Stifterrechte, Millionen im Hintergrund – und bei der Abfindung trotzdem fast null? Der OGH zieht eine harte Linie
2.800 EUR Barabfindung, obwohl hinter der Gesellschaft zwei Privatstiftungen standen: Genau an diesem Punkt zeigt sich, wie schonungslos österreichisches Bewertungsrecht mit bloßen Einflussrechten umgeht.
Für viele Unternehmer klingt das zunächst unlogisch. Wenn eine GmbH Stifterrechte an Privatstiftungen hält, liegt der Gedanke nahe, dass „im Hintergrund“ Vermögen vorhanden ist und dieses den Unternehmenswert hebt. Bei Gesellschafterstreitigkeiten, Squeeze-out-Strukturen, M&A-Transaktionen oder Finanzierungen wird genau mit diesem Bauchgefühl oft argumentiert. Der Oberste Gerichtshof hat dazu nun eine klare Botschaft formuliert: Ohne rechtlich erzwingbaren Geldzufluss ist dieses Hintergrundvermögen für die Bewertung wertlos.
Die wirtschaftliche Illusion: viel Einfluss, aber kein Zugriff
Ausgangspunkt war der Ausschluss einer Minderheitsgesellschafterin aus einer GmbH gegen eine Barabfindung von 2.800 EUR. Die betroffene GmbH war nicht irgendeine operative Gesellschaft, sondern fungierte als „Stiftergesellschaft“ zweier Privatstiftungen. Die Minderheitsgesellschafterin argumentierte daher, dass diese Stellung den Unternehmenswert massiv erhöhen müsse.
Das klang auf den ersten Blick nachvollziehbar. Wer Stifterrechte hat, kann doch mitreden, gestalten, vielleicht sogar Vermögen bewegen – oder jedenfalls mittelbar Einfluss auf erhebliche Werte nehmen. Genau dort setzte aber die Bewertung an: Ein Sachverständiger kam zum Stichtag auf einen Unternehmenswert von nur rund 620 EUR. Die Stifterrechte selbst berücksichtigte er wirtschaftlich nicht, weil aus ihnen keine realistisch erwartbaren Zahlungsströme an die GmbH ableitbar waren.
Ein gesetzliches Bewertungsgremium bestätigte anschließend auch die Angemessenheit der Barabfindung von 2.800 EUR. Die Minderheitsgesellschafterin bekämpfte das weiter. Ohne Erfolg.
Warum die Stiftung nicht automatisch zum Vermögen der GmbH zählt
Der entscheidende Punkt liegt im Trennungsprinzip des Privatstiftungsrechts. Das Vermögen einer Privatstiftung ist rechtlich nicht Vermögen des Stifters. Diese Trennung ist kein theoretisches Detail, sondern die Grundlage jeder Bewertung.
Das bedeutet praktisch: Auch wenn eine GmbH Stifterin ist oder bestimmte Stifterrechte hält, gehört ihr das Stiftungsvermögen nicht. Für den Unternehmenswert der GmbH zählt daher nicht, was in der Stiftung liegt, sondern nur, ob die GmbH am Bewertungsstichtag einen rechtlich belastbaren Zugriff auf künftige Zahlungen hatte.
Genau daran fehlte es hier. Weder ein Widerrufsrecht noch sonstige konkret durchsetzbare Zahlungsansprüche zugunsten der GmbH konnten festgestellt werden. Einflussrechte, Änderungsrechte oder personelle Mitwirkungsrechte sind eben noch kein Cashflow.
OGH: Governance-Rechte sind kein Geldautomat
Der OGH hat diese Linie deutlich bestätigt. Stifterrechte erhöhen den Unternehmenswert einer Gesellschaft nur dann, wenn daraus am Bewertungsstichtag realistisch erzwingbare Zahlungsströme zu erwarten sind. Bloße Einflussmöglichkeiten oder Änderungsrechte ohne durchsetzbaren Vermögenszugriff haben keinen eigenständigen wirtschaftlichen Wert für die Abfindung.
Besonders wichtig ist dabei die wirtschaftliche Denkweise des Gerichts: Bewertet wird nicht eine abstrakte Machtposition, sondern die reale Ertragskraft oder jedenfalls ein konkretisierbarer Vermögensvorteil. Wer zwar mitreden, aber nicht zugreifen kann, hat aus Sicht der Unternehmensbewertung nichts, was in Euro angesetzt werden kann.
Der OGH entschied dies in der Sache unter der Aktenzahl 6 Ob 193/23y vom 18.12.2023.
Warum auch „kreative“ Umwege über die Stiftung nicht helfen
Im Verfahren spielte auch eine Rolle, dass die Änderungsrechte der Stiftergesellschaft nach dem Tod des Erststifters inhaltlich stark eingeschränkt waren. Solche Beschränkungen sind rechtlich nicht bloß lästig, sondern endgültig relevant. Man kann sie nicht nachträglich mit einer wirtschaftlich geschickten Interpretation „wegdenken“.
Ebenso erteilte die gerichtliche Beurteilung dem beliebten Gedanken eine Absage, man könne über Substiftungen oder strukturelle Umhängungen doch noch Vermögen in Richtung Stiftergesellschaft lenken. Substiftungen sind kein Hintertürl. Sie dürfen den Stiftungszweck nicht unterlaufen und können Begünstigtenstellungen nicht beliebig zugunsten der Stiftergesellschaft umformen.
Auch formell war die Lage klar: Änderungsrechte und ihre Grenzen müssen in der Stiftungsurkunde selbst verankert sein. Die Zusatzurkunde kann Details regeln, ersetzt aber keine außenwirksame Rechtsbasis. Wer also einen Vermögenszugriff nur aus Nebenregelungen, gelebter Praxis oder internen Erwartungen ableiten will, steht auf dünnem Eis.
Was das für Squeeze-out, M&A und Vertriebsstrukturen bedeutet
Die Entscheidung ist nicht nur für gesellschaftsrechtliche Abfindungsfälle relevant. Sie trifft eine Reihe typischer Unternehmenskonstellationen.
Wenn Sie als Mehrheitsgesellschafter oder Minderheitsgesellschafter vor einem Squeeze-out stehen, wird bei stiftungsnahen Strukturen sehr genau zu prüfen sein, ob behauptete Vermögenswerte tatsächlich in der Gesellschaft ankommen können. Das reduziert oft emotionale Überbewertungen auf eine nüchterne Frage: Gibt es einen einklagbaren Zahlungsanspruch oder nicht?
Wenn Sie ein Unternehmen kaufen oder verkaufen und im Hintergrund Privatstiftungen eine Rolle spielen, dürfen Sie „Nähe zur Stiftung“ nicht mit Vermögenszugriff verwechseln. Für Earn-outs, Kaufpreisanpassungen und Garantiekataloge ist entscheidend, ob zugesagte Liquidität, Markenunterstützung oder Ausschüttungen rechtlich abgesichert sind.
Wenn Ihre Vertriebsorganisation aus einer Holding- oder Stiftungsstruktur heraus finanziert wird, ist besondere Vorsicht geboten. Marketingbudgets, Händlerunterstützung, Working Capital oder Franchise-Support, die in Wahrheit nur auf dem Wohlwollen einer Stiftung beruhen, können bei Banken, Investoren und im internen Controlling schlagartig aus der Planung herausfallen.
Wenn Mitarbeiterbeteiligungen, ESOP-Modelle oder Manager-Boni auf einem Unternehmenswert aufsetzen, kann der Unterschied enorm sein: Zwischen „im Hintergrund gibt es Millionen“ und „im Bewertungsmodell sind das null Euro“ liegen mitunter Welten.
Diese Fragen sollten Unternehmer sofort prüfen
- Sind Stiftungsleistungen rechtlich erzwingbar? Bloße Absichtserklärungen, Familientradition oder faktische Unterstützung reichen nicht.
- Gibt es verbindliche Funding-Agreements? Relevant sind etwa Gesellschafterdarlehen mit Auszahlungspflicht, harte Patronatserklärungen, Escrow-Strukturen oder zweckgewidmete Budgets.
- Was steht wirklich in der Stiftungsurkunde? Nicht die Erwartungshaltung, sondern die rechtsverbindliche Gestaltung entscheidet.
- Sind Änderungsrechte inhaltlich beschränkt? Solche Grenzen können dauerhaft jede spätere „Liquiditätsidee“ blockieren.
- Verwechseln Sie Governance mit Vermögen? Das Recht, Vorstände zu bestellen oder abzuberufen, schafft noch keinen Zahlungsstrom.
- Beruhen Vertriebszusagen auf belastbaren Mitteln? Gerade bei Franchise-, Händler- und Marketingfondsmodellen ist das oft der Schwachpunkt.
FAQ: Was Unternehmer dazu tatsächlich googeln
Habe ich bei einem Squeeze-out Anspruch auf höhere Abfindung, wenn hinter der GmbH eine Privatstiftung steht?
Nicht automatisch. Entscheidend ist, ob die GmbH aus ihren Stifterrechten am Bewertungsstichtag rechtlich durchsetzbare Zahlungsansprüche ableiten kann. Gibt es nur Einflussrechte, aber keinen erzwingbaren Geldzufluss, erhöht das die Barabfindung regelmäßig nicht.
Zählen Stifterrechte bei einer Unternehmensbewertung überhaupt etwas?
Ja, aber nur unter einer klaren Bedingung: Es müssen realistisch erwartbare Cashflows daraus entstehen. Das können etwa konkrete Ausschüttungsansprüche oder andere belastbare Vermögenszuflüsse sein. Reine Mitwirkungs- oder Änderungsrechte ohne wirtschaftlichen Zugriff bleiben bei der Bewertung außen vor.
Kann man über Substiftungen oder Umstrukturierungen doch noch auf Stiftungsvermögen zugreifen?
Das ist rechtlich hochriskant und oft unzulässig. Substiftungen dürfen den Stiftungszweck nicht unterlaufen. Wer versucht, über Strukturmaßnahmen Begünstigtenstellungen oder Vermögenszuordnungen künstlich umzubiegen, schafft eher Anfechtungs- und Compliance-Probleme als werthaltige Ansprüche.
Warum ist das auch für Vertriebsunternehmen relevant?
Weil viele Vertriebsmodelle auf indirekter Finanzierung beruhen. Wenn Marketing, Händlerunterstützung, Markenpflege oder Liquidität angeblich „aus der Stiftung“ kommen sollen, muss diese Unterstützung rechtlich sauber abgesichert sein. Sonst sind Budgetplanung, Covenants, Earn-outs und Abfindungsmodelle auf Sand gebaut.
Probleme im Vertriebsrecht? Wir beraten Sie.
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