Website in Österreich abrufbar? Dann können Sie auch hier geklagt werden – selbst mit Sitz in der Schweiz
Ein einziger Link kann reichen: Ihr Online-Angebot ist in Österreich sichtbar, ein Verband sieht darin einen Wettbewerbsverstoß, und plötzlich läuft ein UWG-Verfahren vor einem österreichischen Gericht – obwohl Ihr Unternehmen im Ausland sitzt.
Genau an dieser Stelle scheitert in der Praxis oft ein gefährlicher Irrtum. Viele Plattformen, Online-Händler und internationale Vertriebsstrukturen gehen davon aus, dass ohne Niederlassung in Österreich auch kein österreichisches Gericht zuständig sei. Für Wettbewerbsverstöße im Internet ist diese Annahme brandgefährlich.
Der Oberste Gerichtshof hat klargestellt: Wenn eine Website in Österreich abrufbar ist und sich der behauptete Verstoß auf den österreichischen Markt auswirken kann, dürfen österreichische Gerichte zuständig sein. Das gilt nicht nur für Klagen von Mitbewerbern, sondern ausdrücklich auch für Verbandsklagen.
Der Fall: Ticketplattform aus der Schweiz, Klage aus Österreich
Ausgangspunkt war ein Geschäftsmodell, das viele kennen: Eine Schweizer Plattform betrieb weltweit einen Online-Marktplatz für Veranstaltungstickets. Zusätzlich gab es eine deutschsprachige .at-Website. Verkauft wurden Tickets für Events, also ein Markt mit hoher Sichtbarkeit, schnellen Umsätzen und rechtlich sensiblen Vertriebsstrukturen.
Ein österreichischer Wettbewerbsverband griff das Modell an. Der Vorwurf: Die Plattform solle es in Österreich unterlassen, wie ein Kartenbüro tätig zu sein oder daran mitzuwirken, wenn weder sie selbst noch die auf der Plattform tätigen Verkäufer über die dafür nötige österreichische Gewerbeberechtigung verfügen.
Die Plattform verteidigte sich nicht zuerst inhaltlich, sondern auf prozessualer Ebene. Das Argument war wirtschaftlich nachvollziehbar: Sitz in der Schweiz, daher müssten ausschließlich Schweizer Gerichte entscheiden. Dass eine Website in Österreich bloß abrufbar sei, genüge nicht für ein Verfahren in Wien, Salzburg oder Innsbruck.
Das Erstgericht folgte dieser Linie zunächst und wies die Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit zurück. Das Rekursgericht sah das anders. Am Ende musste der OGH entscheiden, ob österreichische Gerichte für eine UWG-Verbandsklage gegen eine ausländische Plattform zuständig sind.
Die eigentliche Sprengkraft: Nicht das Targeting zählt, sondern die Marktwirkung
Der OGH zog eine klare Linie: Bei behaupteten Wettbewerbsverstößen im Internet kommt es für die Zuständigkeit darauf an, ob die Inhalte in Österreich abrufbar sind und ob sich der Eingriff auf den österreichischen Markt auswirken kann. Es braucht für diesen Schritt gerade kein gesondertes „Ausrichten“ auf Österreich.
Das ist für die Praxis entscheidend. Viele Unternehmen prüfen nur, ob sie aktiv österreichische Kunden bewerben, in Euro fakturieren oder österreichische Lieferbedingungen anbieten. Für die Frage der gerichtlichen Zuständigkeit kann das zu kurz greifen. Schon die Abrufbarkeit in Österreich kann genügen, wenn ein Wettbewerbsverstoß den heimischen Markt betreffen könnte.
Mit anderen Worten: Die Verteidigung „Wir haben Österreich gar nicht gezielt adressiert“ hilft bei der Zuständigkeitsfrage oft nicht weiter.
Worauf der OGH seine Entscheidung stützt
Rechtlicher Anknüpfungspunkt war Art 5 Z 3 des Lugano-Übereinkommens II. Diese Bestimmung regelt deliktische Ansprüche und erlaubt eine Klage dort, wo der Schaden eintritt oder einzutreten droht. Für Unternehmer übersetzt heißt das: Geklagt werden darf dort, wo sich der behauptete Wettbewerbsverstoß am Markt auswirkt.
Das UWG – das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb – schützt den lauteren Wettbewerb und damit faire Marktbedingungen. Wer Marktverhaltensregeln verletzt, etwa durch Tätigkeiten ohne erforderliche Gewerbeberechtigung, kann lauterkeitsrechtlich belangt werden, wenn daraus ein Wettbewerbsvorteil entsteht.
Besonders wichtig ist der Gedanke des OGH bei Verbandsklagen. Dort geht es nicht nur um den individuellen Schaden eines einzelnen Mitbewerbers. Als „Schaden“ genügt auch der Angriff auf die österreichische Rechtsordnung selbst, also etwa die Missachtung österreichischer Gewerbevorschriften mit Auswirkungen auf den heimischen Markt. Genau deshalb sind auch Verbände klagebefugt, ohne dass der kollektive Rechtsschutz ins Leere läuft.
Der OGH prüfte auf dieser Ebene noch nicht, ob die Plattform tatsächlich gegen das UWG verstoßen hat. Diese Hürde wird oft missverstanden. Im Zuständigkeitsstadium geht es nur darum, ob ein behaupteter Verstoß geeignet ist, sich in Österreich auszuwirken.
OGH: Österreichische Gerichte sind zuständig – auch für Verbandsklagen
Der Oberste Gerichtshof bestätigte damit, dass österreichische Gerichte bei behaupteten UWG-Verstößen im Internet international zuständig sein können, wenn die Website in Österreich abrufbar ist und eine Auswirkung auf den österreichischen Markt möglich erscheint. Das gilt ausdrücklich auch für Unterlassungsklagen von Verbänden.
Besonders heikel für Beklagte: Der Kläger ist dabei nicht auf einen einzigen Ort beschränkt. Nach der Entscheidung kommt ein sogenannter fliegender Gerichtsstand in Betracht. Der Verband oder Mitbewerber kann also grundsätzlich jedes sachlich zuständige Gericht in Österreich anrufen, solange der Unterlassungsanspruch auf den österreichischen Markt bezogen ist.
Damit steigt der Druck massiv. Wer online vertreibt, kann sich innerhalb kurzer Zeit mit einem österreichischen Eilverfahren, Unterlassungsbegehren und sofortigem Anpassungsbedarf im Österreich-Geschäft konfrontiert sehen.
Die Entscheidung erging zu 4 Ob 203/24d vom 19.11.2024.
Vier typische Situationen, in denen das Urteil für Unternehmen teuer werden kann
1. Plattformen und Marktplätze mit internationalen Verkäufern
Wenn Sie Dritthändlern den Vertrieb über Ihre Plattform erlauben, haften Sie zwar nicht automatisch für jeden einzelnen Verstoß. Aber sobald Ihr Modell in regulierten Bereichen läuft – etwa Tickets, Vermittlungsleistungen oder genehmigungspflichtige Services –, wird das Seller-Onboarding zum Haftungsthema. Fehlen Gewerbeberechtigungen, wird aus einem Compliance-Thema rasch ein UWG-Verfahren.
2. .at-Domain, deutschsprachige Länderseite, Österreich-Events
Wer mit einer .at-Seite oder österreichbezogenen Inhalten arbeitet, erhöht die Sichtbarkeit des Risikos nochmals. Juristisch war das für die Zuständigkeit nicht einmal zwingend nötig. Praktisch macht es Angriffe aber wahrscheinlicher, weil der Österreich-Bezug offen auf der Hand liegt.
3. Reseller, Broker und Ticketbörsen
Gerade beim Weiterverkauf von Tickets oder anderen regulierten Leistungen kollidieren Geschäftsmodell und Gewerberecht oft schneller als gedacht. Wenn Ihr System österreichische Veranstaltungen listet oder Verkäufe für Österreich ermöglicht, sollten Sie Berechtigungen, Preisangaben und Vermittlungsstruktur sauber prüfen.
4. Hersteller, Veranstalter und Generalimporteure
Die Entscheidung ist nicht nur ein Risiko für Beklagte, sondern auch ein Werkzeug für Anspruchsteller. Wenn unautorisierte Online-Händler oder Plattformen den österreichischen Markt stören, kann ein Vorgehen in Österreich trotz Auslandsbezug möglich sein.
Was jetzt auf Ihre Vertriebs- und Compliance-Struktur gehört
- Country-Compliance definieren: Für Österreich sollten Gewerberecht, UWG, Preisangaben und Informationspflichten in einem klaren Regelwerk abgebildet sein.
- Seller-Onboarding nachschärfen: Gewerbeberechtigungen und sonstige Nachweise nicht nur abfragen, sondern dokumentieren und plausibilisieren.
- Plattform-AGB überarbeiten: Händlerpflichten, Audit-Rechte, Suspendierungsmöglichkeiten und Freistellungen müssen operativ brauchbar formuliert sein.
- Filter für sensible Kategorien einsetzen: Österreichische Events oder regulierte Leistungen sollten nur für berechtigte Anbieter freigeschaltet werden.
- Notice-and-Action-Prozesse aufsetzen: Beschwerden müssen schnell geprüft, Angebote gesperrt und Risiken intern eskaliert werden können.
- Gerichtsstandsklauseln realistisch bewerten: B2B-Forumsklauseln helfen gegen UWG-Verbandsklagen nur sehr begrenzt. Diese Zuständigkeit lässt sich nicht einfach wegverhandeln.
FAQ: So suchen Unternehmer tatsächlich nach dem Problem
Kann ich in Österreich geklagt werden, obwohl mein Unternehmen in der Schweiz sitzt?
Ja. Bei behaupteten UWG-Verstößen im Internet kann Österreich zuständig sein, wenn Ihre Website hier abrufbar ist und sich der behauptete Verstoß auf den österreichischen Markt auswirken kann. Ein Sitz im Ausland schützt davor nicht automatisch. Gerade bei Unterlassungsklagen ist diese Einrede oft schwächer als viele annehmen.
Reicht es nicht, dass ich Österreich gar nicht aktiv bewerbe?
Für die Zuständigkeit oft nein. Der OGH hat klargestellt, dass im Online-Kontext die Abrufbarkeit in Österreich genügen kann. Ob Sie Ihr Angebot gezielt auf Österreich ausgerichtet haben, ist für diesen ersten Prüfungsschritt nicht zwingend ausschlaggebend.
Was ist mit Verbandsklagen – können die wirklich auch gegen ausländische Plattformen geführt werden?
Ja. Genau das hat der OGH ausdrücklich bejaht. Bei Verbandsklagen liegt der relevante Eingriff im Angriff auf die österreichische Rechtsordnung und auf den lauteren Wettbewerb im Inland. Sonst würde kollektiver Rechtsschutz bei grenzüberschreitenden Online-Modellen weitgehend leer laufen.
Was sollte ich vor dem Launch einer .at-Seite oder eines Marktplatzes prüfen?
Prüfen Sie vor allem Marktverhaltensregeln für Österreich: Gewerbeberechtigungen, Informationspflichten, Preisangaben, Zulässigkeit des Angebots und die Compliance Ihrer Händler. Besonders heikel sind regulierte Kategorien und mehrstufige Vertriebssysteme. Wenn Österreich mitgedacht wird, sollte die rechtliche Struktur vor dem Start stehen – nicht nach der ersten Abmahnung.
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