Pichler Rechtsanwalt GmbH

Exklusivvertrieb beendet — darf der Ex-Partner weiter mit Ihrer Marke werben?

Startseite  •  Aktuelles  •  07.09.2026

Der Vertrag ist beendet, der neue Alleinvertreter steht bereit — und trotzdem taucht der frühere Vertriebspartner weiter am Markt auf, mit Ihren Broschüren, Ihrem Produktnamen und Kunden, die glauben, noch immer das Original zu bekommen. Genau an dieser Stelle wird es wirtschaftlich heikel: Nicht alles, was ärgerlich ist, lässt sich auch gerichtlich verbieten. Aber manches sehr wohl.

Bereits in einer älteren, aber bis heute praxisrelevanten Entscheidung hat der OGH eine feine, für den Vertrieb enorm wichtige Grenze gezogen: Zwischen dem unzulässigen Unterschieben einer anderen Ware unter Ihrer Marke und dem grundsätzlich erlaubten Abverkauf echter Originalbestände. Die Entscheidung lautet: OGH vom 09.02.1988, 4 Ob 2/88.

Ein Vertriebswechsel, zwei Händler und ein Produkt, das der Kunde nie bestellt hat

Die Ausgangslage war geschäftlich klar. Eine Firma war bis Ende 1986 Generalvertreter für vorgefertigte Fertigbäder der Marke „Sani-Zelle“. Ab 1.1.1987 erhielt ein anderer Händler das Exklusivvertriebsrecht für dieselben Gebiete. Der alte Vertriebspartner war also raus, der neue drin.

Damit hätte die Sache sauber enden können. Sie endete aber im Streit. Der ehemalige Generalvertreter belieferte Kunden nach Vertragsende nicht einfach mit Restbeständen der Originalware, sondern mit selbst hergestellten, qualitativ schlechteren Fertigbädern. Nach außen lief das Geschäft jedoch weiter unter dem Namen „Sani-Zelle“. Zusätzlich verwendete die frühere Vertriebspartei weiterhin Werbematerial der Herstellerfirma.

Für den neuen Alleinvertreter war das doppelt problematisch: Erstens stand sein Exklusivvertrieb wirtschaftlich unter Druck, weil Kunden glaubten, noch Originalware zu erhalten. Zweitens litt die Marke, wenn unter ihrem Namen minderwertige Produkte ausgeliefert wurden. Er klagte daher auf Unterlassung.

Nicht jeder Ärger über den Ex-Händler ist automatisch ein Wettbewerbsverstoß

Der entscheidende Punkt: Ein Exklusivvertriebsrecht wirkt nicht wie ein allgemeines Marktverbot gegen jedermann. Es bindet in erster Linie die Vertragsparteien. Wer also Alleinvertreter wird, kann daraus nicht automatisch ableiten, dass jeder andere Händler jede Berührung mit der Ware oder der Marke zu unterlassen hat.

Gerade das wird in der Praxis oft falsch eingeschätzt. Unternehmer meinen nach einem Vertriebswechsel häufig, der frühere Partner dürfe ab dem letzten Vertragstag weder Restbestände verkaufen noch Produktbilder zeigen noch überhaupt noch auf die Marke Bezug nehmen. So pauschal ist das nicht richtig.

Das Lauterkeitsrecht greift dort scharf ein, wo Kunden getäuscht werden. Das maßgebliche Gesetz ist das UWG, also das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Seine Generalklausel verbietet irreführendes und sittenwidriges Verhalten im geschäftlichen Verkehr. Wenn ein Kunde eine bestimmte Markenware bestellt und bewusst eine andere Ware erhält, liegt eine besonders klare Form der Irreführung vor.

Wo der OGH die rote Linie gezogen hat

Der OGH hat in der Entscheidung vom 09.02.1988, 4 Ob 2/88, differenziert entschieden. Verboten werden durfte das Unterschieben einer anderen, hier sogar minderwertigen Ware unter der Bezeichnung der verlangten Markenware. Genau darin lag die Irreführung.

Das ist juristisch und wirtschaftlich nachvollziehbar. Der Kunde entscheidet sich nicht nur für irgendein Fertigbad, sondern für ein konkretes Produkt mit bestimmter Herkunft, Qualität und Erwartung. Wer stattdessen heimlich ein eigenes Produkt liefert, kapert das Vertrauen in die Marke und verschafft sich einen unfairen Wettbewerbsvorteil.

Nicht durchsetzbar war hingegen ein pauschales Verbot, echte Originalware bloß anzubieten, vorhandene Restbestände abzuverkaufen oder dafür Herstellermaterial zu verwenden. Solange es sich tatsächlich um Originalprodukte handelt und keine zusätzliche Irreführung oder unlautere Ausbeutung vorliegt, kann der neue Alleinvertreter das nicht einfach generell untersagen lassen.

Genau darin liegt die Sprengkraft dieser Entscheidung. Viele Unternehmen wollen nach Ende eines Vertriebsvertrags „alles stoppen“. Der OGH sagt aber: Nur das konkrete wettbewerbswidrige Verhalten ist zu untersagen — nicht jede Marktaktivität des früheren Partners.

Warum echte Restbestände etwas völlig anderes sind als „falsche Originale“

Für die Praxis muss man zwei Situationen sauber trennen. Erstens: Der frühere Vertriebspartner hat noch echte Originalware auf Lager und verkauft diese ab. Zweitens: Er nutzt den guten Namen der Marke, liefert aber ein anderes Produkt. Rechtlich sind das zwei verschiedene Welten.

Beim Abverkauf echter Bestände stellt sich vor allem die Frage, ob die Ware rechtmäßig vorhanden ist und ob die Werbung dafür wahr ist. Wer echte Originalware verkauft, darf grundsätzlich auch sagen, dass es sich um diese Ware handelt. Dazu kann je nach Sachverhalt auch die Verwendung von Herstellerunterlagen gehören, wenn diese tatsächlich die verkaufte Originalware betreffen.

Beim Unterschieben fremder Ware geht es dagegen um Täuschung über die Identität des Produkts. Das trifft den Kern des Kaufentschlusses. Für Markenhersteller, Generalimporteure, Vertragshändler und Franchisegeber ist das regelmäßig gefährlicher als der bloße Restpostenverkauf, weil nicht nur Umsatz verloren geht, sondern oft auch Reklamationen, Gewährleistungsfälle und Imageschäden folgen.

Diese vier Vertragspunkte fehlen nach Vertriebsende besonders oft

Wenn Sie als Hersteller, Importeur oder Exklusivpartner Vertriebsverträge gestalten, sollten Sie gerade das Ende des Vertrags nicht als Randthema behandeln. Die kritische Phase beginnt oft erst nach der Kündigung.

  • Restbestände: Regeln Sie, ob und wie lange Originalware abverkauft werden darf, ob Rückkaufrechte bestehen und wie Restposten zu kennzeichnen sind.
  • Marken- und Werbematerial: Vereinbaren Sie klar, welche Broschüren, Produktfotos, Displays und Logos nach Vertragsende weiter verwendet werden dürfen — und in welchem Umfang.
  • Informationspflichten bei Abweichungen: Wenn ein Händler Ersatzprodukte oder Nachfolgemodelle liefert, muss vertraglich eindeutig festgelegt sein, wie Kunden darüber vorab und nachweisbar informiert werden.
  • Dokumentation: Bestellbestätigungen, Lieferscheine, Einbauprotokolle, Produktfotos und Korrespondenz sind oft der Unterschied zwischen bloßem Verdacht und durchsetzbarem Unterlassungsanspruch.

Wann das Thema für Sie akut wird

Wenn Sie als Unternehmer gerade einen Exklusivvertrieb umstellen, sollten Sie besonders aufmerksam sein, sobald der frühere Partner weiterhin unter Ihrer Marke auftritt. Nicht jede Markenverwendung ist angreifbar. Sehr wohl angreifbar ist aber die Lieferung abweichender Ware unter der bisherigen Produktbezeichnung.

Wenn Sie als neuer Alleinvertreter feststellen, dass Kunden Reklamationen zu „Ihrer“ Marke äußern, obwohl die beanstandeten Produkte gar nicht von Ihrem Hersteller stammen, ist schnelles Handeln wichtig. Dann geht es nicht nur um Lauterkeitsrecht, sondern oft auch um Beweissicherung: Was wurde bestellt, was wurde geliefert, welche Prospekte wurden verwendet, wer hat welche Aussagen gemacht?

Wenn Ihr Vertriebsvertrag eine Klausel enthält, wonach nach Vertragsende „jede Nutzung“ von Markenmaterial verboten sei, lohnt sich ein genauer Blick. Solche Klauseln lösen nicht automatisch jede wettbewerbsrechtliche Frage. Entscheidend bleibt, ob Originalware vertrieben wird oder ob der Markt über Herkunft und Qualität getäuscht wird.

Wenn Sie selbst ehemaliger Vertriebspartner sind und noch Bestände haben, ist Vorsicht geboten. Der rechtmäßige Abverkauf echter Ware ist etwas anderes als ein Austauschprodukt, das unter alter Markenbezeichnung läuft. Wer hier unscharf kommuniziert, riskiert Unterlassungsansprüche und erhebliche Folgekosten.

Checkliste: Was vor einer Unterlassungsklage geprüft werden sollte

  • Welche Ware hat der Kunde nachweislich bestellt?
  • Welche Ware wurde tatsächlich geliefert oder eingebaut?
  • Gibt es Prospekte, E-Mails, Angebote oder Rechnungen mit der Markenbezeichnung?
  • Handelt es sich um echte Originalbestände oder um andere Produkte?
  • Wurden Kunden über Abweichungen klar und rechtzeitig informiert?
  • Ist die weitere Nutzung von Werbematerial vertraglich geregelt?
  • Lassen sich Zeugen, Fotos oder Lieferunterlagen kurzfristig sichern?

FAQ: Was Unternehmer dazu tatsächlich googeln

Darf ein ehemaliger Alleinvertreter nach Vertragsende noch Originalware verkaufen?

Ja, das kann grundsätzlich zulässig sein, wenn es sich um echte Originalbestände handelt und keine unlauteren Umstände hinzukommen. Das Exklusivvertriebsrecht des neuen Partners führt nicht automatisch zu einem generellen Verkaufsverbot gegenüber Dritten. Entscheidend ist, ob die Ware rechtmäßig im Markt ist und ob die Werbung darüber wahrheitsgemäß erfolgt.

Kann ich einem Ex-Vertriebspartner verbieten, weiter mit meinen Broschüren zu werben?

Nicht pauschal. Wenn damit echte Originalware beworben wird, ist ein generelles Verbot nicht ohne Weiteres durchsetzbar. Anders kann es sein, wenn die Unterlagen verwendet werden, um eine andere Ware als Originalprodukt erscheinen zu lassen oder sonst eine Irreführung entsteht.

Habe ich einen Unterlassungsanspruch, wenn unter meiner Marke ein anderes Produkt geliefert wird?

Ja, genau hier ist die Rechtslage deutlich schärfer. Wer Kunden statt der bestellten Markenware ein anderes Produkt unterschiebt, handelt irreführend im Sinn des UWG. Das kann gerichtlich untersagt werden, wie der OGH in 4 Ob 2/88 klargestellt hat.

Was ist wichtiger: der Vertrag oder das Wettbewerbsrecht?

Beides greift, aber auf unterschiedlichen Ebenen. Der Vertrag regelt die Rechte und Pflichten zwischen den Parteien, etwa Restbestände, Rückgabe von Werbematerial oder Nachvertragsregeln. Das Wettbewerbsrecht schützt den Markt und Kunden vor Täuschung — etwa dann, wenn unter einer bekannten Marke tatsächlich ein anderes Produkt geliefert wird.

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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt · Vertriebsrecht, Handelsvertreterrecht & Wirtschaftsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien. Er berät Hersteller, Importeure, Handelsvertreter, Vertragshändler und Franchisenehmer in allen Fragen des Vertriebs- und Handelsrechts – von der Vertragsgestaltung über Provisions- und Ausgleichsstreitigkeiten nach § 24 HVertrG bis zu Wettbewerbsverboten und kartellrechtlichen Vertriebsfragen.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten in Vertriebs- und Handelsrechtssachen vertreten und Vertriebsstreitigkeiten vor österreichischen Wirtschaftsgerichten abgewickelt – sowohl auf Hersteller- als auch auf Vertreter-/Händler-Seite.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert.

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