2/3 der GmbH für 1 Euro? Warum ein Treuhand-Call Ihre Beteiligung schneller kippen kann als jede Gesellschafterkrise
100.000 EUR eingezahlt, Kredite mitgetragen, die operative Last übernommen — und trotzdem muss der formelle Alleingesellschafter am Ende 2/3 der GmbH um 1 EUR herausgeben. Genau dieses Risiko steckt in Treuhandkonstruktionen, die bei Gründerteams, IP-gegen-Equity-Modellen und Vertriebs-Joint-Ventures gern „pragmatisch“ aufgesetzt werden.
Für Unternehmer ist das keine Randfrage. Gerade im Vertriebsumfeld werden Beteiligungen häufig nicht sauber nach außen abgebildet: Der eine bringt Patente, Know-how oder Marktzugang ein, der andere Kapital, Haftungen und Aufbauarbeit. Nach außen hält oft nur einer die Anteile. Im Innenverhältnis soll aber ein Teil „eh klar“ dem anderen gehören. Wenn dann das Geschäft anders läuft als geplant, beginnt meist der Streit darüber, wem wirtschaftlich was zusteht.
Zwei Ärzte, ein patentiertes Produkt — und eine Beteiligung, die plötzlich „nicht mehr passen“ soll
Ausgangspunkt war ein typisches Unternehmer-Setup: Zwei Ärzte wollten ein von einem der beiden patentiertes Medizinprodukt vermarkten. Dafür gründeten sie eine GmbH. Nach außen hielt einer 100 % der Anteile und führte die Gesellschaft. Intern war aber vereinbart, dass er zwei Drittel dieser Anteile treuhändig für den anderen Arzt hält.
Die Rollen waren wirtschaftlich klar verteilt: Der Patentinhaber brachte seine Patente über eine Lizenz in das Projekt ein. Der andere zahlte 100.000 EUR ein und übernahm später sogar allein Kredithaftungen. Das Modell funktionierte solange, wie beide davon ausgingen, dass Produkt, Rohstoffbeschaffung und Markteintritt einigermaßen nach Plan laufen würden.
Dann kam die Realität dazwischen. Der ursprünglich vorgesehene Rohstofflieferant fiel aus. Die Herstellung wurde teurer, der Vertrieb langsamer, der Start deutlich mühsamer als erwartet. Genau in solchen Phasen kippt oft die Stimmung in Gesellschafterstrukturen. Der formelle Alleingesellschafter hielt die vereinbarte 2/3-Zuordnung nun für wirtschaftlich unpassend und wollte die Treuhand faktisch loswerden.
Der Patentinhaber zog daraufhin die vertragliche Karte, die schon von Anfang an im Vertrag steckte: ein Abrufrecht. Er verlangte die Übertragung des treuhändig gehaltenen 2/3-Anteils — zum vereinbarten Preis von 1 EUR — und klagte auf Abtretung.
Der entscheidende Punkt: Nach außen Gesellschafter, innen aber nur Treuhänder
Viele Unternehmer unterschätzen den Unterschied zwischen formeller und wirtschaftlicher Gesellschafterstellung. Genau dort lag der Kern des Falls. Nach außen war der Treuhänder Gesellschafter der GmbH. Im Innenverhältnis war er aber verpflichtet, den Anteil für den Treugeber zu halten und bei Beendigung der Treuhand zu übertragen.
Rechtlich stützt sich das auf die Regeln über den Auftrag in den §§ 1002 ff ABGB. Diese Bestimmungen bilden die Grundlage vieler Treuhandverhältnisse. Vereinfacht gesagt: Wer etwas für einen anderen treuhändig hält, muss sich an die interne Vereinbarung halten — auch dann, wenn er nach außen als Inhaber aufscheint.
Besonders scharf war hier die Gestaltung des Vertrags: Der Treugeber hatte ein jederzeitiges Abrufrecht. Dieses „Call“-Recht bedeutete, dass er die Übertragung des treuhändig gehaltenen Anteils verlangen konnte, wann immer er wollte. Mit der Ausübung dieses Rechts endet das Treuhandverhältnis ex nunc. § 1020 ABGB erlaubt den Widerruf des Auftrags; damit wird die Rückübertragung fällig.
Die Klage selbst kann schon der Abruf sein
Genau hier wird die Entscheidung für die Praxis heikel. Der OGH behandelte bereits die Klage auf Abtretung als wirksame Ausübung des Abrufrechts. Mit anderen Worten: Der Treugeber musste nicht noch ein separates „Call-Schreiben“ vorschalten, wenn aus der Klage klar hervorgeht, dass er die Übertragung verlangt.
Das macht Treuhand-Calls prozessual schlagkräftig. Wer glaubt, eine verweigerte Anteilsübertragung könne man über Monate „aussitzen“, unterschätzt das Risiko. Sobald die Klage sauber aufgesetzt ist, kann genau sie den vertraglichen Abruf auslösen und den Übertragungsanspruch fällig machen.
Der OGH entschied daher, dass der formelle Gesellschafter den treuhändig gehaltenen 2/3-Anteil um 1 EUR an den wirtschaftlich Berechtigten zu übertragen hat. Die Entscheidung erging zu 6 Ob 188/24j vom 20.11.2024.
„Das war so nicht gedacht“ reicht vor Gericht nicht
Der formelle Gesellschafter verteidigte sich im Kern damit, dass sich die wirtschaftlichen Grundlagen des Projekts massiv verändert hätten. Das ist ein Einwand, den man in der Praxis oft hört: höhere Kosten, geplatzte Lieferketten, mehr persönlicher Einsatz, andere Finanzierungsbeiträge als ursprünglich erwartet.
Nur: Wer sich auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage stützen will, muss mehr tun als bloß Unfairness behaupten. Der OGH blieb hier streng. Eine Vertragsanpassung muss ausdrücklich als Einrede oder Klagebegehren geltend gemacht und konkret begründet werden. Erforderlich ist die Darlegung gemeinsamer enttäuschter Erwartungen der Parteien — nicht bloß die nachträgliche Sicht, die Verteilung sei „nicht mehr passend“.
Genau daran scheiterte die Verteidigung. Es gab kein sauber formuliertes Anpassungsbegehren. Damit half das Argument nicht weiter. Für die Praxis ist das entscheidend: Wer den Vertrag wegen geänderter Umstände anpassen will, muss prozessual präzise arbeiten. Sonst bleibt eine wirtschaftlich nachvollziehbare Beschwerde juristisch wirkungslos.
Kein Notariatsakt für die Treuhand — aber für die Abtretung. Und das Urteil ersetzt ihn
Ein weiterer wichtiger Punkt betrifft die Form. Die Treuhandvereinbarung selbst brauchte hier keinen Notariatsakt. Das ist bei Erwerbstreuhand rund um GmbH-Anteile ein häufiger Irrtum. Die schuldrechtliche Zuordnung im Innenverhältnis kann also wirksam sein, auch wenn sie nicht in Notariatsaktsform abgeschlossen wurde.
Für die eigentliche Abtretung des GmbH-Anteils gilt aber § 76 Abs 2 GmbHG: Dafür ist grundsätzlich ein Notariatsakt nötig. Praktisch brisant wurde, dass das Urteil diesen Notariatsakt ersetzen kann. Der Treuhänder kann sich also nicht darauf zurückziehen, ohne seine Mitwirkung passiere ohnehin nichts. Wenn der Anspruch feststeht, schafft das Urteil Vollstreckungsdruck.
Auch der Irrtumseinwand half nicht. Nach § 1487 ABGB beträgt die Frist für die Irrtumsanfechtung drei Jahre ab Vertragsabschluss. Wer zu spät kommt, verliert dieses Argument. Ebenso wenig änderte eine erklärte Kündigung des Treuhänders etwas an der wirtschaftlichen Zuordnung: Endet die Treuhand, folgt gerade daraus die Pflicht zur Übertragung.
Wo diese Entscheidung Unternehmer im Vertrieb besonders trifft
Solche Konstellationen sind im Vertriebsrecht häufiger, als es auf den ersten Blick wirkt. Nicht nur bei Start-ups. Auch Hersteller, Vertragshändler, Franchisegeberinnen und Master-Partner arbeiten mit Nominee- oder Treuhandstrukturen, wenn Marktzugang, IP, Finanzierung und regulatorische Anforderungen miteinander verknüpft werden.
- IP gegen Beteiligung: Ein Hersteller bringt Marken, Patente oder Rezepturen ein, der Vertriebspartner Kapital und Aufbauarbeit. Die Anteile hält vorerst nur einer „für alle Fälle“.
- Joint Venture im Vertrieb: Zwei Partner gründen eine Vertriebs-GmbH, wollen die wirtschaftliche Zuordnung aber intern anders verteilen als im Firmenbuch sichtbar.
- Fixpreis-Call um 1 EUR: Was harmlos klingt, kann bei späterem Wertzuwachs drastische Folgen haben.
- Finanzierungs-Schieflage: Einer schießt nach, übernimmt Haftungen und glaubt, dadurch verschiebe sich automatisch die Beteiligungsquote. Das stimmt ohne klare Vertragsklausel oft gerade nicht.
Worauf Sie vor der nächsten Finanzierungsrunde oder beim Streit sofort schauen sollten
- Gibt es ein jederzeitiges Abrufrecht? Prüfen Sie, wer wann einen Call ausüben kann und zu welchem Preis.
- Sind Meilensteine klar definiert? Wenn Anteile von Zulassungen, Umsätzen oder Entwicklungsleistungen abhängen sollen, müssen diese Kriterien messbar formuliert sein.
- Ist Mehrbedarf geregelt? Wer trägt zusätzliche Finanzierung, Nachschüsse oder Haftungen? Gibt es Verwässerung, Ausgleich oder Freistellung?
- Existiert eine echte Anpassungsklausel? Hardship- oder Change-of-Circumstances-Klauseln verhindern, dass man später nur noch mit vagen Fairness-Argumenten dasteht.
- Sind Form und Umsetzung vorbereitet? Bei GmbH-Anteilen braucht die Übertragung die richtige Form; Verzögerung schützt nicht vor einem klagsstattgebenden Urteil.
- Hat der Treuhänder Ersatzansprüche? Aufwendungsersatz, Freistellungen und mögliche Zurückbehaltungsrechte sollten ausdrücklich geregelt sein.
FAQ: Was Unternehmer dazu tatsächlich googlen
Kann ich einen treuhändig gehaltenen GmbH-Anteil wirklich um 1 EUR abrufen?
Ja, wenn der Treuhandvertrag genau das vorsieht. Entscheidend ist nicht, ob der Preis später wirtschaftlich „unangemessen“ wirkt, sondern was vertraglich vereinbart wurde. Ohne wirksame Anpassungsklausel oder erfolgreich geltend gemachte Vertragsanpassung bleibt auch ein symbolischer Preis durchsetzbar.
Hilft es mir, wenn ich später allein Geld nachgeschossen oder Kredite abgesichert habe?
Nicht automatisch. Zusätzliche Einzahlungen, Haftungen oder operativer Mehraufwand ändern die interne Beteiligungszuordnung nicht von selbst. Dafür braucht es entweder eine klare vertragliche Nachschuss- oder Verwässerungsregelung oder eine sauber erhobene Vertragsanpassung.
Ist eine Treuhand über GmbH-Anteile ohne Notariatsakt unwirksam?
Die Treuhandvereinbarung als solche ist nicht schon deshalb unwirksam, weil sie nicht in Notariatsaktsform abgeschlossen wurde. Für die eigentliche Abtretung des GmbH-Anteils ist die Form aber erforderlich. Kommt es zum Prozess, kann ein Urteil den Notariatsakt ersetzen.
Kann ich mich auf Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen, wenn das Projekt viel teurer wird als geplant?
Ja, aber nicht bloß pauschal. Sie müssen ausdrücklich eine Vertragsanpassung verlangen und konkret darlegen, welche gemeinsamen Erwartungen der Parteien weggefallen sind. Ein bloßes Gefühl, die Verteilung sei nachträglich unfair, reicht nicht.
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