90 Sekunden oder Unterlassung: Warum ein paar WM-Highlights zu viel plötzlich Wettbewerbsrecht auslösen

Eine einzige Sequenz, ein paar Sekunden zu lang, Pre-Roll-Werbung davor – und schon steht nicht nur das Urheberrecht im Raum, sondern auch ein UWG-Verfahren mit Veröffentlichung auf der Startseite. Genau dort wird es für Publisher, Medienportale, Sponsoren und Unternehmen mit eigenem Content-Hub wirtschaftlich heikel: Wer mit Event-Highlights Reichweite monetarisiert, bewegt sich oft nicht auf Lizenzboden, sondern auf engen gesetzlichen Ausnahmen.

Das Geschäftsmodell war klar: Aufmerksamkeit rund um die WM – aber mit völlig unterschiedlichen Karten

Während der Fußball-WM 2014 lieferten sich zwei Online-Medienportale ein Rennen um Klicks, Verweildauer und Werbeerlöse. Die eine Seite zahlte dafür. Sie hatte sich vom ORF eine nicht-exklusive Sublizenz für WM-Videos besorgt – teuer, verbunden mit strengen FIFA-Vorgaben, Werbebeschränkungen und technischen Auflagen wie DRM.

Die andere Seite bekam keine solche Sublizenz. Sie erhielt aber vom ORF etwas anderes: die Möglichkeit, sich auf das gesetzliche Kurzberichterstattungsrecht zu stützen. Das klang attraktiv, weil es ohne klassische Voll-Lizenz auskam. Die Spielregeln waren allerdings eng: maximal 90 Sekunden pro Spiel, zunächst linear ausstrahlen, danach bis zu sieben Tage on demand.

Genau in diesem Korsett lag das Problem. Die Beklagte stellte zahlreiche WM-Clips online und schaltete davor Pre-Roll-Werbung. Am ersten Spieltag waren mehrere Videos länger als erlaubt; in einem Fall war sogar das falsche Spiel verlinkt. Die Klägerin zog vor Gericht – nicht nur wegen behaupteter Urheberrechtsverletzungen, sondern auch wegen unlauteren Wettbewerbs.

Warum hier nicht nur Urheberrecht, sondern auch Lauterkeitsrecht entschied

Für Unternehmer ist an dieser Konstellation besonders interessant, dass nicht der ursprüngliche Rechteinhaber den zentralen Hebel setzte, sondern ein Wettbewerber. Wer selbst für eine Lizenz bezahlt und sich an strenge Vermarktungsregeln hält, sieht es naturgemäß nicht gelassen, wenn ein Mitbewerber mit einem „gesetzlichen Zugang“ arbeitet und dabei die Grenzen überschreitet.

Genau das macht das UWG, das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, in solchen Fällen relevant. Es schützt nicht nur vor klassischen Irreführungen, sondern auch vor geschäftlichen Vorteilen, die durch einen rechtswidrigen Regelbruch erzielt werden. Wenn also ein Portal den wirtschaftlichen Wert eines Exklusiv- oder Sublizenzsystems unterläuft, kann das wettbewerbswidrig sein.

Das ist für die Praxis wichtig: Selbst wenn urheberrechtliche Ansprüche kompliziert oder unsicher erscheinen, kann das Lauterkeitsrecht ein schneller und wirkungsvoller Angriffspunkt sein.

Die 90-Sekunden-Grenze ist keine grobe Orientierung – sie ist die Linie

Das Kurzberichterstattungsrecht beruht auf den Regeln zu Fernseh-Exklusivrechten. Vereinfacht gesagt: Bei Ereignissen von allgemeinem Informationsinteresse darf der Exklusivrechteinhaber anderen Veranstaltern kurze Ausschnitte für nachrichtenmäßige Berichte einräumen. Diese Erlaubnis kommt vom Exklusivrechteinhaber – hier vom ORF. Eine zusätzliche Zustimmung des ursprünglichen Urhebers oder Produzenten ist dafür grundsätzlich nicht nötig.

Entscheidend war aber die Obergrenze. Ohne besondere Zusatzvereinbarung sind höchstens 90 Sekunden pro Spiel gedeckt. Diese Grenze ist nicht bloß technische Formalität. Sie schützt den wirtschaftlichen Wert der eigentlichen Exklusivrechte und der entgeltlich vergebenen Sublizenzen. Wer mehr zeigt, bietet dem Publikum mehr verwertbaren Content als gesetzlich erlaubt – und verschiebt damit den Wettbewerb.

Der OGH machte genau hier die Linie deutlich: Solange die Beklagte innerhalb des vom ORF eingeräumten Rahmens blieb, durfte sie vertretbar davon ausgehen, berechtigt zu sein. Sobald die 90 Sekunden überschritten wurden, lag ein Wettbewerbsverstoß vor.

Was der OGH tatsächlich gesagt hat – und was nicht

In der Entscheidung des OGH vom 24.11.2015 zu 4 Ob 190/15m wurde festgehalten, dass sich die Beklagte grundsätzlich auf das vom ORF eingeräumte Kurzberichterstattungsrecht stützen durfte. Das war deshalb wesentlich, weil sie als Rundfunkveranstalter gelistet war und vom ORF ausdrücklich Vorgaben und Erlaubnisse erhalten hatte. Dieses Vertrauen war rechtlich vertretbar.

Der OGH zog aber eine scharfe Grenze: Die Überschreitung des 90-Sekunden-Limits ist unlauter. Schon wenige Sekunden mehr reichen, weil gerade diese Dauergrenze den kommerziellen Kern des Exklusivrechts absichert. Wer sie überschreitet, verschafft sich einen Vorteil gegenüber jenem Marktteilnehmer, der für längere Ausschnitte bezahlt und zusätzliche Restriktionen akzeptiert hat.

Nicht durchgedrungen ist die Klägerin dagegen mit weitergehenden Irreführungsargumenten. Ein einmalig falsch verlinktes Spiel reichte nicht aus, um eine relevante geschäftliche Entscheidung der Nutzer zu beeinflussen. Auch weitergehende Unterlassungsansprüche wurden nicht zugesprochen.

Zugelassen wurde allerdings die Urteilsveröffentlichung auf der Startseite. Das ist wirtschaftlich oft schmerzhafter als der bloße Unterlassungstitel. Der Grund: Die beanstandeten Videos waren über die Startseite erreichbar, daher war eine Veröffentlichung dort verhältnismäßig.

Werbeumsatz, Sponsoring, Reichweite: Genau dort sitzt das Risiko

Für viele Unternehmen geht es bei solchen Inhalten nicht um Journalismus im engeren Sinn, sondern um Monetarisierung. Pre-Rolls, Sponsorings, Reichweitenaufbau, Markenpositionierung. Je erfolgreicher das Modell, desto sensibler wird die Rechtslage. Denn jede Sekunde zusätzlicher Bewegtbildinhalt kann die Attraktivität eines Clips steigern und den Abstand zu einem lizenzkonformen Wettbewerber vergrößern.

Wenn Sie als Publisher, Händler, Franchisenehmer oder Markenunternehmen Event-Highlights in Ihrem Newsroom, auf Ihrer Plattform oder in einer Kampagne verwenden, sollten Sie zwei Fragen strikt trennen: Habe ich eine Lizenz? Oder arbeite ich nur innerhalb einer gesetzlichen Ausnahme? Viele Konflikte entstehen genau dort, wo diese beiden Kategorien in der Praxis vermischt werden.

Gerade gesetzliche Schranken wirken auf den ersten Blick kostengünstig. Sie sind aber nur dann belastbar, wenn die organisatorische Umsetzung präzise ist. Ein falsch gesetzter Export, ein Clip mit 93 Sekunden statt 90, ein on-demand-Zeitraum über sieben Tage hinaus oder ein unzulässiges Werbeumfeld kann das ganze Konstrukt kippen lassen.

Vier Situationen, in denen Unternehmen jetzt genauer hinschauen sollten

  • Sie planen Content-Marketing mit Sport-, Messe- oder Eventmaterial: Dann muss vor Kampagnenstart klar sein, ob Sie auf Lizenzrechte oder auf gesetzliche Ausnahmen bauen. Beides verlangt andere Prozesse.
  • Ihr Vertriebs- oder Marketingteam monetarisiert Videocontent über Ads oder Sponsoring: Dann müssen auch Werbebeschränkungen, Umfeldvorgaben und technische Nutzungsgrenzen geprüft werden.
  • Ein Mitbewerber nutzt Inhalte, für die Sie selbst teuer lizenziert haben: Dann kann das UWG neben dem Urheberrecht ein wirksamer Hebel sein – gerade wenn Zeitgrenzen oder Nutzungsregeln überschritten werden.
  • Sie verlassen sich auf Zusagen eines Rechtegebers oder Broadcasters: Dann sollten diese Zusagen dokumentiert, operationalisiert und technisch abgesichert sein. Vertrauen hilft nur innerhalb des eingeräumten Rahmens.

Was in Ihren Prozessen heute schon eingebaut sein sollte

  • Rechte-Matrix pro Content-Quelle: Lizenz, Sublizenz oder gesetzliche Ausnahme müssen sauber getrennt dokumentiert werden.
  • Technische Compliance-Gates: Automatischer Cut bei 90 Sekunden, Sperre für Überschreitungen, Logging der finalen Clip-Länge.
  • Veröffentlichungsregeln: Kennzeichnung als Kurzbericht, richtige Quelle, Prüfung von linearer Erstverwertung und zulässigem on-demand-Zeitfenster.
  • Werbe-Check: Sind Pre-Rolls, Sponsorhinweise oder gebrandete Umfelder innerhalb des konkret genutzten Rechtsrahmens zulässig?
  • Redaktionelle QA: Richtige Verlinkung, richtiger Spielbezug, Takedown-Prozess bei Grenzverletzungen, klare Freigabekette.
  • Vertragsklauseln: Garantien zur Befugnis des Rechtegebers, Haftung, Freistellung, Audit-Rechte und klare Sanktionen bei Regelverstößen.

FAQ: Was Unternehmer dazu tatsächlich googeln

Darf ich Sport-Highlights ohne Lizenz posten, wenn ich nur kurz zeige?

Nicht automatisch. Ob Sie kurze Ausschnitte verwenden dürfen, hängt vom konkreten gesetzlichen Zugang und von den Voraussetzungen im Einzelfall ab. Gerade bei Kurzberichterstattung sind Zweck, Format, Dauer und Ausspielung entscheidend. „Kurz“ heißt rechtlich nicht „ungefähr“, sondern meist: exakt innerhalb der erlaubten Grenze.

Reichen schon ein paar Sekunden über dem Limit für eine Klage?

Ja. Genau das zeigt die Entscheidung 4 Ob 190/15m. Der OGH behandelte die 90-Sekunden-Grenze nicht als großzügige Richtlinie, sondern als wirtschaftlich relevante Schranke. Schon eine geringe Überschreitung kann einen lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruch auslösen.

Kann mich auch ein Wettbewerber klagen, obwohl er nicht Rechteinhaber ist?

Ja. Wenn der Regelverstoß den Wettbewerb verzerrt, kommt ein Vorgehen nach dem UWG in Betracht. Das ist besonders relevant, wenn ein Mitbewerber selbst Lizenzen bezahlt und Sie durch die Überschreitung gesetzlicher Ausnahmen günstiger oder attraktiver auftreten. Das Lauterkeitsrecht kann dann neben urheberrechtlichen Fragen eigenständig greifen.

Ist ein falsch verlinktes Video automatisch Irreführung?

Nicht jeder Fehler erfüllt diesen Tatbestand. Entscheidend ist, ob die Angabe geeignet ist, eine geschäftliche Entscheidung des Publikums zu beeinflussen. Ein einmaliger Fehl-Link ohne erkennbare Attraktivitätssteigerung reichte hier nicht aus. Bei systematischen Falschbezeichnungen oder klickstarken Täuschungen kann die Lage anders aussehen.

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Dr. Clemens Pichler

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Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien. Er berät Hersteller, Importeure, Handelsvertreter, Vertragshändler und Franchisenehmer in allen Fragen des Vertriebs- und Handelsrechts – von der Vertragsgestaltung über Provisions- und Ausgleichsstreitigkeiten nach § 24 HVertrG bis zu Wettbewerbsverboten und kartellrechtlichen Vertriebsfragen.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten in Vertriebs- und Handelsrechtssachen vertreten und Vertriebsstreitigkeiten vor österreichischen Wirtschaftsgerichten abgewickelt – sowohl auf Hersteller- als auch auf Vertreter-/Händler-Seite.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert.

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