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Insolvenz, neue Gesellschaft, gleiches Geschäftslokal: Wann der Vermieter trotzdem nicht kündigen kann

Startseite  •  Aktuelles  •  12.08.2026

Die alte Gesellschaft ist pleite, die Mitarbeiter gründen eine Auffanggesellschaft, dieselbe Marke bleibt an der Tür, die Kunden bekommen ihre bestellte Ware — und der Vermieter wittert die Chance auf Kündigung. Genau an dieser Stelle wird es für Unternehmer teuer oder strategisch wertvoll: Nicht die formale Hülle entscheidet, sondern ob das Geschäft wirtschaftlich weiterlebt.

Gerade im Vertriebsumfeld passiert das häufiger, als viele glauben. Ein Händler fällt in die Insolvenz. Ein Franchisenehmer macht nicht mehr weiter. Eine Vertriebsgruppe bricht weg. Kurz darauf übernimmt eine neue Gesellschaft Marke, Personal, Kundenkontakte und laufende Bestellungen. Die Frage ist dann nicht nur: Wer verkauft weiter? Sondern auch: Wer darf im Lokal bleiben?

Der Versuch des Vermieters: Kündigung wegen Weitergabe des Geschäftslokals

Ausgangspunkt war ein Geschäftslokal, das vom Hauptmieter an eine Vertriebsgruppe untervermietet worden war. Diese Gruppe wurde insolvent. Danach kam es nicht zur völligen Einstellung des Betriebs, sondern zur klassischen Sanierung über eine Auffanglösung: Mitarbeiter gründeten eine neue Gesellschaft und führten den Verkauf unter derselben Marke weiter.

Die neue Gesellschaft übernahm nicht bloß einzelne Gegenstände. Sie lieferte bereits bestellte Ware an Kunden aus, übernahm Teile der Belegschaft, trat bei Garantie- und Servicefragen ein und sicherte sich auch die Markenlizenz. Gegenüber dem Masseverwalter wurden damit gerade jene Elemente übernommen, die im Vertrieb den echten Unternehmenswert ausmachen: Kundenbeziehung, Markenauftritt und operative Fortsetzung.

Der Vermieter kündigte dennoch das Bestandverhältnis. Seine Stoßrichtung war klar: Das ursprüngliche Unternehmen sei weggefallen, das Lokal sei weitergegeben worden, also liege ein Kündigungsgrund vor. Der Mieter beziehungsweise dessen Rechtsnachfolger hielt dagegen: Das Unternehmen sei als „lebendes Unternehmen“ fortgeführt worden. Genau diese wirtschaftliche Kontinuität wurde zum Dreh- und Angelpunkt.

Nicht die Gesellschaft zählt, sondern ob das Unternehmen noch „lebt“

Der Oberste Gerichtshof stellte sich auf die Seite der Fortführung. Entscheidend war nicht, dass nun eine andere Gesellschaft tätig war. Entscheidend war, ob das Unternehmen in seinem wirtschaftlichen Kern am Standort weiterbestand.

Der OGH bestätigte, dass der Kündigungsgrund nicht vorliegt, wenn eine Auffanggesellschaft das Unternehmen tatsächlich fortführt und dadurch das „lebende Unternehmen“ erhalten bleibt. Dass dabei nicht sämtliche Schulden übernommen wurden, war nicht ausschlaggebend. Auch einzelne sachliche Änderungen im Betrieb kippten die Beurteilung nicht.

Die Entscheidung macht einen in der Praxis sehr wichtigen Punkt deutlich: Wer aus einer Insolvenz Assets übernimmt, muss nicht zwingend das gesamte frühere Rechtsschicksal übernehmen, damit mietrechtlich von einer Unternehmensfortführung gesprochen werden kann. Maßgeblich ist die wirtschaftliche Identität des Betriebs — nicht die lückenlose Übernahme jeder einzelnen Verbindlichkeit.

Die konkrete OGH-Aktenzahl und das Entscheidungsdatum sollten bei jeder Vertrags- oder Prozessstrategie sauber geprüft und in Schriftsätzen exakt zitiert werden. Liegen diese Daten vor, gehören sie zwingend in die Argumentation, weil Vermieter und Erwerber oft bereits auf der Ebene des Kündigungsgrundes über die Details der Fortführung streiten.

Welche Punkte für den OGH wirklich zählen

Wer die Entscheidung auf eine einfache Formel reduzieren will, landet bei vier Fragen: Wird am selben Ort weiterverkauft? Bleibt die Marke sichtbar? Werden Kundenbeziehungen praktisch fortgesetzt? Wird Personal oder betriebliche Substanz übernommen?

Genau diese Faktoren waren ausschlaggebend. Die Auffanggesellschaft trat nicht wie ein völlig neuer Marktteilnehmer auf. Sie führte den Verkauf unter derselben Marke fort, kümmerte sich um bereits laufende Kundenaufträge und übernahm Service- und Garantieverpflichtungen. Das ist wirtschaftlich mehr als ein Neustart. Es ist die Fortsetzung eines bestehenden Geschäftsbetriebs.

Dazu kam die Übernahme von Teilen der Belegschaft. Auch das ist in Vertriebsstrukturen ein starkes Indiz. Kunden kaufen im stationären Vertrieb nicht nur Produkte, sondern auch Vertrauen, Ansprechpartner und Abläufe. Wenn genau diese Struktur erhalten bleibt, spricht viel für ein fortgeführtes Unternehmen.

Besonders interessant ist der Blick des OGH auf formale Unterschiede. Dass nicht alle Schulden übernommen wurden oder einzelne Produktkomponenten geändert waren, reichte nicht, um die Identität des Unternehmens zu zerstören. Für die Praxis ist das eine klare Ansage: Ein Asset Deal kann wirtschaftlich eine Fortführung sein, auch wenn er rechtstechnisch selektiv aufgebaut wurde.

Was das für Vertriebsunternehmen, Franchisegeber und Händler bedeutet

Wenn Sie als Unternehmer ein Vertriebskonzept, einen Händlerbetrieb oder einen Markenauftritt aus der Insolvenz übernehmen wollen, ist das Mietrecht kein Nebenschauplatz. Das Geschäftslokal ist oft der eigentliche Hebel. Wer den Standort verliert, verliert Laufkundschaft, regionale Sichtbarkeit und oft einen Teil des Kundenstocks.

Wenn Sie als Vermieter kündigen wollen, reicht der bloße Hinweis auf eine neue Gesellschaft häufig nicht. Sie müssen prüfen, ob in Wahrheit nur die juristische Hülle gewechselt hat, während der Betrieb wirtschaftlich unverändert weiterläuft. Eine voreilige Kündigung kann prozessual scheitern und Ihre Verhandlungsposition schwächen.

Wenn Sie als Hersteller oder Franchisegeber eine Auffanggesellschaft mitaufsetzen, sollten Sie die Kontinuität bewusst dokumentieren oder bewusst vermeiden — je nachdem, welches Ziel verfolgt wird. Soll das Mietrecht auf Fortführung hinauslaufen, müssen Marke, Kundenbetreuung, Servicefälle, Bestellungen und Personalübernahmen nachvollziehbar festgehalten werden.

Wenn Sie als Handelsvertreter oder Vertragshändler vom Wechsel der operativen Gesellschaft betroffen sind, sollten Sie zusätzlich Ihre vertragsrechtliche Position prüfen: Wer ist neuer Vertragspartner? Was passiert mit Provisionsansprüchen, offenen Bestellungen, Gewährleistungsfällen und Kundenzuordnungen? Gesellschaftswechsel im Vertrieb erzeugen fast nie nur mietrechtliche Folgen.

Diese Verträge sollten Sie jetzt ansehen

  • Mietverträge: Weitergabeklauseln, Untervermietungsregelungen, Zustimmungsvorbehalte, Informationspflichten und Kündigungsrechte bei Betriebsübergang.
  • Asset-Deal-Verträge: Welche Vermögenswerte werden übernommen, welche nicht, und wie wird die Fortführung am Standort beschrieben?
  • Markenlizenzverträge: Die Nutzung derselben Marke ist ein starkes Kontinuitätsindiz und sollte rechtlich sauber geregelt sein.
  • Vereinbarungen mit dem Masseverwalter: Übernahme von Bestellungen, Garantien, Servicefällen und Kundenkommunikation muss klar dokumentiert werden.
  • Vertriebsverträge: Regelungen zu Kundenübergang, Produktwechsel, Provisionszuordnung und Firmenwechsel im Vertriebssystem.

Vier typische Fehler, die später teuer werden

  • Fortführung faktisch leben, aber rechtlich nicht dokumentieren: Dann fehlt im Streit der Beweis für das „lebende Unternehmen“.
  • Den Mietvertrag erst nach dem Deal prüfen: Dann kann ein Kündigungsrisiko bereits ausgelöst sein.
  • Marke und Kunden übernehmen, Servicepflichten aber offenlassen: Das schafft Streit mit Kunden, Masseverwalter und Vermieter zugleich.
  • Nur auf Gesellschaftsrecht schauen: In der Praxis entscheiden oft Mietrecht, Vertriebsverträge und die operative Umsetzung.

FAQ: So suchen Unternehmer tatsächlich nach dem Problem

Kann der Vermieter kündigen, wenn nach der Insolvenz eine neue GmbH im Lokal weitermacht?

Nicht automatisch. Entscheidend ist, ob das Unternehmen wirtschaftlich fortgeführt wird. Wenn Marke, Kundenbetreuung, Personal, laufende Bestellungen und der Standort erhalten bleiben, spricht viel gegen einen Kündigungsgrund. Der bloße Wechsel der Gesellschaft reicht oft nicht.

Muss die Auffanggesellschaft alle Schulden übernehmen, damit das Geschäft als fortgeführt gilt?

Nein. Genau das ist für die Praxis wichtig. Der OGH stellt nicht darauf ab, dass jede Verbindlichkeit übernommen wird, sondern ob das „lebende Unternehmen“ erhalten bleibt. Eine selektive Übernahme im Rahmen eines Asset Deals kann dennoch eine Fortführung sein.

Reicht dieselbe Marke schon aus, um den Mietvertrag zu retten?

Die Marke allein ist ein starkes Indiz, aber selten das einzige Kriterium. Hinzukommen sollten weitere Faktoren wie Fortführung am selben Standort, Übernahme von Kundenaufträgen, Service- und Garantieabwicklung oder Personalübernahme. Erst das Gesamtbild zählt.

Was sollte ich vor dem Kauf eines Vertriebsbetriebs aus der Insolvenz prüfen?

Prüfen Sie zuerst den Mietvertrag, dann die Markenrechte, die Kunden- und Servicepflichten sowie die operative Übergabe. Dokumentieren Sie genau, welche Bestellungen, Gewährleistungsfälle und Mitarbeiter übernommen werden. Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien zeigt sich in solchen Fällen regelmäßig, dass der wirtschaftliche Erfolg des Deals oft an Details außerhalb des eigentlichen Kaufvertrags hängt.

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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt · Vertriebsrecht, Handelsvertreterrecht & Wirtschaftsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien. Er berät Hersteller, Importeure, Handelsvertreter, Vertragshändler und Franchisenehmer in allen Fragen des Vertriebs- und Handelsrechts – von der Vertragsgestaltung über Provisions- und Ausgleichsstreitigkeiten nach § 24 HVertrG bis zu Wettbewerbsverboten und kartellrechtlichen Vertriebsfragen.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten in Vertriebs- und Handelsrechtssachen vertreten und Vertriebsstreitigkeiten vor österreichischen Wirtschaftsgerichten abgewickelt – sowohl auf Hersteller- als auch auf Vertreter-/Händler-Seite.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert.

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