Kein Lehrabschluss, aber höchste KV-Gruppe: Warum Bäckereien bei der Einstufung teuer danebenliegen können

Ein Mitarbeiter mischt den Teig, steuert den Ofen und hält die Produktion am Laufen – auf dem Lohnzettel bleibt er trotzdem in einer niedrigeren Gruppe. Genau hier wird es für Bäckereien, Backshop-Systeme und Franchise-Filialen schnell teuer.

Denn bei der kollektivvertraglichen Einstufung zählt nicht immer, was im Dienstvertrag steht oder welche Ausbildung jemand formal mitbringt. Entscheidend ist oft, was im Betrieb tatsächlich passiert. Wer ungelernte Kräfte dauerhaft mit zentralen Produktionsaufgaben einsetzt, spart beim Lohn nicht wirklich – er verschiebt nur das Kostenproblem nach hinten. Und dort wird es meist deutlich teurer.

Der Streit begann nicht beim Titel, sondern beim Teig

Ein Mitarbeiter einer Bäckerei war mehrere Monate als „Mischer“ und „Ofenarbeiter“ im Einsatz. Er hatte keine Bäckerlehre abgeschlossen. Im Alltag übernahm er aber genau jene Arbeitsschritte, von denen die Produktion abhängt: Teigmischung, Ofenarbeit, die operative Steuerung der Backvorgänge. Bezahlt wurde er nur in geringer Höhe. Er klagte daher den kollektivvertraglichen Mindestlohn, dazu Überstundenentgelt, Sonderzahlungen und Ersatzruhe.

Die Arbeitgeberseite argumentierte einfach: Ohne Lehrabschluss keine Einstufung in die höchste Produktions-Verwendungsgruppe. Also auch kein Anspruch auf den höheren Mindestlohn. Die Vorinstanzen sahen das anders. Der Fall ging weiter zum Obersten Gerichtshof.

Der OGH zieht eine klare Linie: Maßgeblich ist die überwiegende tatsächliche Tätigkeit

Der OGH bestätigte die Linie der Vorinstanzen: Wer überwiegend die Tätigkeiten eines Mischers oder Ofenarbeiters ausführt, ist in die höchste Produktions-Verwendungsgruppe des Bäcker-Kollektivvertrags einzustufen – auch ohne Lehrabschluss.

Die Entscheidung macht etwas sehr deutlich, das in vielen Betrieben unterschätzt wird: Kollektivverträge knüpfen die Einstufung oft an die tatsächliche Verwendung im Betrieb. Nicht an Berufsbezeichnungen. Nicht an Visitenkarten. Nicht an die Hoffnung, dass ein fehlender Abschluss eine günstigere Verwendungsgruppe rechtfertigt.

Der OGH stellte dabei auf die Formulierung der „überwiegenden Verwendung“ ab. Das ist arbeitsrechtlich zentral. Wer also mehrheitlich höherwertige Tätigkeiten verrichtet, löst damit die entsprechende kollektivvertragliche Einstufung aus. Punkt.

Warum der fehlende Lehrabschluss hier gerade nicht geholfen hat

Die juristische Logik ist bemerkenswert klar. Im einschlägigen Kollektivvertrag sind „Mischer“ und „Ofenarbeiter“ in der höchsten Produktionsgruppe ausdrücklich genannt. Ein Ausbildungs-Erfordernis steht dort aber nicht dabei.

Genau das war entscheidend. Denn in anderen Verwendungsgruppen nennt der Kollektivvertrag sehr wohl bestimmte Ausbildungsmerkmale oder Qualifikationen. Wenn die Kollektivvertragsparteien also eine formale Ausbildung verlangen wollen, tun sie das ausdrücklich. Fehlt ein solcher Zusatz, darf er nicht nachträglich hineingelesen werden.

Damit war auch das wirtschaftliche Argument nachvollziehbar: Die verantwortungsvollen Kerntätigkeiten der Backproduktion sind für die Wertschöpfung des Betriebs besonders relevant. Wer sie überwiegend ausübt, fällt lohnrechtlich in die obere Gruppe – unabhängig davon, ob die Qualifikation über Lehre, Anlernen oder praktische Erfahrung erworben wurde.

Was Unternehmen aus dieser Entscheidung sofort mitnehmen sollten

Die eigentliche Brisanz liegt nicht nur im Bäckergewerbe. Der Fall zeigt ein Muster, das in vielen Branchen vorkommt: Ein Dienstvertrag beschreibt eine niedrigere Funktion, im Tagesgeschäft übernimmt die Person aber laufend höherwertige Kernaufgaben. Genau dort entstehen Nachzahlungsrisiken.

Besonders relevant ist das in folgenden Konstellationen:

  • Bäckereien und Backstuben: Wenn ungelernte Mitarbeiter regelmäßig Mischung, Ofenführung oder andere zentrale Produktionsschritte übernehmen.
  • Franchise-Systeme mit Backkonzepten: Wenn Filialen oder Partnerbetriebe nach einheitlichen SOPs arbeiten, die faktisch höherwertige Tätigkeiten an bestimmte Rollen delegieren.
  • Lebensmittelproduktion allgemein: Wenn Verwendungsgruppen im Kollektivvertrag an tatsächliche Aufgaben und nicht an Titel anknüpfen.
  • Vertriebsorganisationen mit Produktionsnähe: Wenn Personal- und Kalkulationskosten auf Annahmen beruhen, die mit der realen Aufgabenverteilung nicht übereinstimmen.

Für Geschäftsführer und Vertriebsverantwortliche ist das kein bloßes HR-Thema. Falsch kalkulierte Personalkosten schlagen direkt auf Margen, Preisgestaltung, Filialrenditen und Angebotskalkulationen durch.

Das Risiko endet nicht bei der Lohnnachzahlung

Wenn eine Verwendungsgruppe zu niedrig angesetzt wurde, geht es nicht nur um die Differenz beim Grundlohn. Typischerweise hängen weitere Positionen daran: Überstunden, Zuschläge, Sonderzahlungen, Urlaubsersatzleistungen oder Ansprüche auf Ersatzruhe. Aus einem scheinbar kleinen Einstufungsfehler kann so rasch ein spürbarer Gesamtbetrag werden.

Dazu kommt das Compliance-Thema. Unterentlohnung kann Prüfungen und weitere arbeitsrechtliche Folgen auslösen. Wer systematisch zu niedrig einstuft, riskiert nicht nur Individualklagen von Mitarbeitern, sondern auch Probleme bei Kontrollen. Gerade bei standardisierten Filial- oder Franchise-Modellen wird das schnell strukturell.


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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt · Vertriebsrecht, Handelsvertreterrecht & Wirtschaftsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien. Er berät Hersteller, Importeure, Handelsvertreter, Vertragshändler und Franchisenehmer in allen Fragen des Vertriebs- und Handelsrechts – von der Vertragsgestaltung über Provisions- und Ausgleichsstreitigkeiten nach § 24 HVertrG bis zu Wettbewerbsverboten und kartellrechtlichen Vertriebsfragen.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten in Vertriebs- und Handelsrechtssachen vertreten und Vertriebsstreitigkeiten vor österreichischen Wirtschaftsgerichten abgewickelt – sowohl auf Hersteller- als auch auf Vertreter-/Händler-Seite.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert.

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