Pichler Rechtsanwalt GmbH

Nebenbei für eigene Rechnung gearbeitet: Wann das beim Handelsvertreter zulässig ist — und warum formale Fehler im Prozess teuer werden

Startseite  •  Aktuelles  •  09.08.2026

Eine Vertreterin verkauft, trainiert, betreut Projekte — und akquiriert daneben eigene Aufträge. Für das Unternehmen ist das oft erst dann ein Problem, wenn Umsätze ausbleiben und Forderungen offen sind. Genau an dieser Stelle zeigt sich, wie schnell zwei Risiken zusammenkommen: ein Vertrag, der zu viel offenlässt, und ein Rechtsmittel, das an Formalien scheitert.

Der Oberste Gerichtshof hatte sich mit genau so einer Konstellation zu befassen. Streit gab es nicht nur über Zahlungen und Gegenforderungen, sondern auch über die Frage, ob eine freiberufliche Handelsvertreterin bzw. Trainerin ihre Interessenwahrungspflicht verletzt hatte, weil sie neben der Zusammenarbeit mit dem Unternehmen auf eigene Rechnung tätig war. Die Entscheidung ist für Unternehmer im Vertrieb deshalb interessant, weil sie eine unangenehme Wahrheit bestätigt: Wer Exklusivität, Umsatzziele und Kundenzuordnung nicht sauber regelt, verliert später oft die bessere Argumentationslinie.

Der geschäftliche Konflikt begann nicht mit einer Kündigung, sondern mit offenen Erwartungen

Auf der einen Seite stand ein Unternehmen, auf der anderen eine selbständig tätige Vertreterin, die nicht nur klassische Akquiseleistungen erbrachte, sondern auch Trainings und weitere Tätigkeiten übernahm. Solche Mischrollen sind im Vertriebsalltag häufig. Gerade deshalb sind sie gefährlich, wenn im Vertrag nicht glasklar steht, was erlaubt ist und was nicht.

Als die Zusammenarbeit wirtschaftlich nicht mehr reibungslos lief, ging es vor Gericht um Geld: um offene Forderungen, Gegenforderungen und Rechnungslegung. Das Erstgericht sprach dem klagenden Unternehmen einen Teilbetrag zu. Ein deutlich weitergehendes Zahlungs- und Rechnungslegungsbegehren der Beklagten, die zugleich Widerklägerin war, blieb erfolglos.

Die Vertreterin versuchte daraufhin, mit außerordentlichen Rechtsmitteln weiterzukommen. Gleichzeitig stand inhaltlich die Behauptung im Raum, sie habe gegen ihre Treuepflichten verstoßen: Sie habe neben ihrer Tätigkeit für das Unternehmen eigene Aufträge akquiriert und für einen Neukunden Leistungen im eigenen Namen erbracht.

Nicht jede Nebentätigkeit ist schon ein Loyalitätsverstoß

Der springende Punkt lag im Vertrag. Nach dem Handelsvertreterrecht muss der Handelsvertreter die Interessen des Unternehmers wahren. Diese Pflicht besteht. Aber ihr konkreter Umfang fällt nicht vom Himmel, sondern wird maßgeblich durch die Vereinbarung der Parteien bestimmt.

§ 3 HVertrG verpflichtet den Handelsvertreter, sich um die Vermittlung und den Abschluss von Geschäften zu bemühen und die Interessen des Unternehmers redlich und sorgfältig wahrzunehmen. Für Unternehmer klingt das oft weiter, als es in einem Prozess tatsächlich trägt. Denn ohne klare Exklusivitätsabrede bleibt Raum für eigene Tätigkeiten.

Genau das war hier entscheidend: Nach den Feststellungen gab es kein striktes Einfirmenverhältnis und keine bewiesene Pflicht, ausschließlich für dieses Unternehmen zu akquirieren. Vereinbart war vielmehr, dass die Vertreterin auch auf eigene Rechnung tätig sein durfte. Verboten war nur, mit vom Unternehmen benannten Kunden im eigenen Namen Verträge abzuschließen. Dass gerade dieses Verbot verletzt worden wäre, war nicht tragfähig behauptet oder bewiesen.

Ebenso scheiterte die Argumentation mit angeblich garantierten Quartalsumsätzen. Zielvorgaben und Garantiezusagen sind rechtlich nicht dasselbe. Wer Schadenersatz aus einer behaupteten Umsatzgarantie ableiten will, muss diese Garantie klar dokumentieren können. Ein loses Erwartungsmanagement reicht nicht.

Was der OGH wirklich klarstellt: Schlechte Vertragsklarheit und schlechte Prozessführung sind zwei getrennte Probleme

Der OGH hat in seiner Entscheidung den Fall nicht als große Grundsatzfrage behandelt, sondern nüchtern getrennt: Was ist verfahrensrechtlich überhaupt zulässig? Und was gibt die materielle Rechtslage her?

Ein Teil der Revision scheiterte schon an den formellen Voraussetzungen bzw. an einer unzureichenden Begründung. Das ist kein Nebenthema. Im Zivilprozessrecht entscheidet oft nicht nur das bessere Sachargument, sondern auch die Einhaltung des richtigen Rechtsmittelwegs. Je nach Streitwert und Verfahrenskonstellation braucht es präzise Anträge und eine saubere Darstellung, warum eine erhebliche Rechtsfrage vorliegen soll.

Nach der Entscheidung fehlte es in Teilen an den prozessual notwendigen Voraussetzungen, insbesondere an einer korrekten verfahrensrechtlichen Vorgangsweise in Bezug auf den Zulässigkeitsausspruch der Vorinstanz. Dadurch wurden Teile des Rechtsmittels nicht behandelt oder an die Vorinstanz zurückverwiesen. Für die betroffene Partei ist das wirtschaftlich bitter: Man investiert Zeit und Kosten, ohne dass die Sache inhaltlich voll geprüft wird.

In der Sachfrage blieb die Vertreterin im Wesentlichen erfolgreich. Der OGH sah keine erhebliche Rechtsfrage, die eine Korrektur der Vorentscheidungen nötig gemacht hätte. Der zentrale Grund: Die behauptete Pflichtverletzung ließ sich aus dem Vertragsinhalt nicht ableiten. Wenn der Vertrag eigene Tätigkeiten zulässt, kann daraus nicht nachträglich eine Exklusivbindung konstruiert werden.

Wo Unternehmen in der Praxis regelmäßig Geld verlieren

Der Fall ist kein Sonderfall aus einem exotischen Markt. Er betrifft typische Vertriebsmodelle in Österreich.

  • Hybride Rollen: Wenn jemand gleichzeitig akquiriert, schult, Projekte betreut oder Kunden entwickelt, verschwimmen die Grenzen zwischen Handelsvertretung, Beratung und eigenem Geschäft.
  • Unklare Exklusivität: Viele Verträge verbieten Konkurrenz nur allgemein, sagen aber nicht präzise, ob Eigenakquise erlaubt ist und welche Leads dem Unternehmen vorbehalten sind.
  • Unsaubere Zielvorgaben: „Geplante Umsätze“ oder „angestrebte Quartalswerte“ werden später als feste Zusagen dargestellt, obwohl sie nie als Garantie vereinbart wurden.
  • Schwache Beweislage: Wer keine sauberen Reports, Lead-Listen, E-Mails und Kundenzuordnungen hat, verliert im Streit oft schon die Tatsachenbasis.

Wenn Sie als Unternehmer gerade überlegen, ob ein Vertreter „an Ihnen vorbei“ gearbeitet hat, sollten Sie zuerst den Vertrag lesen, nicht die Emotion. Entscheidend ist, was tatsächlich untersagt wurde. Wenn Sie als Handelsvertreter mit mehreren Auftraggebern arbeiten, ist derselbe Punkt aus Ihrer Sicht ebenso wichtig: Erlaubte Nebentätigkeit sollte ausdrücklich geregelt sein, sonst wird aus jedem Umsatz schnell ein Vorwurf.

Diese Klauseln entscheiden später über Provision, Schadenersatz und Kündigungsgründe

§ 914 ABGB verlangt, dass Verträge nach dem objektiven Erklärungswert ausgelegt werden. Was nicht klar vereinbart ist, wird im Prozess selten so ergänzt, wie eine Partei es sich nachträglich wünscht.

Darum sollten Vertriebsverträge zumindest diese Punkte ausdrücklich regeln:

  • Exklusivität oder Nicht-Exklusivität: Darf der Vertreter auch für andere Unternehmen oder auf eigene Rechnung tätig sein?
  • Kundenabgrenzung: Welche Kunden, Branchen, Gebiete oder Leads sind dem Unternehmen exklusiv zugeordnet?
  • Abschlussbefugnis: Wer darf im eigenen Namen und wer nur im Namen des Unternehmens Verträge abschließen?
  • Zielvereinbarung oder Garantie: Sind Umsatzzahlen bloß Planwerte oder verbindliche Mindestleistungen?
  • Dokumentation: Welche Reports, CRM-Einträge, Auftragslisten oder Nachweise sind laufend zu liefern?
  • Folgen von Verstößen: Vertragsstrafe, Schadenersatz, Provisionsverlust, außerordentliche Kündigung — oder gar nichts?

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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt · Vertriebsrecht, Handelsvertreterrecht & Wirtschaftsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien. Er berät Hersteller, Importeure, Handelsvertreter, Vertragshändler und Franchisenehmer in allen Fragen des Vertriebs- und Handelsrechts – von der Vertragsgestaltung über Provisions- und Ausgleichsstreitigkeiten nach § 24 HVertrG bis zu Wettbewerbsverboten und kartellrechtlichen Vertriebsfragen.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten in Vertriebs- und Handelsrechtssachen vertreten und Vertriebsstreitigkeiten vor österreichischen Wirtschaftsgerichten abgewickelt – sowohl auf Hersteller- als auch auf Vertreter-/Händler-Seite.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert.

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