Pichler Rechtsanwalt GmbH

Abgasskandal, Verjährung und Organhaftung: Wann aus 3 Jahren plötzlich 30 werden können

Startseite  •  Aktuelles  •  06.08.2026

Ein Brief an den Kunden, ein Software-Update, ein medialer Bericht — und Jahre später steht nicht nur ein Gewährleistungsproblem im Raum, sondern ein Schadensfall mit möglicher 30-jähriger Verjährung. Genau diese heikle Mischung aus Kommunikation, Organverhalten und Haftungsdauer hat der OGH in einer Entscheidung zum Abgasskandal deutlich gemacht.

Für Hersteller, Importeure, Vertragshändler und andere Glieder im Vertriebsnetz ist das mehr als juristische Theorie. Wer Produkte mit systemischen Mängeln oder Manipulationsvorwürfen in Verkehr bringt, kämpft oft an zwei Fronten zugleich: Kundenansprüche sollen abgewehrt oder begrenzt werden, während intern die Frage entsteht, ob Entscheidungen von Organen des Unternehmens ein langfristiges Haftungsrisiko ausgelöst haben.

Der Fall begann mit einem Autokauf — und endete bei der Frage nach strafbarem Organverhalten

Ein österreichischer Käufer erwarb im Jahr 2012 bei einem Vertragshändler ein Fahrzeug eines in Deutschland ansässigen Herstellers. Später kam der Verdacht auf, dass das Fahrzeug mit einer Abschalteinrichtung ausgeliefert worden war, also mit jener Technik, die den sogenannten Abgasskandal geprägt hat.

Der Käufer machte daraufhin Schadenersatz geltend: Er verlangte Ersatz des aus seiner Sicht überhöhten Kaufpreises und zusätzlich die Feststellung, dass für künftige Schäden ebenfalls gehaftet werde. Wirtschaftlich geht es in solchen Konstellationen nicht bloß um einen einzelnen Werkstatttermin, sondern um Rückabwicklung, Minderwert, Prozesskosten und die Frage, wer die Kette am Ende bezahlt — Hersteller, Importeur oder Händler.

Die Vorinstanzen sahen das Problem vor allem durch die Brille der Verjährung. Sie hielten die Ansprüche für verjährt. Der Kläger argumentierte jedoch anders: Wenn das schädigende Verhalten auf eine qualifizierte Straftat von Organen des Herstellers zurückgehe, dann könne nicht die kurze Verjährung greifen, sondern die lange 30-jährige Frist.

Die eigentliche Sprengkraft liegt nicht im Mangel, sondern in der Frist

Im österreichischen Schadenersatzrecht entscheidet die Verjährung oft über den ganzen Prozess. § 1489 ABGB regelt, wie lange Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden können. Grundsätzlich gilt eine kurze Frist von 3 Jahren ab Kenntnis von Schaden, Schädiger und Kausalzusammenhang. Daneben gibt es aber eine deutlich längere Frist von 30 Jahren, wenn der Schaden aus einer gerichtlich strafbaren Handlung stammt, die vorsätzlich begangen wurde und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist.

Für Unternehmen ist diese Unterscheidung hochsensibel. Die 3-Jahres-Frist ist in vielen Produkt- und Vertriebsfällen beherrschbar, wenn sauber dokumentiert ist, wann Kunden informiert wurden und ab wann sie die wesentlichen Umstände kannten. Die 30-Jahres-Frist verändert dagegen alles: Rückstellungen, Prozessstrategie, interne Aufarbeitung und Haftungsverteilung im Vertriebsnetz.

Entscheidend ist dabei ein Punkt, der in der Praxis oft unterschätzt wird: Bei juristischen Personen genügt nicht die bloße Behauptung, „das Unternehmen“ habe vorsätzlich gehandelt. Es muss geprüft werden, welches Organ was getan hat, mit welchem Wissen und ob die Voraussetzungen einer qualifizierten Straftat tatsächlich erfüllt sind.

Der OGH zog keine einfache Linie — er verlangte konkrete Feststellungen

Der OGH hat mit Beschluss vom 20.11.2024 zu 6 Ob 156/24i die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und die Sache zur Verfahrensergänzung zurückverwiesen. Der Kernpunkt: Ohne konkrete Feststellungen dazu, welches Organ des Herstellers welche qualifizierte strafbare Handlung gesetzt haben soll, lässt sich die Frage der 30-jährigen Verjährung nicht sauber beantworten.

Damit hat der OGH weder gesagt, dass die lange Frist sicher gilt, noch dass sie ausscheidet. Er hat vielmehr klargestellt, dass Gerichte in solchen Fällen tiefer hineinmüssen. Es reicht nicht, die Strafbarkeit abstrakt zu diskutieren oder bloß auf den allgemeinen Abgasskandal zu verweisen. Erforderlich sind konkrete Tatsachenfeststellungen zu den Handlungen von Organmitgliedern und zur strafrechtlichen Qualität dieses Verhaltens.

Wichtig ist auch: Eine strafrechtliche Verurteilung ist dafür nicht zwingend erforderlich. Das Zivilgericht hat die Voraussetzungen selbst zu prüfen. Genau darin liegt für Unternehmen ein ernstes Risiko. Die Verjährungsfrage kann also nicht mit dem Argument abgewehrt werden, es liege kein Strafurteil gegen Vorstandsmitglieder oder Geschäftsführer vor.

Warum ein Kundenschreiben 2015 helfen kann — und trotzdem 30 Jahre nicht vom Tisch sind

Der Fall zeigt eine doppelte Bedrohung, die im Vertriebsrecht immer wieder auftritt. Einerseits kann eine frühzeitige Kundeninformation die kurze Verjährungsfrist auslösen. Wenn der Kunde durch Schreiben, Rückrufaktion, Medienberichte oder Update-Einladungen hinreichend erfährt, dass ein Mangel oder eine Manipulation vorliegen könnte, beginnt unter Umständen die 3-Jahres-Frist zu laufen.

Andererseits bleibt die Sache offen, wenn behauptet wird, dass ein Organ vorsätzlich eine qualifizierte Straftat begangen hat. Dann kann trotz früher Information im Raum stehen, dass die lange 30-Jahres-Frist eingreift. Für Hersteller bedeutet das: Gute Kommunikation kann helfen, die kurze Frist zu starten. Schlechte Governance kann gleichzeitig die Tür zur langen Frist offenlassen.

Genau diese Kombination ist wirtschaftlich brisant. Ein Unternehmen kann kommunikativ alles halbwegs richtig gemacht haben und dennoch ein jahrzehntelanges Haftungsrisiko mitschleppen, wenn Entscheidungen auf Organebene nicht sauber dokumentiert, rechtlich geprüft oder intern abgegrenzt wurden.

Diese Vertriebsstufen trifft das Thema besonders hart

Wenn Sie als Hersteller oder Importeur Produkte mit systemischen Mängeln, Softwarethemen oder Rückrufrisiken in Verkehr bringen, betrifft Sie die Entscheidung unmittelbar. Dann geht es nicht nur um Produkthaftung oder Gewährleistung, sondern um die Frage, ob aus Organisations- oder Kommunikationsfehlern ein langes Schadenersatzrisiko entsteht.

Wenn Sie als Vertragshändler oder größere Händlerorganisation Kundenreklamationen abwickeln, stehen Sie mitten in der Beweiskette. Wer hat wann informiert? Wurde ein Update angeboten? War die technische Maßnahme als bloße Serviceaktion formuliert oder als Mängelbehebung? Solche Details entscheiden später oft darüber, wann Kenntnis vorlag und ob ein Anerkenntnis diskutiert wird.

Wenn Sie konzernübergreifend in mehreren Ländern vertreiben, wird es noch komplexer. Unterschiedliche Schreiben, verschiedene Sprachversionen, abweichende Händlerkommunikation und uneinheitliche Rückrufprozesse erzeugen Angriffsflächen. Besonders kritisch wird es, wenn zentrale Entscheidungen auf Managementebene getroffen wurden, aber im Nachhinein nicht mehr nachvollziehbar dokumentiert sind.

Was jetzt in Verträgen, Prozessen und Akten stehen sollte


Probleme im Vertriebsrecht? Wir beraten Sie.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien berät Hersteller, Importeure, Handelsvertreter, Vertragshändler und Franchisenehmer in allen Fragen des Vertriebs- und Handelsrechts. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.

Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt · Vertriebsrecht, Handelsvertreterrecht & Wirtschaftsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien. Er berät Hersteller, Importeure, Handelsvertreter, Vertragshändler und Franchisenehmer in allen Fragen des Vertriebs- und Handelsrechts – von der Vertragsgestaltung über Provisions- und Ausgleichsstreitigkeiten nach § 24 HVertrG bis zu Wettbewerbsverboten und kartellrechtlichen Vertriebsfragen.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten in Vertriebs- und Handelsrechtssachen vertreten und Vertriebsstreitigkeiten vor österreichischen Wirtschaftsgerichten abgewickelt – sowohl auf Hersteller- als auch auf Vertreter-/Händler-Seite.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert.

📍 Adresse 1010 Wien
✉ E-Mail office@anwaltskanzlei-pichler.at
🔗 Web rechtsanwalt-vertriebsrecht.at
📞 Telefon 01/513 07 00

Kontakt

Erstberatung anfragen

60 Minuten persönliches Gespräch in der Kanzlei Wien oder per Videokonferenz. Rechtsschutz oder Selbstzahler. Ein Mandatsverhältnis kommt durch die Anfrage noch nicht zustande, es entstehen Ihnen keine Kosten.

Telefon: +43 1 513 07 00
E-Mail: wien@anwaltskanzlei-pichler.at

WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner