Der Rückruf ist erledigt, das Update eingespielt, der Kunde fährt weiter — und trotzdem landet die Sache Jahre später wieder vor Gericht. Genau darin liegt das wirtschaftlich heikle Signal dieser OGH-Entscheidung: Ein Software-Patch beendet das Risiko nicht automatisch. Wenn eine unzulässige Abschalteinrichtung rechtlich fortlebt, kann der Hersteller dem Endkunden direkt haften — auch ohne Kaufvertrag mit ihm.
Für Vertriebsorganisationen ist das brisant. Denn es geht nicht nur um Technik, sondern um die Haftungskette zwischen Hersteller, Importeur, Händler und Käufer. Und um die Frage, wer am Ende Rückabwicklung, Prozesskosten, Rückstellungen und Reputationsschäden trägt.
Ein Autokauf 2016 — und Jahre später steht die ganze Lieferkette im Feuer
Ein Käufer erwarb 2016 bei einer Händlerin einen neuen Mercedes. Geliefert wurde das Fahrzeug über die Herstellergruppe und einen Importeur. Zwei Jahre später griff die deutsche Zulassungsbehörde ein: Rückruf. Die Herstellerin stellte ein Software-Update bereit, das in der Werkstätte aufgespielt wurde.
Damit hätte der Fall wirtschaftlich eigentlich abgeschlossen sein sollen. Der Käufer sah das anders. Er machte geltend, sein Fahrzeug sei mit unzulässigen Abschalteinrichtungen ausgestattet gewesen, darunter eine temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung — das bekannte „Thermofenster“. Auch das Update habe den Rechtsverstoß nicht vollständig beseitigt. Er klagte auf Rückabwicklung des Kaufs und Rückzahlung des Kaufpreises.
Vor den Unterinstanzen hatte der Käufer damit keinen Erfolg. Die Klage wurde abgewiesen beziehungsweise das Update als ausreichend angesehen. Der Oberste Gerichtshof zog aber in Bezug auf die Herstellerin die Bremse und hob die Entscheidungen auf. Die Sache muss weiter aufgeklärt werden. Gegen die Händlerin blieb die Revision hingegen erfolglos.
Die eigentliche Botschaft des OGH: Der Hersteller kann direkt beim Endkunden haften
Der juristisch entscheidende Punkt liegt nicht im Kaufvertrag mit der Händlerin, sondern außerhalb davon. Der OGH stellt klar, dass ein Fahrzeughersteller gegenüber einem einzelnen Käufer schadenersatzpflichtig sein kann, wenn das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist.
Das ist für den Vertrieb zentral. Viele Organisationen denken noch immer in klassischen Ebenen: Der Händler verkauft, also haftet primär der Händler. Der OGH zeigt erneut, dass diese Sicht zu kurz greift. Wer als Hersteller technische Systeme entwickelt, freigibt und in Verkehr bringt, kann sich nicht allein auf die Absatzstufe davor oder danach zurückziehen.
Ebenso wichtig: Ein Software-Update bereinigt die Rechtslage nicht automatisch. Wenn nach dem Update weiterhin ein temperaturabhängiges Verhalten besteht, das rechtlich als unzulässige Abschalteinrichtung zu qualifizieren sein könnte, bleibt die Haftungsfrage offen.
Warum das „Thermofenster“ rechtlich so heikel ist
Die europäische Grundlage ist die VO 715/2007/EG. Sie verbietet Abschalteinrichtungen. Gemeint sind technische Konstruktionen, die die Emissionskontrolle im normalen Fahrbetrieb reduzieren. Zulässig sind nur enge Ausnahmen, etwa wenn eine Maßnahme zwingend zum unmittelbaren Motorschutz erforderlich ist.
Genau hier liegt das Problem vieler temperaturabhängiger Strategien. Wenn die Abgasrückführung oder eine andere Emissionsfunktion außerhalb bestimmter Temperaturbereiche deutlich reduziert wird, stellt sich die Frage, ob das noch echter Motorschutz ist — oder eine unzulässige Reduktion der Emissionskontrolle im Alltagsbetrieb.
Der EuGH hat diese Ausnahmen in seiner Rechtsprechung eng gelesen. Systeme, die faktisch Prüfstandswerte begünstigen oder im realen Betrieb die Emissionskontrolle zurücknehmen, lassen sich nicht leicht mit Motorschutz rechtfertigen. Der OGH knüpft daran an.
Wer muss was beweisen?
Für Unternehmen besonders relevant ist die Verteilung der Beweislast. Der Käufer muss zunächst nachweisen, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt. Das ist kein bloßer Formalpunkt, sondern oft ein technisch aufwendiger Streit über Funktionslogik, Kennfelder, Temperaturparameter und Behördenunterlagen.
Hat der Käufer diesen ersten Schritt geschafft, dreht sich die Lage. Dann muss die Herstellerin darlegen und beweisen, dass eine enge Ausnahme greift, etwa ein zwingender Motorschutz. Genau deshalb werden Entwicklungsdokumentation, Freigabeentscheidungen, Testprotokolle und interne technische Begründungen plötzlich prozessentscheidend.
Wer hier nur allgemeine Aussagen vorweisen kann, gerät in Schwierigkeiten. Ein später nachgereichtes „Das war aus Sicherheitsgründen notwendig“ reicht oft nicht, wenn die technische Dokumentation diese Notwendigkeit nicht sauber trägt.
Warum die Händlerin hier nicht im selben Maß getroffen wurde
Die Revision gegen die Händlerin wurde zurückgewiesen. Das ist kein Freibrief für den Handel, aber ein wichtiger Hinweis auf die unterschiedliche Rechtsposition entlang der Vertriebskette.
Für Händler spielen Gewährleistungsfristen eine zentrale Rolle. Diese beginnen grundsätzlich mit der Übergabe des Fahrzeugs. Dass ein Mangel erst später erkannt oder öffentlich diskutiert wird, verschiebt diese Frist nicht automatisch. Dazu kommt: Das Verhalten des Herstellers wird dem Händler nicht ohne Weiteres zugerechnet.
Für Importeure und Händler bedeutet das allerdings nicht Entwarnung. Sobald Rückrufe, Update-Kampagnen, Kundenreklamationen oder Rückabwicklungsbegehren im Raum stehen, geraten sie faktisch in die Frontlinie. Sie sind oft die ersten Ansprechpartner des Kunden, auch wenn die technische und regulatorische Ursache auf Herstellerebene liegt.
Vier Situationen, in denen diese Entscheidung im Vertrieb sofort relevant wird
- Wenn Sie Hersteller oder Entwicklungsverantwortlicher sind: Prüfen Sie jede temperaturabhängige Steuerung bei Abgasrückführung, SCR- oder AdBlue-Strategien nicht nur technisch, sondern regulatorisch. Die Frage lautet nicht bloß, ob das System funktioniert, sondern ob es unter die engen Ausnahmen der EU-Regeln fällt.
- Wenn Sie Importeur sind: Kontrollieren Sie, welche Zusicherungen, Freistellungen und Regressmechanismen Ihr Vertrag gegenüber dem Hersteller enthält. Rückrufkosten, Werkstattmaßnahmen, Kundenkommunikation und Prozesskosten müssen vertraglich zuordenbar sein.
- Wenn Sie Händler sind: Dokumentieren Sie lückenlos, wann ein Rückruf kommuniziert, wann ein Update durchgeführt und welche Information dem Kunden erteilt wurde. Gerade Jahre später entscheidet oft nicht die Erinnerung, sondern das Protokoll.
- Wenn Ihr Unternehmen Remediationsmaßnahmen ausrollt: Ein technisch erfolgreicher Patch ist nicht automatisch ein rechtlich erfolgreicher Patch. Vor dem Rollout sollte geklärt sein, ob die Kernlogik des beanstandeten Systems tatsächlich beseitigt wurde.
Die stille Schwachstelle vieler Vertriebsverträge: Haftung und Rückrufkosten sind zu vage geregelt
Aus vertriebsrechtlicher Sicht ist die Entscheidung ein Warnsignal für die gesamte Lieferkette. In vielen Importeur-, Händler- oder Serviceverträgen finden sich zwar allgemeine Haftungsklauseln, aber keine belastbare Regelung für regulatorische Produktmängel, Software-Updates, Rückruflogistik oder Kundenansprüche Jahre nach Verkauf.
Genau dort entstehen später die teuersten Konflikte: Wer zahlt Diagnosezeiten? Wer trägt die Kosten für Leihwagen, Kundenbearbeitung und Kulanz? Wer führt Prozesse? Wer stellt wen frei, wenn Endkunden direkt gegen mehrere Gesellschaften vorgehen?
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