Ein Fahrzeug wird in Wien verkauft, die Software mutmaßlich in Deutschland entwickelt oder verändert, der wirtschaftliche Schaden behauptet der Käufer in Österreich — und genau dort beginnt der Streit um die Zuständigkeit.
Für Hersteller, Importeure, Vertragshändler und Franchise-Systeme ist das keine akademische Frage. Wer Produkte mit zentral gesteuerter Software grenzüberschreitend vertreibt, muss heute damit rechnen, dass nicht nur der technische Fehler, sondern schon der behauptete Vermögensschaden Prozesse in mehreren Ländern auslösen kann. Besonders heikel wird es dann, wenn Endkunden nicht nur eine Reparatur verlangen, sondern gleich Rückabwicklung oder Schadenersatz einklagen.
Der eigentliche Konflikt: Nicht der Motor, sondern der Ort des Schadens
Ausgangspunkt waren Autokäufe in Österreich. Die Käufer hatten ihre Fahrzeuge bei einem örtlichen Vertragshändler erworben. Später warfen sie dem deutschen Hersteller vor, der eingebaute Dieselmotor sei von einer konzernweiten Abgasmanipulation betroffen. Die Käufer wollten deshalb den Vertrag rückabwickeln oder Schadenersatz erhalten.
Der Hersteller verteidigte sich nicht nur inhaltlich, sondern griff früher an: bei der internationalen Zuständigkeit. Das Argument war wirtschaftlich klug und prozessual naheliegend. Wenn die angeblich schädigende Handlung — etwa das Aufspielen oder die Konzeption manipulierter Software — nicht in Österreich gesetzt wurde, warum sollten dann österreichische Gerichte zuständig sein?
Für die Käufer lag die Sache anders. Sie hatten in Österreich gekauft, dort bezahlt, dort das Fahrzeug übernommen und dort den behaupteten Vermögensnachteil erlitten. Gerade bei einem Vorwurf, das Fahrzeug habe schon beim Erwerb nicht den versprochenen Wert gehabt, liegt der wirtschaftliche Fokus aus ihrer Sicht am Verkaufsort.
Warum diese Frage für den Vertrieb viel größer ist als „Dieselgate“
Der Fall betrifft nicht nur Fahrzeuge. Er trifft die Realität moderner Vertriebssysteme: Hardware wird lokal verkauft, Software zentral gesteuert, Updates länderübergreifend ausgerollt, Freigaben konzernweit entschieden. Wenn danach Vorwürfe wegen Manipulation, Leistungsabweichung oder regulatorischer Unzulässigkeit auftauchen, sind Entwicklung, Einbau, Verkauf, Nutzung und Schadensbehauptung oft auf mehrere Staaten verteilt.
Genau das macht die Sache gefährlich. Bei einem klassischen Fabrikationsfehler lässt sich meist leichter diskutieren, wo produziert, geliefert und beschädigt wurde. Bei softwarebasierten Eingriffen ist der „Ort des Problems“ diffuser. Der Code entsteht in einem Staat, wird in einem anderen installiert, wirkt im Fahrzeug oder Gerät in einem dritten Land — und der Kunde behauptet den finanziellen Nachteil dort, wo er gekauft hat.
Was die EuGVVO dazu sagt — und wo der Streit beginnt
Rechtsgrundlage ist Art. 7 Nr. 2 EuGVVO. Diese Bestimmung erlaubt bei unerlaubten Handlungen eine Klage vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Vereinfacht gesagt: Geklagt werden kann entweder dort, wo die schädigende Handlung gesetzt wurde, oder dort, wo der Schaden eingetreten ist.
Genau bei diesem zweiten Anknüpfungspunkt wird es spannend. Reicht ein reiner Vermögensschaden aus? Also etwa der Vorwurf, der Käufer habe für ein Produkt bezahlt, das wegen einer unzulässigen Software weniger wert sei als angenommen? Und wenn ja: Tritt dieser Schaden am Wohnsitz des Käufers ein, am Sitz des Herstellers, am Zahlungsort oder am Ort der Fahrzeugübergabe?
Diese Fragen sind juristisch heikel, weil die europäische Rechtsprechung bei reinen Vermögensschäden zurückhaltend ist. Nicht jeder finanzielle Nachteil an einem beliebigen Ort eröffnet automatisch die Zuständigkeit dieses Staates. Sonst könnten Kläger den Gerichtsstand durch geschickte Darstellung ihres Schadens fast frei wählen.
Der OGH zieht noch keine Linie — und legt dem EuGH vor
Das Erstgericht hielt die österreichischen Gerichte für international nicht zuständig. Das Berufungsgericht sah das anders und bejahte die Zuständigkeit. Der Oberste Gerichtshof hat die Sache nicht endgültig entschieden, sondern das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH eine Vorabfrage vorgelegt.
Dabei geht es um die zentrale Frage, ob bei solchen Konstellationen der Ort des Schadenseintritts in Österreich liegen kann, wenn österreichische Käufer bei einem österreichischen Vertragshändler gekauft haben, die behauptete schädigende Handlung aber in einem anderen Mitgliedstaat gesetzt wurde.
Die Entscheidung des OGH zur Vorlage ist unter 6 Ob 35/21x vom 23.06.2021 ergangen. Für die Praxis ist das wichtig, weil der OGH damit zeigt: Die Zuständigkeitsfrage ist offen, unionsrechtlich relevant und für eine Vielzahl ähnlicher Fälle entscheidend.
Vier Punkte, die Unternehmen jetzt sofort prüfen sollten
Solange die Klärung auf europäischer Ebene aussteht, bleibt das Risiko real, in jedem Absatzland mit Klagen konfrontiert zu werden. Wer grenzüberschreitend vertreibt, sollte deshalb nicht auf die EuGH-Entscheidung warten.
- Haftungs- und Freistellungsregelungen im Vertriebssystem: Verträge zwischen Hersteller, Importeur und Vertragshändler sollten klar regeln, wer Endkundenansprüche trägt, wer Prozesse führt und wer Kosten für Rückabwicklung, Gutachten, PR-Begleitung oder Rückrufe übernimmt.
- Software- und Change-Management: Dokumentieren Sie, wer Updates freigibt, in welchem Land Entscheidungen fallen, wann Installationen ausgerollt werden und welche Händler informiert wurden. Gerade bei Zuständigkeits- und Beweisfragen wird diese Dokumentation zum Schlüssel.
- Reklamations- und Recallprozesse: Wenn Beschwerden länderübergreifend auftauchen, brauchen Sie einen festen Ablauf. Wer kommuniziert mit Endkunden? Wer bewertet technische Risiken? Wer entscheidet über Kulanz, Rücknahme oder Prozessführung?
- Versicherung und Organhaftung: Produkthaftpflicht- und D&O-Deckungen sollten auf grenzüberschreitende Massenverfahren geprüft werden. Viele Unternehmen merken erst im Streitfall, dass Verfahrenskosten in mehreren Ländern nicht sauber abgedeckt sind.
Wann der Fall für Vertragshändler und Franchisenehmer besonders brisant wird
Wenn Sie als Vertragshändler Produkte eines ausländischen Herstellers verkaufen, tragen Sie oft das erste Konfliktrisiko vor Ort. Der Kunde kommt nicht nach Wolfsburg, München oder Turin. Er kommt zu Ihnen. Das gilt auch dann, wenn die technische oder softwareseitige Ursache vollständig außerhalb Ihres Unternehmens liegt.
Wenn Ihr Vertriebsvertrag keine klare Freistellung enthält, bleiben Aufwand und Reputationsschaden schnell beim lokalen Vertriebspartner hängen. Das betrifft nicht nur Prozesskosten. Es geht auch um Rücknahmeorganisation, Kundenkommunikation, Werkstattkapazitäten, Ersatzmobilität und die Frage, wer öffentlich Stellung nimmt.
Wenn Sie als Hersteller zentralisierte Software-Updates verwenden, sollten Sie die juristische Landkarte Ihres Vertriebsnetzes neu denken. Ein zentraler Eingriff kann dezentrale Klagen auslösen. Das ist die eigentliche Lehre aus solchen Verfahren.
Checkliste: So reduzieren Sie das Zuständigkeits- und Haftungsrisiko
- Prüfen Sie Vertriebs-, Import- und Franchiseverträge auf Freistellungsklauseln für produkt- oder softwarebezogene Kundenansprüche.
- Sichern Sie Übergabeprotokolle, Lieferdokumente und Zahlungsunterlagen. Der Verkaufsort kann prozessual entscheidend werden.
- Führen Sie ein belastbares Update-Protokoll mit Datum, Version, Freigabestelle und betroffenen Ländern.
- Definieren Sie intern, wer bei grenzüberschreitenden Kundenklagen sofort eingebunden wird: Recht, Technik, Versicherung, Vertrieb, Kommunikation.
- Prüfen Sie Gerichtsstands- oder Schiedsklauseln in B2B-Verträgen. Im B2C-Bereich gelten dafür engere Grenzen.
- Bewerten Sie früh, ob eine Zuständigkeitsrüge prozessstrategisch sinnvoll ist oder ob dadurch nur Zeit und Kosten steigen.
FAQ: Was Unternehmer dazu tatsächlich googeln
Kann ein ausländischer Hersteller in Österreich geklagt werden, obwohl die Software im Ausland geändert wurde?
Ja, das ist jedenfalls nicht ausgeschlossen. Genau darüber wird auf europäischer Ebene gestritten. Entscheidend ist, ob der behauptete Schaden rechtlich als in Österreich eingetreten angesehen werden kann, etwa weil dort gekauft und bezahlt wurde. Eine pauschale Antwort gibt es derzeit noch nicht.
Reicht ein reiner Vermögensschaden für die Zuständigkeit österreichischer Gerichte?
Nicht automatisch. Die bloße Behauptung, irgendwo einen finanziellen Nachteil erlitten zu haben, genügt nach europäischer Judikatur oft nicht. Es braucht eine tragfähige Verbindung zwischen Streit, Schaden und Gerichtsort. Bei Käufen über lokale Händler kann genau diese Verbindung aber näherliegen als viele Hersteller annehmen.
Was bedeutet das für Vertragshändler, wenn Kunden gegen den Hersteller vorgehen?
Auch wenn der Händler nicht direkt beklagt wird, entsteht fast immer operativer Druck. Kunden reklamieren vor Ort, Unterlagen müssen vorgelegt werden, Übergabe und Kommunikation werden zum Beweisthema. Ohne klare Rückgriffs- und Kostenregelung zum Hersteller bleibt der lokale Händler schnell auf Aufwand sitzen.
Wann sollte man Verträge und Prozesse anwaltlich prüfen lassen?
Spätestens dann, wenn Produkte oder Software zentral aus dem Ausland gesteuert werden und in Österreich vertrieben werden. Das gilt besonders bei Rückrufen, öffentlichen Manipulationsvorwürfen, Massenreklamationen oder ersten Klagsdrohungen. Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien zeigt sich in solchen Fällen regelmäßig, dass nicht der technische Mangel zuerst eskaliert, sondern die fehlende Zuständigkeits-, Haftungs- und Dokumentationsstrategie.
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