Schon der Schein reicht: Warum ein Interessenkonflikt auf Kanzleiebene Ihren Squeeze-out ausbremsen kann
Manchmal kostet nicht ein echter Fehler Zeit und Geld, sondern schon der falsche Eindruck. Genau das ist bei Squeeze-outs brandgefährlich: Wenn der gemeinsame Vertreter der außenstehenden Aktionäre nicht völlig unabhängig wirkt, kann die gerichtliche Überprüfung der Barabfindung ins Stocken geraten — selbst dann, wenn in der Praxis unterschiedliche Partner derselben Kanzlei auf verschiedenen Fronten tätig sind.
Für Unternehmen ist das keine akademische Frage. Wer eine Strukturmaßnahme mit Barabfindung durchzieht, plant eng: Bewertung, Beschlüsse, Registerschritte, mögliche Nachverfahren. Wenn dann der bestellte gemeinsame Vertreter wegen eines bloßen Anscheins der Befangenheit abberufen wird, drohen Verzögerungen, zusätzliche Verfahrenskosten und neue Angriffsflächen gegen den gesamten Ablauf.
Was passiert war: ein Vertreter für alle — und parallel ein Streit gegen die Gesellschaft
Ausgangspunkt war ein gerichtliches Überprüfungsverfahren nach einem Squeeze-out. Für jene Minderheitsaktionäre, die selbst keinen Antrag gestellt hatten, war ein Rechtsanwalt als gemeinsamer Vertreter bestellt worden. Seine Aufgabe: die Interessen dieser nicht antragstellenden Aktionäre im Verfahren wahrzunehmen.
Brisant wurde die Sache durch ein zweites Spielfeld. Die Kanzlei dieses Rechtsanwalts vertrat — allerdings durch andere Partner — gleichzeitig einen einzelnen Aktionär in zwei gesonderten Auseinandersetzungen gegen die Gesellschaft. Dabei ging es zum einen um einen Schiedskomplex rund um Zuständigkeitsfragen, zum anderen um eine Klage gegen Schiedsrichter wegen behaupteten Betrugs.
Das Rekursgericht sah darin ein Problem. Nicht, weil dem gemeinsamen Vertreter eine konkrete Parteinahme nachgewiesen worden wäre. Sondern weil aus Sicht eines objektiven Dritten Zweifel an seiner Unabhängigkeit entstehen konnten. Der Anwalt wurde daher abberufen und durch eine andere Anwältin ersetzt. Dagegen setzte sich der abberufene Vertreter mit außerordentlichem Revisionsrekurs zur Wehr.
Der OGH zieht die Linie sehr streng: Neutralität endet nicht bei der einzelnen Person
Der Oberste Gerichtshof hat diese strenge Sicht bestätigt. Entscheidend war nicht, ob tatsächlich Einfluss genommen wurde. Entscheidend war, dass schon der objektive Anschein eines Interessenkonflikts auf Kanzleiebene ausreicht, um die notwendige Unabhängigkeit des gemeinsamen Vertreters in Frage zu stellen.
Der OGH stellte klar: Die Unabhängigkeit des gemeinsamen Vertreters besteht nicht nur gegenüber dem Unternehmen, also der Hauptaktionärs- oder Gesellschaftsseite. Sie muss auch gegenüber den Antragstellern gewahrt bleiben. Das ist ein zentraler Punkt, der in der Praxis oft unterschätzt wird. Der gemeinsame Vertreter ist eben nicht „Verbündeter“ einer Seite, sondern gesetzlicher, weisungsfreier Vertreter einer eigenen Gruppe von Betroffenen.
Die Entscheidung erging in der Sache OGH 6 Ob 84/24q vom 19.12.2024. Der außerordentliche Revisionsrekurs blieb erfolglos.
Warum der gemeinsame Vertreter mehr ist als ein Verfahrenshelfer
Die rechtliche Logik dahinter ist streng und wirtschaftlich nachvollziehbar. Der gemeinsame Vertreter vertritt jene Minderheitsaktionäre, die selbst keinen Antrag gestellt haben. Diese Funktion ist gesetzlich ausgestaltet und gerade nicht bloß organisatorischer Natur.
Besonders wichtig: Der gemeinsame Vertreter ist weisungsfrei. Er hat also nicht einfach das zu tun, was Antragsteller, Gesellschaft oder einzelne Aktionäre wünschen. Noch mehr: Er muss das Verfahren sogar weiterführen, wenn alle Antragsteller ihre Anträge zurückziehen. Genau daraus folgt, warum seine Unabhängigkeit in beide Richtungen abgesichert sein muss.
Der OGH knüpft dabei an einen strengen Maßstab an, der sinngemäß an die Unabhängigkeitsregeln für Abschlussprüfer nach dem UGB erinnert. Das Unternehmensgesetzbuch stellt bei Prüfern hohe Anforderungen an Neutralität und Unbefangenheit. Dieser Gedanke wurde hier auf den gemeinsamen Vertreter übertragen: Es genügt bereits der objektive Eindruck, dass die nötige Distanz fehlen könnte.
Mit anderen Worten: Nicht erst die bewiesene Befangenheit ist gefährlich. Schon der Schein zählt.
„Chinese Walls“ helfen hier nicht: Die ganze Kanzlei wird mitgedacht
Besonders praxisrelevant ist ein Detail, das viele Unternehmen und Berater unterschätzen: Der OGH hat nicht nur auf die Person des bestellten Rechtsanwalts geschaut, sondern auf die Kanzlei insgesamt. Wenn andere Partner derselben Sozietät parallel einen Aktionär in einem ausreichend verbundenen Konflikt gegen die Gesellschaft vertreten, kann das für die Abberufung genügen.
Das macht die Hürde hoch. Interne Abschottung, getrennte Teams oder organisatorische Trennung innerhalb der Kanzlei lösen das Problem nicht zuverlässig. Denn der Maßstab ist nicht: „War tatsächlich Einfluss möglich?“ Der Maßstab ist: „Entsteht aus objektiver Sicht ein Zweifel an der Unvoreingenommenheit?“
Für Transaktionen bedeutet das: Der Conflict-Check darf nie bei der Frage stehenbleiben, ob der konkrete Anwalt persönlich ein Gegenmandat hat. Geprüft werden muss die gesamte Organisation — Partner, Of Counsel, verbundene Einheiten und laufende Mandate in inhaltlich verwandten Streitigkeiten.
Wo das für Unternehmer im Alltag teuer werden kann
Wenn Sie als Gesellschafter, Vorstand oder M&A-Verantwortlicher gerade einen Squeeze-out, eine Verschmelzung oder eine andere Strukturmaßnahme mit Barabfindung vorbereiten, sollten Sie die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters nicht als Formalität behandeln. Ein späterer Austausch kann Ihre Zeitplanung empfindlich treffen.
Wenn Ihre Beraterlandschaft aus mehreren parallel laufenden Gerichts- und Schiedsverfahren besteht, steigt das Risiko zusätzlich. Gerade bei großen Beteiligungskonflikten sind dieselben Kanzleien oft in unterschiedlichen Rollen aktiv. Was auf den ersten Blick getrennt wirkt, kann aus Sicht des Gerichts als zusammenhängender Konflikt erscheinen.
Auch außerhalb klassischer Squeeze-out-Verfahren ist die Entscheidung lesenswert. Ähnliche Fragen stellen sich überall dort, wo ein „neutraler“ Dritter bestellt oder vertraglich vorgesehen wird: bei Treuhändern, Ombudsstellen, Prüfern in Earn-out-Streitigkeiten, Royalty-Prüfungen in Franchise-Systemen oder sonstigen Mehrparteien-Konstellationen im Vertriebsumfeld. Wer Neutralität zusichert, muss auch den äußeren Eindruck sauber absichern.
Diese vier Punkte sollten vor der Bestellung auf den Tisch
- Kanzleiweiter Conflict-Check: Prüfen Sie nicht nur die Person des vorgesehenen Vertreters, sondern die gesamte Kanzlei und verbundene Einheiten auf laufende oder jüngere Mandate gegen Beteiligte.
- Schriftliche Unabhängigkeitserklärung: Lassen Sie bestätigen, dass weder die Person noch die Kanzlei Unternehmen, Antragsteller oder sonstige Beteiligte in verbundenen Verfahren vertreten.
- Laufende Offenlegungspflicht: Neue Mandate können erst nach der Bestellung entstehen. Deshalb braucht es eine Pflicht, spätere Konflikte sofort offenzulegen.
- Fallback-Regel ohne Verfahrensstillstand: Definieren Sie vorab, wie ein Vertreter rasch ersetzt wird, falls ein Konflikt auftaucht.
FAQ: Was Unternehmen und Beteiligte dazu tatsächlich googeln
Kann ein gemeinsamer Vertreter schon wegen eines bloßen Verdachts abberufen werden?
Ja — wenn dieser Verdacht aus objektiver Sicht nachvollziehbar ist. Es braucht nicht den Beweis, dass der Vertreter tatsächlich parteiisch gehandelt hat. Nach der OGH-Linie reicht schon der Anschein eines Interessenkonflikts, wenn dadurch Zweifel an der Unabhängigkeit entstehen.
Reicht es, wenn nur ein anderer Partner derselben Kanzlei für einen Aktionär tätig ist?
Genau das war hier der kritische Punkt. Der OGH hat nicht nur auf den bestellten Anwalt persönlich, sondern auf die Kanzleiebene geschaut. Wenn die Sozietät parallel einen Beteiligten in einem ausreichend verbundenen Konflikt gegen die Gesellschaft vertritt, kann das genügen.
Muss der Konflikt im exakt selben Verfahren bestehen?
Nein. Es reicht, wenn der andere Auftrag in einem sachlich verbundenen Streit steht. Der Anlassfall zeigte, dass auch parallele Verfahren im weiteren Konfliktkomplex relevant sein können, etwa Schieds- und Haftungsstreitigkeiten rund um denselben Themenbereich.
Was heißt das für Vertrags- und Vertriebssysteme außerhalb des Aktienrechts?
Die Entscheidung betrifft zwar ein Barabfindungs-Überprüfungsverfahren, ihr praktischer Gedanke geht aber weiter. Wer einen neutralen Dritten in ein Mehrparteien-System einzieht — etwa zur Prüfung von Abrechnungen, Boni, Royalties oder Earn-out-Mechanismen — sollte denselben strengen Blick auf Unabhängigkeit anwenden. Der äußere Eindruck kann später genauso wichtig werden wie die tatsächliche innere Neutralität.
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