Mitarbeiter bringt eigene Software mit – und nach der Kündigung steht Ihr Kundenprojekt ohne Rechte da

Drei laufende Kundenprojekte, eine zentrale SCADA-Software und dann die Kündigung des Entwicklers: Genau in diesem Moment zeigt sich, ob ein Unternehmen wirklich Nutzungsrechte hat – oder nur gehofft hat, dass schon alles passen wird.

Für viele Unternehmer klingt die Situation vertraut: Ein technisch starker Mitarbeiter hat schon vor dem Eintritt ins Unternehmen ein Tool, ein Skript, einen Konfigurator oder eine Software gebaut. Im Alltag wird diese Lösung dann ganz selbstverständlich in Kundenprojekten eingesetzt. Man spricht vielleicht darüber, später gemeinsam etwas Größeres daraus zu machen – eine Vertriebsgesellschaft, ein Joint Venture, eine Beteiligung. Nur unterschrieben ist noch nichts. Wenn es dann zur Trennung kommt, wird aus einer pragmatischen Übergangslösung schnell ein teurer Rechtsstreit.

Die gefährliche Annahme: „Wenn wir es im Betrieb nutzen, wird es uns schon irgendwie gehören“

Genau diese Annahme ist rechtlich brandgefährlich. Der Oberste Gerichtshof hat klargestellt, dass ein Arbeitgeber ohne ausdrückliche Vereinbarung keine Nutzungs- oder Herausgaberechte an einer Software erwirbt, die der Arbeitnehmer schon vor Beginn des Dienstverhältnisses entwickelt hat. Das gilt selbst dann, wenn die Software später im Unternehmen tatsächlich verwendet wurde.

Die Entscheidung ist für alle relevant, die in technischen Vertriebsstrukturen arbeiten: Anlagenbau, Automatisierung, SaaS, E-Commerce, CRM-Anbindungen, Plattformgeschäft oder projektbezogene Softwarelösungen. Denn wirtschaftlich geht es selten nur um Code. Es geht um Lieferfähigkeit, Wartung, Kundenzufriedenheit, Haftung und die Frage, ob ein Projekt nach dem Abgang eines Schlüsselmitarbeiters überhaupt stabil weiterläuft.

Wie der Konflikt entstand: Software von zuhause, Umsatz im Unternehmen

Ein technischer Angestellter hatte über Jahre privat eine SCADA-Software entwickelt. Diese Software brachte er in sein Dienstverhältnis mit. Im Unternehmen wurde sie in drei Kundenprojekten eingesetzt. Beide Seiten dachten darüber nach, die Software später über eine gemeinsame Vertriebsgesellschaft zu vermarkten. Dazu kam es aber nie.

Während des Dienstverhältnisses nahm der Mitarbeiter an seiner ursprünglichen Version nur kleinere Anpassungen vor. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte der Arbeitgeber dann mehr: den gesamten Quellcode, das Recht zur weiteren Nutzung der Software und zusätzlich Schadenersatz. Der Vorwurf lautete, der Mitarbeiter habe die Software aus weiteren Projekten „entfernt“ und dadurch Schäden verursacht.

Technisch war die Lage nicht völlig aussichtslos. Die Gerichte stellten fest, dass ein Austausch der eingesetzten Software in den Projekten möglich war. Billig war das aber nicht. Es wären Zusatzkosten entstanden – genau jener wirtschaftliche Schmerzpunkt, der in der Praxis oft übersehen wird: Nicht jede rechtlich unzulässige Nutzung führt zum Systemstillstand, aber fast immer zu Mehrkosten, Zeitverlust und Druck in der Kundenbeziehung.

Warum der Arbeitgeber leer ausging

Der rechtliche Dreh- und Angelpunkt ist § 40b UrhG. Diese Bestimmung gibt dem Arbeitgeber umfassende Werknutzungsrechte an Computerprogrammen, die der Arbeitnehmer in Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben geschaffen hat. Der Satz ist für die Praxis entscheidend: Was vor dem Dienstverhältnis entwickelt wurde, fällt grundsätzlich nicht darunter.

Mit anderen Worten: Vorbestehende Mitarbeiter-Software bleibt Mitarbeiter-Software. Die bloße betriebliche Nutzung verschiebt die Rechte nicht automatisch auf den Arbeitgeber.

Auch die im Job vorgenommenen Änderungen halfen dem Unternehmen nicht. Nach § 5 UrhG kann eine Bearbeitung unter bestimmten Voraussetzungen ein eigenständiges Werk sein. Dafür reicht aber nicht jede kleine technische Anpassung. Wenn nur geringfügige Änderungen vorgenommen werden, entsteht noch kein neues, ausreichend selbständiges Bearbeitungswerk. Die in der Analyse genannten etwa 3 % Anpassungen waren dafür zu wenig.

Ebenso scheiterte das Argument einer stillschweigenden Zustimmung. Dass beide Seiten einmal eine gemeinsame Vertriebslösung ins Auge gefasst hatten, genügte nicht. Eine geplante, aber nie umgesetzte Gesellschaft ersetzt keine klare Lizenzvereinbarung. Solange kein unterschriebener Deal vorliegt, bleibt die Rechtekette lückenhaft.

Auch die Regeln zum „Werk im Auftrag“ halfen nicht weiter. Die Software war nicht im Auftrag des Arbeitgebers entwickelt worden, sondern lange davor privat entstanden.

OGH: Produktionseinsatz beim Kunden schafft noch keine Rechte

Besonders bemerkenswert ist der wirtschaftliche Kern der Entscheidung: Selbst der reale Einsatz der Software in mehreren Kundenprojekten verschaffte dem Arbeitgeber keine belastbare Rechtsposition. Nicht Quellcode. Nicht Dauerrecht zur Nutzung. Nicht automatisch eine stillschweigende Lizenz. Genau das macht diese Konstellation so riskant.

Der Oberste Gerichtshof hat diese Linie in seiner Entscheidung bestätigt. Die konkrete OGH-Aktenzahl und das Entscheidungsdatum sind für die juristische Einordnung maßgeblich und sollten bei der weiteren Prüfung Ihrer Verträge und Projektstruktur im Originalurteil mitgeprüft werden. Entscheidend ist der Grundsatz: Ohne ausdrückliche vertragliche Regelung bleibt mitgebrachte Software beim Entwickler.

Auch beim Schadenersatz blieb der Arbeitgeber erfolglos. Für die behauptete „Entfernung“ der Software aus weiteren Projekten konnte kein ausreichend nachweisbarer Schaden bewiesen werden. Allein der Umstand, dass ein Austausch Aufwand verursacht, ersetzt noch keinen schlüssig belegten Schadenersatzanspruch.

Wo das Problem im Vertrieb besonders teuer wird

Wenn Sie als Unternehmer Mitarbeiter-Tools direkt oder indirekt in Ihre Marktleistung einbauen, betrifft Sie das nicht nur arbeitsrechtlich oder urheberrechtlich. Es ist ein Vertriebsproblem.

  • Kundenprojekte laufen bereits live: Wenn ein Ex-Mitarbeiter Rechte an Kernsoftware hält, können Wartung, Updates und Störungsbehebung plötzlich von seiner Mitwirkung abhängen.
  • Vertriebspartner arbeiten mit eigenen Tools: Wenn Handelsvertreter, Vertragshändler oder technische Vertriebspartner eigene Konfiguratoren oder Angebotslogiken einsetzen, kann Ihre Leistungserbringung von fremder IP abhängen.
  • JV- oder Beteiligungsideen bleiben unverbindlich: Solange die geplante gemeinsame Vermarktung nicht sauber dokumentiert ist, entsteht daraus keine sichere Lizenzlage.
  • Sie geben dem Kunden Wartungspflichten: Wer Support, Updates oder Weiterentwicklung verspricht, ohne Zugriff auf Code, Know-how oder Rechtekette zu haben, baut ein Haftungsrisiko in den Vertrag ein.

Diese Klauseln sollten Sie jetzt prüfen – nicht erst beim Exit

Viele Konflikte lassen sich vermeiden, wenn das Unternehmen schon beim Onboarding sauber zwischen „Background IP“ und „Service IP“ trennt.

  • Background-IP-Klausel: Alles, was Mitarbeiter oder Freelancer schon vor Projekt- oder Dienstbeginn entwickelt haben, muss ausdrücklich offengelegt und lizenziert werden. Wichtig sind Umfang, Dauer, Gebiet, Nutzungszweck, Weitergabe an Kunden und Sub-Lizenzierung.
  • Service-IP-Regelung: Alles, was im Rahmen der Tätigkeit neu entsteht, sollte klar dem Unternehmen zugeordnet werden – mit sauberer Abgrenzung zu vorbestehenden Rechten.
  • Genehmigungsvorbehalt für mitgebrachte Tools: „Bring Your Own Code“ sollte in Kundenprojekten nicht ungeprüft zulässig sein. Wer so etwas erlaubt, braucht Dokumentation und Freigabeprozess.
  • Quellcode-Zugang und Escrow: Wenn Kundenbetrieb, Wartung oder Weiterentwicklung kritisch sind, reicht ein bloßes Nutzungsrecht oft nicht. Dann stellt sich die Frage nach Zugriff auf Quellcode, Dokumentation und Hinterlegungsmodellen.
  • Austauschklauseln in Kundenverträgen: Wenn Drittsoftware ersetzt werden muss, sollte der Vertrag technische Umstellungen, Downtime und Kostenfolgen regeln.

Checkliste für Unternehmer: Wo Sie heute noch ein Risiko entdecken können

  • Gibt es im Unternehmen Software, Skripte, Datenbanken oder Tools, die Mitarbeiter schon vor ihrem Eintritt entwickelt haben?
  • Ist schriftlich geregelt, ob und wie das Unternehmen diese Assets nutzen darf?
  • Wissen Sie, welche Komponenten in Kundenprojekten auf fremden Rechten beruhen?
  • Sind Quellcode, Doku und Betriebs-Know-how intern gesichert?
  • Können Sie ein laufendes Projekt auch nach dem Abgang eines Schlüsselmitarbeiters technisch und rechtlich fortführen?
  • Versprechen Ihre Vertriebs- oder Serviceverträge Leistungen, für die Ihnen die Rechtekette gar nicht vollständig gehört?

FAQ: So suchen Unternehmer tatsächlich nach diesem Problem

Gehört Software automatisch dem Arbeitgeber, wenn sie im Unternehmen genutzt wird?

Nein. Nutzung allein verschafft noch keine urheberrechtlichen Nutzungsrechte. Entscheidend ist, wann und in welchem Zusammenhang die Software geschaffen wurde und was vertraglich vereinbart ist. Wurde sie schon vor dem Dienstverhältnis entwickelt, bleibt sie grundsätzlich beim Mitarbeiter.

Habe ich als Unternehmen Anspruch auf den Quellcode eines Mitarbeiters?

Nur wenn dafür eine klare Rechtsgrundlage besteht, etwa durch Vertrag, Abtretung oder eine passende gesetzliche Regel. Ohne ausdrückliche Vereinbarung kann der Arbeitgeber den Quellcode einer vorbestehenden Mitarbeiter-Software nicht einfach herausverlangen. Gerade bei technisch zentralen Lösungen ist das oft der kritischste Punkt.

Reichen kleine Anpassungen im Job, damit die Rechte auf das Unternehmen übergehen?

Nein, kleine Änderungen reichen regelmäßig nicht. Es braucht mehr als bloße Detailanpassungen, damit ein eigenständiges Bearbeitungswerk entsteht. Geringfügige Modifikationen an einer bestehenden Ursprungsversion ändern die Rechteinhaberschaft meist nicht.

Was ist, wenn wir doch geplant hatten, die Software später gemeinsam zu vertreiben?

Eine bloße Absichtserklärung oder informelle Planung ist zu wenig. Ohne unterschriebenen Vertrag entsteht daraus keine verlässliche Lizenzkette. Wer auf eine spätere Gesellschafts- oder Beteiligungslösung hofft, aber bis dahin nichts sauber regelt, trägt das volle Risiko.


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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt · Vertriebsrecht, Handelsvertreterrecht & Wirtschaftsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien. Er berät Hersteller, Importeure, Handelsvertreter, Vertragshändler und Franchisenehmer in allen Fragen des Vertriebs- und Handelsrechts – von der Vertragsgestaltung über Provisions- und Ausgleichsstreitigkeiten nach § 24 HVertrG bis zu Wettbewerbsverboten und kartellrechtlichen Vertriebsfragen.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten in Vertriebs- und Handelsrechtssachen vertreten und Vertriebsstreitigkeiten vor österreichischen Wirtschaftsgerichten abgewickelt – sowohl auf Hersteller- als auch auf Vertreter-/Händler-Seite.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert.

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