Virtuelle Hauptversammlung angefochten: Muss der Vorstand sogar die Uhrzeit eigens beschließen?

Eine einzige Formfrage kann Beschlüsse im Millionenwert zu Fall bringen – oder eben nicht. Genau darum ging es bei einer börsennotierten Gesellschaft, deren Hauptversammlung im Mai 2022 virtuell stattfand. Eine Aktionärin griff sämtliche Beschlüsse an: Die virtuelle Form sei unzulässig gewesen, der Vorstand habe die Einberufung nicht sauber beschlossen, ihr Auskunftsrecht sei verkürzt worden. Der OGH zog eine klare, für die Praxis sehr relevante Linie: Nicht jede Formalie entscheidet. Entscheidend ist, ob Aktionäre verlässlich informiert wurden und tatsächlich teilnehmen konnten.

Der Streit begann mit einer virtuellen HV – und endete bei der Frage nach Minuten und Formalien

Die Gesellschaft hatte ihre Hauptversammlung für Mai 2022 als virtuelle Versammlung vorbereitet. Der Vorstand fasste im April 2022 einstimmig den Beschluss, die HV „virtuell“ abzuhalten. In der Einladung standen das Datum, die Beginnzeit, der Hinweis auf Wien als Ort, der Livestream, die technischen Voraussetzungen sowie die Regeln für Fragen, Anträge und Stimmabgabe.

Aktionäre konnten ihre Rechte über besondere Stimmrechtsvertreter ausüben. Fragen mussten bis 13:15 Uhr eingebracht werden und wurden in der Versammlung behandelt. Für die Gesellschaft war das ein organisatorisch dichtes Setup: planbar, technisch strukturiert und auf ein geordnetes Verfahren ausgerichtet.

Eine Aktionärin sah das anders. Sie argumentierte, der Vorstand habe nicht eigens die Beginnzeit beschlossen. Außerdem sei die virtuelle Abhaltung nicht gerechtfertigt gewesen. Zusätzlich machte sie geltend, dass ihr Auskunftsrecht beschnitten worden sei. Ziel war nichts Geringeres als die Aufhebung aller gefassten Beschlüsse.

Worauf es rechtlich wirklich ankommt – und worauf nicht

Die zentrale Norm für besonders schwere Einberufungsfehler ist § 199 Abs 1 Z 1 AktG. Diese Bestimmung führt nicht schon bei jeder Unsauberkeit zur Nichtigkeit. Sie greift nur bei gravierenden Mängeln, die Aktionären die Teilnahme faktisch nehmen oder die Versammlung als solche untragbar machen.

Daneben regelt § 106 AktG, was eine Einberufung enthalten muss: insbesondere Tag, Beginnzeit und Ort der Hauptversammlung. Der Zweck dieser Angaben ist praktisch, nicht dekorativ. Aktionäre sollen wissen, wann und wie sie ihre Rechte ausüben können.

Bei einem Mehrpersonen-Vorstand braucht es für die Einberufung einen kollegialen Vorstandsbeschluss. Das ist wesentlich. Eine Einberufung durch bloße Einzelaktionen einzelner Vorstandsmitglieder ist riskant. Der OGH betont aber zugleich: Das Gesetz verlangt nicht, dass jedes einzelne Einladungselement als eigener, formal abgesonderter Beschlusspunkt protokolliert wird.

Genau diese pragmatische Sicht ist für Unternehmer wichtig. Ein formal bestehender Einberufungsbeschluss ist unverzichtbar. Aber ob zusätzlich jede Uhrzeit, jede technische Modalität oder jede Formulierung gesondert im Protokoll stehen muss, ist eine andere Frage. Maßgeblich bleibt, ob die Information der Aktionäre gesichert war.

Der OGH lehnt Formalismus ab – solange die Beteiligungsrechte funktionieren

Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Wirksamkeit der Beschlüsse. Die Aktenzahl lautet 6 Ob 217/23j, Entscheidung vom 18.03.2024.

Der Kern der Entscheidung: Der Vorstand musste nicht eigens und förmlich die Beginnzeit als separaten Punkt beschließen, wenn Einladung und tatsächlicher Ablauf diesen Punkt eindeutig abdeckten. Die Einladung enthielt Datum und Beginnzeit, sie wurde ordnungsgemäß veröffentlicht, und alle Vorstandsmitglieder waren zum angegebenen Zeitpunkt anwesend. Damit war für den OGH ausreichend klar, dass die Einberufung vom Willen des Gesamtvorstands getragen war.

Die Richter stellten den Normzweck in den Vordergrund. Es geht bei den Einberufungsregeln nicht um Selbstzweck oder protokollarischen Perfektionismus. Es geht darum, Aktionären eine echte Teilnahmechance zu geben. Wo diese Chance besteht und die Information eindeutig ist, führt nicht jede formale Lücke zur Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit.

Auch der Einwand gegen den angegebenen „Ort“ half der Klägerin nicht. Diese Rüge wurde erst im Rechtsmittel weiter ausgeführt und war als Neuerung unzulässig. Wer Anfechtungsgründe geltend machen will, muss seine Angriffsrichtung früh und sauber aufbauen. Nachschärfen in der Berufung funktioniert oft nicht.

Warum die virtuelle Form trotz sinkender Inzidenzen hielt

Die virtuelle Hauptversammlung war damals durch das COVID-19-Gesetz und die dazugehörige Verordnung gedeckt. Nach § 2 Abs 3 COVID-19-GesV musste die Gesellschaft die Interessen der Gesellschaft und jene der Teilnehmer gegeneinander abwägen. Genau diese Abwägung stand im Zentrum.

Der Vorstand verwies auf hohe Infektionszahlen, auf die Notwendigkeit verlässlicher Planung, auf das Risiko eines Superspreader-Events und auf bessere Teilnahmemöglichkeiten für vulnerable Personen. Das genügte dem OGH. Eine andere persönliche Einschätzung einzelner Aktionäre reicht nicht aus, um einen Ermessensmissbrauch des Vorstands nachzuweisen.

Das ist wirtschaftlich bedeutsam. Gerade in größeren Unternehmensstrukturen, in Franchise- und Händlernetzen oder in Gesellschaften mit internationaler Streuung der Beteiligten ist das Format einer Versammlung oft selbst schon ein Konfliktthema. Die Entscheidung zeigt: Wer die Interessenabwägung dokumentiert und nachvollziehbar begründet, steht deutlich stabiler.

Fragenfrist, Stimmrechtsvertreter, Livestream: Wann Beteiligungsrechte noch „echt“ sind

Die Aktionärin argumentierte auch mit einer Beschneidung ihres Auskunftsrechts. Der OGH sah das nicht so. Das vorgegebene Zeitfenster für Fragen war zulässig, die Fragen wurden beantwortet, eine konkrete Beeinträchtigung konnte nicht nachgewiesen werden.

Für die Praxis heißt das: Virtuell ist nicht automatisch rechtswidrig. Aber virtuelle Beteiligungsrechte müssen funktional sein. Ein Livestream allein genügt nicht. Es braucht ein belastbares Verfahren für Fragen, Anträge, Abstimmungen und Vertretung. Und es braucht Dokumentation.

Wenn Streit entsteht, entscheidet häufig nicht die schönste Einladung, sondern die Akte dahinter: Wer hat wann was beschlossen? Welche Informationen wurden veröffentlicht? Welche Fragen gingen ein? Welche Antworten wurden erteilt? Gab es technische Fallbacks? Wer all das belegen kann, verteidigt Beschlüsse erheblich leichter.

Wo Unternehmer diese Entscheidung sofort spüren

  • Bei heiklen Beschlüssen: etwa Vergütungsfragen, Strukturmaßnahmen, Kapitalthemen oder strategischen Änderungen in Gesellschafterkreisen.
  • In Vertriebsorganisationen: wenn Beiräte, Partnergremien oder Netzwerktreffen virtuell oder hybrid organisiert werden und später über die Wirksamkeit von Beschlüssen gestritten wird.
  • Bei Kollegialorganen: wenn Vorstand oder Geschäftsführung intern uneinig sind, wer was einberufen darf und wie detailliert der Beschluss sein muss.
  • In internationalen Gruppen: wenn Einladungsprozesse, Fristen und Q&A-Regeln über mehrere Länder harmonisiert werden sollen.

Gerade für wirtschaftlich sensible Abstimmungen gilt: Der fehlende kollegiale Einberufungsbeschluss ist brandgefährlich. Dass nicht jedes Detail einzeln beschlossen werden muss, entlastet zwar. Es ersetzt aber nicht den formellen Beschluss des zuständigen Organs.

Diese fünf Punkte sollten vor jeder virtuellen oder hybriden Versammlung sitzen

  • Einberufungsbeschluss sauber dokumentieren: Bei Mehrpersonenorganen muss klar sein, dass das Kollegialorgan die Einberufung trägt.
  • Einladung vollständig gestalten: Tag, Beginnzeit, Ort, technischer Zugang, Vertretungsmodell, Fristen und Kommunikationskanäle müssen eindeutig genannt sein.
  • Frage- und Abstimmungsprozess testen: Wer Fragen nur theoretisch zulässt, produziert Angriffsfläche. Das Verfahren muss praktisch funktionieren.
  • Interessenabwägung schriftlich festhalten: Warum virtuell? Warum hybrid? Warum gerade dieses Format? Diese Überlegungen gehören in die Akte.
  • Litigation-ready arbeiten: Veröffentlichungen, Protokolle, Einlaufzeiten, Antworten und technische Abläufe sollten im Streitfall lückenlos belegbar sein.

FAQ: Was Unternehmen und Aktionäre dazu häufig googeln

Reicht ein Vorstandsbeschluss zur Einberufung, wenn die Uhrzeit nicht extra drinsteht?

Ja, nach der Entscheidung des OGH nicht zwingend als gesonderter formeller Punkt. Wichtig ist, dass die Einberufung als solche vom Gesamtvorstand beschlossen wurde und die Einladung die erforderlichen Angaben eindeutig enthält. Wenn außerdem die tatsächliche Durchführung zeigt, dass der Vorstand den angegebenen Zeitpunkt mitträgt, führt das Fehlen eines eigenen „Uhrzeit-Beschlusses“ nicht automatisch zur Unwirksamkeit.

Kann ich Beschlüsse anfechten, nur weil die Hauptversammlung virtuell war?

Nein. Die bloße virtuelle Form macht Beschlüsse nicht fehlerhaft. Entscheidend ist, ob die gesetzliche Grundlage eingehalten wurde, ob eine vertretbare Interessenabwägung stattgefunden hat und ob Teilnahme-, Frage- und Stimmrechte tatsächlich ausgeübt werden konnten.

Wann wird ein Einberufungsmangel wirklich gefährlich?

Gefährlich wird es bei schweren Mängeln, die Aktionäre faktisch von der Teilnahme ausschließen oder die Information unzureichend machen. Ein fehlender kollegialer Beschluss bei einem Mehrpersonen-Vorstand kann ein massives Problem sein. Kleinere Formalfragen ohne echte Beeinträchtigung reichen dagegen oft nicht.

Was bringt mir das außerhalb einer börsennotierten AG?

Sehr viel. Die Entscheidung zeigt eine Grundlinie, die auch in anderen Gremienstrukturen relevant ist: Formalien sind wichtig, aber ihr Zweck ist die gesicherte Information und Beteiligung. Das betrifft auch GmbH-Gesellschafterversammlungen, Beiräte, Genossenschaften, Verbände und internationale Vertriebs- oder Franchisestrukturen mit virtuellen Beschlussfassungen.


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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt · Vertriebsrecht, Handelsvertreterrecht & Wirtschaftsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien. Er berät Hersteller, Importeure, Handelsvertreter, Vertragshändler und Franchisenehmer in allen Fragen des Vertriebs- und Handelsrechts – von der Vertragsgestaltung über Provisions- und Ausgleichsstreitigkeiten nach § 24 HVertrG bis zu Wettbewerbsverboten und kartellrechtlichen Vertriebsfragen.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten in Vertriebs- und Handelsrechtssachen vertreten und Vertriebsstreitigkeiten vor österreichischen Wirtschaftsgerichten abgewickelt – sowohl auf Hersteller- als auch auf Vertreter-/Händler-Seite.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert.

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