Treuhand bei GmbH-Anteilen: Warum der „wirtschaftliche Eigentümer“ leer ausgehen kann – trotz 291.000 Euro Gewinnanspruch
291.000 Euro stehen im Raum, die Gewinne wurden jahrelang nicht ausgeschüttet, und trotzdem scheitert die falsche Person an der entscheidenden Hürde: Sie kann von der GmbH nicht direkt Zahlung verlangen.
Genau diese Konstellation ist in der Praxis heikler, als viele Unternehmer, Investoren oder Joint-Venture-Partner annehmen. Wer Anteile treuhändig hält, denkt oft wirtschaftlich: „Die Beteiligung gehört doch in Wahrheit mir, also auch der Gewinn.“ Gesellschaftsrechtlich läuft die Sache aber anders. Und diese Trennung kann viel Geld kosten.
Der Oberste Gerichtshof hat das in seiner Entscheidung 6 Ob 214/23j vom 18.12.2023 klar gezogen: Bei treuhändig gehaltenen GmbH-Anteilen ist gegenüber der GmbH grundsätzlich nur der im Firmenbuch eingetragene Gesellschafter anspruchsberechtigt – nicht der Treugeber als wirtschaftlicher Eigentümer.
Die Konstruktion war wirtschaftlich klar – rechtlich aber nicht ausreichend
Ausgangspunkt war eine GmbH, die 2006 einen weiteren Gesellschafter aufnahm. Dessen Anteil wurde allerdings nicht für ihn selbst gehalten, sondern treuhändig für eine andere Gesellschaft. Diese Treugeberin war also wirtschaftlich hinter dem Anteil gestanden. Im Gesellschaftsvertrag war damals vorgesehen: Gewinne sind grundsätzlich voll auszuschütten; Abweichungen davon brauchen Einstimmigkeit.
Trotzdem wurden die Gewinne der Jahre 2006 bis 2011 im Unternehmen belassen. Später verlangte die Treugeberin rund 291.000 Euro an Gewinnanteilen direkt von der GmbH. Ihre Argumentation: Sie sei wirtschaftliche Eigentümerin des Anteils und damit die eigentlich Berechtigte.
Die Gemengelage war zusätzlich belastet. Zwischen den Beteiligten hatte es bereits frühere Streitigkeiten gegeben, dazu kam ein Vergleich über einen Kaufpreis für Anteile. 2012 wurde der Gesellschaftsvertrag dann geändert: Ausschüttungen sollten seither nicht mehr automatisch erfolgen, sondern nur noch auf Basis eines eigenen Beschlusses.
Die zentrale Frage war damit glasklar: Kann der wirtschaftliche Hintermann einer treuhändig gehaltenen GmbH-Beteiligung die Dividende direkt bei der GmbH einklagen?
Im Firmenbuch steht nur einer – und genau das zählt
Der Kern des Problems liegt im Trennungsprinzip der GmbH. § 78 GmbHG bedeutet vereinfacht: Gegenüber der Gesellschaft gilt als Gesellschafter nur, wer als solcher eingetragen und gesellschaftsrechtlich anerkannt ist. Die Treuhand mag im Innenverhältnis eindeutig sein; nach außen zur GmbH zählt sie zunächst nicht.
§ 82 GmbHG regelt den Gewinnanspruch des Gesellschafters. Anspruch auf Auszahlung hat daher grundsätzlich der Gesellschafter selbst – also der Treuhänder, nicht der Treugeber. Der Treugeber kann sich auf den Treuhandvertrag stützen, aber eben gegen den Treuhänder, nicht automatisch gegen die GmbH.
Genau daran scheiterte die Klägerin. Der Treuhandvertrag verpflichtete den Treuhänder bloß dazu, erhaltene Gewinne unverzüglich weiterzuleiten. Das klingt wirtschaftlich vernünftig, ist rechtlich aber etwas anderes als eine Abtretung. Eine solche Weiterleitungspflicht verschafft noch keinen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegen die GmbH.
Wenn der Treugeber direkt von der GmbH kassieren will, braucht es eine ausdrückliche Zession der Dividendenansprüche. § 124 Abs 3 UGB ist hier deshalb relevant, weil Forderungen grundsätzlich abgetreten werden können. Ohne klare Abtretung bleibt der Zahlungsanspruch beim eingetragenen Gesellschafter. Für die GmbH ist das entscheidend: Sie soll wissen, an wen sie schuldbefreiend zahlen darf.
Eine Formulierung im Treuhandvertrag entscheidet über viel Geld
In vielen Treuhandverträgen finden sich Sätze wie: „Der Treuhänder hat Ausschüttungen an den Treugeber weiterzuleiten.“ Das ist aus Sicht des Corporate Housekeepings zu wenig, wenn man einen Direktanspruch des Treugebers schaffen will.
Was fehlt, ist die saubere Vorauszession der Dividenden- und gegebenenfalls auch Liquidationserlöse. Dazu kommt ein zweiter praktischer Punkt: Die GmbH sollte von dieser Abtretung verständigt werden. Sonst drohen Mehrfachrisiken – Zahlung an den Treuhänder, spätere Forderung des Treugebers, interne Streitigkeiten über die Berechtigung.
Für Geschäftsführer ist das besonders heikel, wenn der Treuhänder zugleich Organ der GmbH ist. Dann prallen drei Ebenen aufeinander: gesellschaftsrechtliche Formalposition, schuldrechtliche Treuhandbindung und organschaftliche Pflichten. Ohne klare Dokumentation wird aus einer Ausschüttung schnell ein Haftungsthema.
30 Jahre Verjährung? Ja – und genau das überrascht viele
Spannend an der Entscheidung ist nicht nur die Frage, wer fordern darf, sondern auch wie lange. Der OGH hat klargestellt, dass solche Dividendenauszahlungsansprüche in dieser Konstellation nicht nach drei Jahren verjähren.
§ 1480 ABGB sieht für bestimmte wiederkehrende jährliche Leistungen eine kurze Verjährung von drei Jahren vor. Das passt aber nicht automatisch auf Gewinnausschüttungen einer GmbH. Warum nicht? Weil die Fälligkeit gerade nicht jedes Jahr automatisch eintritt.
Bei der GmbH hängt die Ausschüttung von Beschlüssen ab: vom Jahresabschluss und von der Gewinnverwendung. § 35 GmbHG betrifft die Zuständigkeit der Generalversammlung, § 82 GmbHG den Gewinnanspruch. Wenn ein Anspruch also erst durch gesellschaftsrechtliche Beschlusslage konkret fällig wird, handelt es sich nicht um eine typische jährlich automatisch anfallende Leistung.
Deshalb griff nach Ansicht des OGH die allgemeine Verjährungsfrist des § 1478 ABGB von 30 Jahren. Das ist für Gesellschaften wirtschaftlich brisant. Alte Ausschüttungsthemen verschwinden nicht einfach nach kurzer Zeit aus dem Risikobereich.
Vier Situationen, in denen die Entscheidung sofort relevant wird
- Investoreneinstieg über Treuhand: Wenn ein Anteil aus steuerlichen, strategischen oder konzerninternen Gründen nicht direkt gehalten wird, muss die Ausschüttungsseite präzise geregelt sein.
- Joint Venture mit Vertriebspartner: Hält ein Vertragshändler, Franchisenehmer oder lokaler Partner Anteile für einen Dritten, kann ein späterer Streit über Gewinne das gesamte Setup blockieren.
- Geschäftsführer ist zugleich Treuhänder: Dann stellt sich bei jeder Gewinnverwendung die Frage nach Interessenkonflikten, Weisungsbindung und korrekter Zahlung.
- Alte Gewinnjahre sind offen: Wer glaubt, Ansprüche aus 2008 oder 2010 seien ohnehin „zu alt“, kann sich täuschen. Die 30-jährige Frist verändert die Verhandlungsposition deutlich.
Was Sie jetzt in Verträgen und Beschlüssen prüfen sollten
- Steht im Treuhandvertrag nur eine Weiterleitungspflicht – oder eine echte Abtretung der Dividendenansprüche?
- Ist geregelt, wie der Treuhänder bei Beschlüssen zur Gewinnverwendung abzustimmen hat?
- Wurde die GmbH über eine Abtretung nachweisbar informiert?
- Ist im Gesellschaftsvertrag sauber geregelt, ob Gewinne automatisch auszuschütten sind oder ein eigener Ausschüttungsbeschluss nötig ist?
- Gibt es Protokolle und Beschlussdokumentation für die Jahre, in denen Gewinne thesauriert wurden?
- Ist intern klar festgelegt, dass Zahlungen nur an den eingetragenen Gesellschafter erfolgen – außer es liegt eine dokumentierte Zession vor?
FAQ: Das fragen Unternehmer und Beteiligte in solchen Fällen wirklich
Kann ich als wirtschaftlicher Eigentümer die Dividende direkt von der GmbH verlangen?
Grundsätzlich nein. Gegenüber der GmbH ist zunächst nur der eingetragene Gesellschafter anspruchsberechtigt. Als Treugeber haben Sie ohne ausdrückliche Abtretung meist nur Ansprüche gegen den Treuhänder aus dem Treuhandvertrag.
Reicht es, wenn im Treuhandvertrag steht, dass Gewinne weitergeleitet werden müssen?
Nein, das reicht für einen Direktanspruch gegen die GmbH regelmäßig nicht. Eine Weiterleitungspflicht ist keine Zession. Wenn der Anspruch unmittelbar beim Treugeber liegen soll, muss die Abtretung ausdrücklich formuliert sein.
Wie lange können offene Gewinnausschüttungen noch Thema sein?
Unter Umständen sehr lange. Wenn die Fälligkeit der Ausschüttung von gesellschaftsrechtlichen Beschlüssen abhängt, kann die 30-jährige Verjährungsfrist gelten. Gerade bei älteren Beteiligungsstrukturen sollte man das nicht unterschätzen.
An wen darf die GmbH sicher auszahlen?
Rechtssicher grundsätzlich an den eingetragenen Gesellschafter. Nur wenn eine wirksame und der GmbH bekannte Abtretung vorliegt, kommt eine Zahlung direkt an den Treugeber in Betracht. Ohne diese Klarheit drohen Doppelansprüche und interne Haftungsfragen.
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