stets eine einzelfallbezogene Prüfung durch einen Rechtsanwalt. Durch das Lesen, Speichern, Teilen oder Weiterleiten dieses Beitrags kommt kein Auftrags- oder Beratungsverhältnis mit der Pichler Rechtsanwalt GmbH oder einer ihrer Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte zustande. Ein Mandat entsteht ausschließlich nach individueller Beauftragung. Soweit dieser Beitrag auf Entscheidungen des OGH, EuGH oder anderer Gerichte Bezug nimmt, geben wir die jeweilige Geschäftszahl und allenfalls einen Direktlink zum Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) an. Maßgeblich ist stets der vollständige Wortlaut der Originalentscheidung, nicht die Zusammenfassung in diesem Beitrag. Für eine auf Ihren konkreten Sachverhalt zugeschnittene Beurteilung vereinbaren Sie bitte eine Erstberatung , schreiben Sie an wien@anwaltskanzlei-pichler.at oder rufen Sie uns unter 01/5130700 an.