Freitag ohne Taggeld? Der OGH macht Wochenpendler für Überlasser plötzlich teuer
26,40 Euro klingen nach Kleingeld. Rechnen Sie diesen Betrag aber auf 40 Wochen im Jahr und 20 auswärtig eingesetzte Mitarbeiter hoch, wird aus einer vermeintlichen Abrechnungsfrage schnell ein fünfstelliges Margenloch.
Genau darum ging es in einer Entscheidung, die für Arbeitskräfteüberlasser, Beschäftigerbetriebe und Unternehmen mit auswärtigen Wocheneinsätzen praktisch sofort relevant ist: Muss am letzten Arbeitstag der Woche Taggeld bezahlt werden, obwohl der Mitarbeiter am Abend heimfährt und nicht noch einmal auswärts übernachtet? Der Oberste Gerichtshof hat darauf eine klare Antwort gegeben: Ja, unter bestimmten Voraussetzungen schon.
Der Freitag war der Streitpunkt – nicht die ganze Woche
Ein ungarischer Mitarbeiter war bei einer oberösterreichischen Arbeitskräfteüberlassung beschäftigt. Sein Einsatzbetrieb lag rund 55 km vom inländischen Wochenquartier entfernt, von seinem eigentlichen Wohnsitz in Ungarn aber mehrere hundert Kilometer. Während der Woche blieb er deshalb in Oberösterreich. Am Freitag, nach Dienstschluss, fuhr er regelmäßig nach Hause nach Ungarn zurück.
Für die Wochentage mit auswärtiger Nächtigung erhielt er die vorgesehenen Leistungen. Nicht bezahlt wurde aber das Taggeld für die Freitage. Die Argumentation des Überlassers war wirtschaftlich nachvollziehbar, rechtlich aber zu kurz: Wenn am Freitag keine weitere auswärtige Nächtigung mehr stattfindet, dann – so die Logik – falle auch kein Taggeld mehr an.
Der Mitarbeiter klagte die offenen Beträge ein. In erster Instanz scheiterte er noch. Das Berufungsgericht gab ihm recht. Der OGH bestätigte schließlich diese Linie zugunsten des Mitarbeiters.
Warum der Heimreisetag eben kein „normaler Rückfahrtag“ ist
Der Knackpunkt liegt in der Funktion des Taggelds. Nach dem Kollektivvertrag der Arbeitskräfteüberlassung ist das Taggeld keine Belohnung fürs Unterwegssein, sondern eine Aufwandsentschädigung. Es soll jene Mehrkosten abfedern, die entstehen, wenn ein Arbeitstag auswärts verbracht wird – vor allem bei der Verpflegung.
Und genau diese Mehrkosten fallen auch am Freitag an, wenn der Mitarbeiter die ganze Woche über auswärts eingesetzt war und erst nach Dienstschluss heimreist. Der Tag wird weiterhin auswärts verbracht. Dass in der folgenden Nacht wieder zuhause geschlafen wird, ändert an diesem Freitag tagsüber nichts.
Der OGH hat damit eine in der Praxis verbreitete, aber riskante Verkürzung zurückgewiesen: Kein Taggeld nur deshalb zu verneinen, weil auf den Freitagabend keine weitere Hotelnacht mehr folgt.
Was der Kollektivvertrag wirklich verlangt
Maßgeblich war Abschnitt VIII B 12 des Kollektivvertrags für die Arbeitskräfteüberlassung. Vereinfacht gesagt knüpft diese Regel für Tag- und Nächtigungsgeld an zwei Punkte an:
- Die Entfernung zwischen Wohnsitz und Einsatzbetrieb muss mehr als 120 km betragen.
- Eine auswärtige Nächtigung muss angeordnet oder objektiv notwendig und tatsächlich erfolgt sein.
Wichtig ist die Reihenfolge des Denkens: Der Kollektivvertrag verlangt nicht, dass die Nächtigung gerade in der auf den Arbeitstag folgenden Nacht stattfindet. Es reicht, dass im Zusammenhang mit dem auswärtigen Wocheneinsatz eine solche Nächtigung tatsächlich stattgefunden hat. Die Nächtigung von Donnerstag auf Freitag genügt daher, damit für den Freitag Taggeld zusteht.
Gerade dieser Punkt ist für die Lohnverrechnung heikel. Viele Systeme „denken“ tageweise und prüfen am Freitag nur, ob für die Nacht von Freitag auf Samstag ein Hotel erfasst ist. Das ist nach dieser Entscheidung zu eng.
Nicht das Wochenquartier zählt, sondern der echte Wohnsitz
Der wirtschaftlich brisanteste Teil der Entscheidung betrifft die Distanzberechnung. Für im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer ist ausdrücklich der ausländische Wohnsitz maßgeblich – nicht das inländische Wochenquartier.
Das ist mehr als eine technische Klarstellung. Wer grenzüberschreitend einsetzt, kann sich also nicht damit helfen, dass der Mitarbeiter während der Woche in Oberösterreich, Niederösterreich oder Wien untergebracht ist. Für die Frage, ob die 120-km-Schwelle überschritten wird, ist der tatsächliche Wohnsitz entscheidend. Bei Pendlern aus Ungarn, Slowakei, Tschechien oder Deutschland kippt die Anspruchslage damit oft sehr deutlich zugunsten des Mitarbeiters.
Für Unternehmer heißt das: Die Strecke zwischen Überlasser und Beschäftiger ist rechtlich nicht der relevante Maßstab. Entscheidend ist die Strecke vom Wohnsitz des Mitarbeiters zum Einsatzbetrieb.
Der OGH folgt der Logik der Reisekosten – auch steuerlich
Der OGH hat seine Auslegung auch mit der Systematik steuerlicher Taggelder untermauert. § 26 Z 4 EStG regelt, unter welchen Voraussetzungen Tagesgelder steuerfrei ausbezahlt werden können; bis zu 26,40 EUR pro Tag sind dabei im Regelfall steuerfrei. Diese Systematik kennt typischerweise ebenfalls Taggelder für An- und Abreisetage, wenn dazwischen eine auswärtige Nächtigung liegt.
Das arbeitsrechtliche und das steuerliche Verständnis laufen hier also in dieselbe Richtung: Wer wegen eines auswärtigen Einsatzes mehrere Tage nicht täglich heimkehren kann, hat nicht nur an den „vollen“ Zwischentagen, sondern auch am Heimreisetag einen entsprechenden Mehraufwand.
Die Entscheidung des OGH erging zu 8 ObA 7/24y vom 23.04.2024.
Wo das Thema in der Praxis sofort Geld kostet
Besonders betroffen sind Arbeitskräfteüberlasser mit Wochenpendlern, aber nicht nur diese. Auch bei Monteuren, Servicetechnikern, Inbetriebnahme-Teams, Außendienstmitarbeitern oder Trainern taucht dieselbe Struktur auf: Einsatz weit weg vom Wohnsitz, Nächtigung unter der Woche, Heimfahrt am Freitag.
Wenn Sie als Überlasser bisher am Freitag kein Taggeld bezahlt haben, sollten Sie nicht nur an Einzelfälle denken. Das Risiko summiert sich über viele Personen und viele Wochen. Dazu kommen Verzugszinsen, allfällige Verfahrenskosten und abgabenrechtliche Korrekturen.
Wenn Sie als Beschäftigerbetrieb mit einem Überlasser arbeiten, betrifft Sie das ebenfalls. Denn häufig werden Taggelder im Stundensatz einkalkuliert oder separat weiterverrechnet. Fehlt dazu eine klare Kostenregel, bleibt die Mehrbelastung oft beim falschen Vertragspartner hängen.
Wenn Ihre Lohnverrechnung Freitage nur dann mit Taggeld abrechnet, wenn auch für Freitag auf Samstag eine Nächtigung erfasst wurde, arbeitet das System möglicherweise an der Entscheidung vorbei.
Diese vier Punkte sollten Unternehmen jetzt prüfen
- Wohnsitz sauber erfassen: Bei ausländischen Mitarbeitern muss der tatsächliche Wohnsitz dokumentiert sein. Ein bloßes Wochenquartier in Österreich ersetzt ihn nicht.
- Nächtigungen nachweisbar machen: Es braucht eine klare Dokumentation, ob die auswärtige Nächtigung angeordnet oder objektiv erforderlich war und tatsächlich stattgefunden hat.
- Payroll-Regeln anpassen: Taggeld am Heimreisetag muss im System korrekt abgebildet werden, wenn zuvor eine relevante Wochen-Nächtigung vorlag.
- Kostenweitergabe vertraglich regeln: Zwischen Überlasser und Beschäftiger sollte ausdrücklich festgelegt sein, wer Tag- und Nächtigungsgelder trägt und wie sie weiterverrechnet werden.
FAQ: Was Unternehmer und Mitarbeiter dazu tatsächlich googlen
Habe ich am Freitag Anspruch auf Taggeld, wenn ich am Abend heimfahre?
Ja, das kann der Fall sein. Entscheidend ist nicht, ob Sie in der Nacht von Freitag auf Samstag noch auswärts schlafen, sondern ob zuvor im Rahmen des Einsatzes eine angeordnete oder notwendige und tatsächlich erfolgte auswärtige Nächtigung vorlag. Wenn der Arbeitstag weiterhin auswärts verbracht wird, bleibt der Mehraufwand bestehen.
Zählt bei ausländischen Mitarbeitern das Wochenquartier in Österreich?
Nein, für die Distanzprüfung kommt es auf den tatsächlichen Wohnsitz an. Das ist bei grenzüberschreitenden Fällen besonders wichtig. Ein Zimmer oder Quartier während der Arbeitswoche in Österreich ändert den Wohnsitzbegriff für diese kollektivvertragliche Beurteilung nicht.
Was passiert, wenn mein Unternehmen Freitage jahrelang ohne Taggeld abgerechnet hat?
Dann drohen Nachforderungen. Lohnansprüche verjähren regelmäßig nicht sofort, sondern können über einen längeren Zeitraum geltend gemacht werden; häufig steht ein Zeitraum von drei Jahren im Raum. Je nach Zahl der betroffenen Mitarbeiter kann daraus rasch eine erhebliche Nachzahlung werden.
Ist das nur für Arbeitskräfteüberlasser relevant?
Nein. Die Entscheidung betrifft zwar unmittelbar den Kollektivvertrag der Arbeitskräfteüberlassung, die dahinterstehende Logik ist aber für viele Unternehmen mit auswärtigen Wocheneinsätzen interessant. Wer Reisekosten, Tagesgelder und Nächtigungen organisiert oder an Dritte weiterverrechnet, sollte seine Prozesse daran messen.
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