Pichler Rechtsanwalt GmbH

Gekündigt – und trotzdem weiter online: Wann Sie Ex-Vertriebspartnern die Produktwerbung per einstweiliger Verfügung stoppen können

Startseite  •  Aktuelles  •  04.08.2026

Der Vertrag ist beendet, der Vertriebsstreit eskaliert – und auf der Website des Ex-Partners stehen Ihre Produkte noch immer prominent im Schaufenster. Genau in diesem Moment geht es nicht nur um Ärger, sondern um Marktsteuerung, Kundensignale und Beweise. Wer zu langsam reagiert, riskiert, dass ein ehemaliger Vertriebspartner weiter von Ihrer Marke profitiert und zugleich Verwirrung am Markt auslöst.

Eine österreichische Herstellerin von Dämmstoffen musste genau das erleben. Sie hatte einer belgischen Vertriebspartnerin über Jahre die Alleinvertretung für Benelux eingeräumt. Das Geschäftsmodell war klar: exklusive Vermarktung, enge Zusammenarbeit, sensible Preis- und Marktinformationen. Dann kamen interne Konflikte. Die Herstellerin warf der Partnerin schwere Pflichtverletzungen vor – darunter Preisabsprachen mit Konkurrenten und die Weitergabe vertraulicher Informationen. Die Folge: fristlose Kündigung.

Damit war der Konflikt aber nicht beendet. Trotz Vertragsende bewarb die Vertriebspartnerin die Produkte der Herstellerin weiter auf ihrem Internetauftritt. Für die Herstellerin war das wirtschaftlich heikel: Kunden konnten annehmen, die Zusammenarbeit bestehe fort. Gleichzeitig blieb der ehemalige Partner online mit der Marke und dem Sortiment sichtbar. Die Herstellerin beantragte deshalb eine einstweilige Verfügung.

Der eigentliche Hebel liegt oft nicht im Vertrag, sondern im Tempo

In Vertriebsstreitigkeiten zählt häufig nicht, wer irgendwann im Hauptverfahren Recht bekommt. Entscheidend ist, wer die ersten Wochen nach der Trennung kontrolliert. Gerade wenn ein ehemaliger Alleinvertreter, Vertragshändler oder Franchise-Partner online weiterwirbt, entsteht rasch ein Schaden, der sich später kaum sauber beziffern lässt: fehlgeleitete Anfragen, irritierte Kunden, Druck auf andere Vertriebspartner und ein Informationsvorsprung für Wettbewerber.

Das macht die einstweilige Verfügung zu einem scharfen Instrument. Sie soll nicht den gesamten Streit endgültig entscheiden, sondern einen Zustand rasch sichern oder beenden. Im Vertriebsrecht ist das besonders relevant, wenn Marken, Produktdarstellungen, Preisbotschaften oder Exklusivitätsbehauptungen nach Vertragsende weiterverwendet werden.

Was war hier rechtlich ausschlaggebend?

Der Fall drehte sich nicht nur um die Frage, ob die Kündigung berechtigt war. Mindestens ebenso wichtig war die prozessuale Ebene: Welche Tatsachen dürfen im Sicherungsverfahren berücksichtigt werden?

Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung. Das Berufungsgericht hob sie auf und meinte, das Vorbringen sei nicht ausreichend substantiiert. Der Oberste Gerichtshof stellte die Verfügung jedoch wieder her – mit einer kleinen, aber praktisch wichtigen sprachlichen Präzisierung: Das Verbot wurde auf „Webseiten“ bezogen und nicht bloß auf „Homepages“. Das erweitert die Durchsetzbarkeit deutlich, weil nicht nur die Startseite, sondern der gesamte Webauftritt erfasst sein kann.

Der OGH stellte klar, dass in einem solchen Sicherungsverfahren nicht starr nur auf das erste einseitige Vorbringen abgestellt werden darf. Wenn nach dem Widerspruch des Gegners weiteres Vorbringen erfolgt und darauf reagiert wird, sind diese ergänzten Tatsachengrundlagen in die Beurteilung einzubeziehen. Genau das kann den Unterschied machen zwischen einer aufgehobenen und einer aufrechten einstweiligen Verfügung.

Preisabsprachen, Geheimnisverrat, Weiterwerbung: Warum das für die fristlose Beendigung genügte

Inhaltlich stützte sich das Gericht auf schwerwiegende Vorwürfe gegen die Vertriebspartnerin: vertrauliche Preisinformationen sollen an einen Hauptkonkurrenten weitergegeben worden sein, dazu kam ein konkurrenzwidriges Verhalten. Solche Pflichtverletzungen treffen das Herz jeder Vertriebsbeziehung. Wer sensible Konditionen oder Marktinformationen nach außen trägt, gefährdet nicht bloß ein einzelnes Geschäft, sondern die gesamte Vertriebsarchitektur.

Der OGH sah darin eine tragfähige Grundlage für die fristlose Auflösung. In der Analyse des Falls spielte auch das UN-Kaufrecht eine Rolle: Das CISG lässt bei wesentlichen Vertragsverstößen grundsätzlich eine formfreie Vertragsaufhebung zu. Für grenzüberschreitende Vertriebskonstellationen ist das relevant, weil sich Unternehmer oft zu sehr auf nationale Formvorstellungen verlassen und zu wenig auf das tatsächlich anwendbare Recht achten.

War die Beendigung wirksam, fehlte dem ehemaligen Vertriebspartner die Grundlage, die Produkte weiterhin so zu bewerben, als bestehe die geschäftliche Beziehung noch. Genau darin lag die Irreführungsgefahr – und damit der Grund für die Unterlassung.

Die Entscheidung des OGH: Nicht nur materiell, sondern vor allem prozessual lehrreich

Der OGH gab der Herstellerin Recht und stellte die einstweilige Verfügung wieder her; die Beklagte trägt die Kosten. Besonders aufschlussreich ist der Fall deshalb, weil er zeigt: Ein Sicherungsverfahren scheitert oft nicht an der großen Rechtsfrage, sondern an der Aufbereitung des Vorbringens, der Belege und der Formulierung des Verbots.

Die Entscheidung erging zu 4 Ob 218/24m vom 19.11.2024. Für Unternehmen ist daraus vor allem eines mitzunehmen: Wer eine einstweilige Verfügung will, muss die Pflichtverletzung nicht bloß empört behaupten, sondern strukturiert darlegen und mit verwertbaren Unterlagen unterlegen.

Vier Situationen, in denen diese OGH-Entscheidung sofort relevant wird

  • Wenn Ihr Ex-Vertriebspartner nach Kündigung weiter mit Ihrer Marke wirbt: Das betrifft nicht nur die Unternehmenswebsite, sondern oft auch Landingpages, Produktunterseiten, Händlerportale, Social-Media-Profile und Plattformauftritte.
  • Wenn vertrauliche Preis- oder Rabattinformationen nach außen gelangt sind: Gerade bei selektiven oder exklusiven Vertriebssystemen kann das erheblichen Druck auf Margen und andere Vertriebspartner auslösen.
  • Wenn eine fristlose Kündigung im Raum steht: Dann muss vorab geprüft werden, ob der wichtige Grund belastbar dokumentiert ist und welches Recht auf den Vertrag anwendbar ist.
  • Wenn der Vertrag nur vage Regeln für die Zeit nach Vertragsende enthält: Fehlen klare Löschfristen, Markenverbote und Rückgabepflichten, wird die Durchsetzung unnötig mühsam.

Wo viele Vertriebsverträge unnötig schwach sind

Viele Verträge regeln die Zusammenarbeit detailliert – aber das Ende erstaunlich oberflächlich. Genau dort entstehen später die teuersten Auseinandersetzungen. Wer nur allgemein festhält, dass Werbung „einzustellen“ ist, schafft Interpretationsspielraum. Besser sind präzise Verpflichtungen: Entfernung sämtlicher Marken-, Produkt- und Referenzhinweise innerhalb einer festen Frist, Löschung von Bildmaterial, Deaktivierung von Metadaten und Unterlassung jeder Aussage, die eine fortdauernde Autorisierung vermuten lässt.

Ebenfalls wichtig sind Geheimhaltungsklauseln, konkrete Regelungen zum wichtigen Grund, Dokumentationspflichten bei Marktkommunikation sowie praktikable Gerichtsstands- und Rechtswahlklauseln. Im internationalen Vertrieb entscheidet das oft darüber, ob rasches Handeln möglich ist oder ob man sich in Zuständigkeitsfragen verliert.

Checkliste: Was Sie vor und nach einer fristlosen Kündigung sichern sollten

  • Screenshots aller Webseiten, Unterseiten und Social-Media-Auftritte mit Datum und Uhrzeit erstellen.
  • Archivlinks, Quellcodes oder Plattformansichten sichern, wenn Produkte oder Marken online beworben werden.
  • Vertrauliche Informationsabflüsse dokumentieren: E-Mails, Preislisten, Chatverläufe, interne Weiterleitungen.
  • Den Kündigungsgrund sauber strukturieren: Welche Pflichtverletzung, wann, wie belegt, warum unzumutbar?
  • Prüfen, welches Recht anwendbar ist und ob Formvorgaben für die Beendigung oder Unterlassung relevant sind.
  • Das begehrte Verbot präzise formulieren: nicht zu eng, aber auch nicht unbestimmt.

FAQ: Was Unternehmer dazu tatsächlich googlen

Kann ich einem ehemaligen Vertriebspartner verbieten, meine Produkte weiter auf seiner Website zu zeigen?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Entscheidend ist vor allem, ob das Vertriebsverhältnis wirksam beendet wurde und ob die weitere Werbung den Eindruck einer fortbestehenden Geschäftsbeziehung erweckt. Besonders wirksam ist ein rasches Vorgehen per einstweiliger Verfügung, wenn der drohende Schaden glaubhaft gemacht werden kann.

Reicht es für eine fristlose Kündigung, wenn vertrauliche Preise an Konkurrenten gelangen?

Das kann für eine fristlose Beendigung ausreichen, wenn die Pflichtverletzung schwer wiegt und das Vertrauensverhältnis zerstört. Im Vertrieb sind Preis- und Konditionsinformationen regelmäßig besonders sensibel. Ohne belastbare Beweise wird die Durchsetzung allerdings schwierig.

Was bringt mir eine einstweilige Verfügung, wenn das Hauptverfahren noch offen ist?

Sie stoppt den problematischen Zustand sofort oder sehr rasch. Gerade bei Online-Werbung, Markenverwendung oder irreführenden Außendarstellungen kann das wirtschaftlich entscheidend sein. Das Hauptverfahren klärt den Streit endgültig; die einstweilige Verfügung sichert bis dahin Ihre Marktposition.

Was sollte im Vertriebsvertrag für die Zeit nach Vertragsende stehen?

Wichtig sind klare Pflichten zur Entfernung aller Marken- und Produkthinweise, feste Fristen, Geheimhaltungsregeln, Rückgabe von Unterlagen und eine saubere Regelung zur Kündigung aus wichtigem Grund. Ebenso relevant sind Rechtswahl und Gerichtsstand. Gerade in grenzüberschreitenden Vertriebsbeziehungen spart das später Zeit und Kosten.


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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt · Vertriebsrecht, Handelsvertreterrecht & Wirtschaftsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien. Er berät Hersteller, Importeure, Handelsvertreter, Vertragshändler und Franchisenehmer in allen Fragen des Vertriebs- und Handelsrechts – von der Vertragsgestaltung über Provisions- und Ausgleichsstreitigkeiten nach § 24 HVertrG bis zu Wettbewerbsverboten und kartellrechtlichen Vertriebsfragen.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten in Vertriebs- und Handelsrechtssachen vertreten und Vertriebsstreitigkeiten vor österreichischen Wirtschaftsgerichten abgewickelt – sowohl auf Hersteller- als auch auf Vertreter-/Händler-Seite.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert.

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