Pichler Rechtsanwalt GmbH

Abgasmanipulation, Softwarefehler, Serienmangel: Warum Hersteller plötzlich im Käuferstaat klagbar sind

Startseite  •  Aktuelles  •  06.08.2026

Der Motor wurde in Deutschland entwickelt, die Software dort eingespielt, das Fahrzeug aber in Österreich verkauft – und genau deshalb kann der Prozess in Österreich geführt werden. Für Hersteller klingt das wie ein Detail des Prozessrechts. Wirtschaftlich ist es weit mehr: Wer grenzüberschreitend verkauft, muss damit rechnen, in jedem Vertriebsland wegen Wertminderung und deliktischer Schäden verklagt zu werden.

Auslöser war ein Fall aus dem Umfeld der bekannten „Abgasmanipulationen“. Ein österreichischer Käufer hatte einen VW-Pkw bei einem heimischen Händler erworben. Als die Manipulationsvorwürfe öffentlich wurden, wollte er das nicht einfach hinnehmen: Er begehrte Rückabwicklung beziehungsweise Ersatz für die Wertminderung und nahm nicht nur den Händler, sondern auch den deutschen Hersteller ins Visier.

Der Hersteller versuchte, den Prozess aus Österreich herauszubekommen. Das Argument: Wenn die beanstandete Software in Deutschland entwickelt oder installiert wurde, dann liege auch der „schädigende Ort“ dort. Österreichische Gerichte seien daher nicht zuständig. Genau an dieser Stelle wurde aus einem Dieselverfahren eine Grundsatzfrage für den europaweiten Vertrieb.

Nicht der Ort der Manipulation zählt – sondern der Ort des ersten wirtschaftlichen Schadens

Der rechtliche Dreh- und Angelpunkt ist Art. 7 Nr. 2 EuGVVO. Diese Bestimmung der Europäischen Zuständigkeitsverordnung regelt, wo bei unerlaubten Handlungen geklagt werden kann: nämlich am Ort des schädigenden Ereignisses. Das klingt simpel, ist bei grenzüberschreitenden Lieferketten aber oft umkämpft.

Der EuGH hat die Linie vorgegeben: Bei einer versteckten Manipulation, die dazu führt, dass ein Fahrzeug schon im Zeitpunkt des Kaufs weniger wert ist als bezahlt, entsteht der relevante Schaden dort, wo der Käufer das Fahrzeug erworben oder übernommen hat. Nicht am Entwicklungsstandort. Nicht am Sitz des Herstellers. Nicht dort, wo jemand eine Softwarezeile geschrieben hat.

Der OGH hat diese Vorgabe übernommen und das Revisionsverfahren fortgesetzt. Mit Beschluss vom 22.09.2021 zu 8 Ob 87/21i wies er den Revisionsrekurs des Herstellers ab. Die österreichischen Gerichte sind zuständig.

Wie aus einem Autokauf ein europäisches Vertriebsproblem wurde

Der Fall ist wirtschaftlich leicht zu unterschätzen. Für den einzelnen Käufer ging es um ein Fahrzeug, dessen Marktwert nach Bekanntwerden der Manipulationen unter Druck geriet. Für Hersteller und Vertriebsorganisationen geht es um etwas anderes: um die Frage, ob sie Ansprüche gebündelt in einem einzigen Staat abwehren können – oder in jedem Absatzmarkt gesondert.

Der Käufer hatte den Wagen in Österreich bei einem Händler gekauft. Aus seiner Sicht war der Schaden nicht erst später entstanden, als Medienberichte erschienen oder Behörden reagierten. Der Nachteil lag bereits im Kauf selbst: Er zahlte einen Preis für ein Fahrzeug, das wegen der verborgenen Eigenschaft objektiv weniger wert war. Genau diese Wertdifferenz ist der zentrale Anknüpfungspunkt.

Damit verschiebt sich der Fokus im Prozessrecht. Der Herstellungsort verliert an Bedeutung, der Erwerbsort gewinnt. Für lokale Händler, Importeure, Generalvertriebe und Franchise-Strukturen ist das brisant, weil Streitigkeiten damit sehr oft dort aufschlagen, wo das Produkt an den Endkunden gelangt ist.

Warum der OGH den Schaden nicht als bloßen „Vermögensschaden“ behandelt

Entscheidend war die juristische Einordnung des Nachteils. Wäre nur ein abstrakter Vermögensschaden im Raum gestanden, wäre die Zuständigkeitsfrage schwieriger gewesen. Der EuGH hat aber betont, dass es hier um einen Primärschaden an einer Sache geht: Das Fahrzeug selbst ist im Erwerbszeitpunkt mit einem wertbildenden Mangel behaftet, der den Kaufpreis wirtschaftlich entwertet.

Das ist mehr als eine nachträgliche finanzielle Enttäuschung. Der Schaden realisiert sich unmittelbar an dem erworbenen Gut. Deshalb darf der Käufer dort klagen, wo ihm diese wirtschaftliche Einbuße erstmals konkret entstanden ist – also im Staat des Erwerbs oder der Übergabe.

Für Vertriebsunternehmen ist diese Unterscheidung wichtig. Sobald ein Produkt wegen versteckter Eigenschaften, integrierter Software oder systemischer Mängel schon bei Übergabe weniger wert ist, lässt sich die Zuständigkeit häufig nicht mehr auf den Produktionsstaat verlagern.

Was das für Händler, Hersteller und Franchise-Systeme praktisch bedeutet

Wenn Sie Produkte in mehreren EU-Staaten vertreiben, betrifft Sie diese Rechtsprechung nicht nur im Automobilbereich. Das Muster ist auf viele Produktkategorien übertragbar: Elektronik, Maschinen mit Steuerungssoftware, vernetzte Geräte, Embedded Software und andere technische Systeme, bei denen ein versteckter Mangel den Wert des Produkts bereits bei Verkauf mindert.

Wenn Sie als Hersteller gerade neue softwaregesteuerte Produkte in mehreren Ländern ausrollen, sollten Sie die Prozessrisiken pro Vertriebsmarkt getrennt kalkulieren. Ein Fehler im Kernprodukt kann nicht nur Gewährleistungsfälle auslösen, sondern deliktische Klagen im jeweiligen Käuferstaat.

Wenn Sie als Händler oder Importeur Rückgriffsrechte gegenüber dem Hersteller vertraglich nur vage geregelt haben, kann es teuer werden. Der Endkunde klagt lokal, der Händler sitzt im Verfahren mit drinnen, und der Regress gegen vorgelagerte Stufen ist dann oft unklar, verspätet oder nur teilweise abgesichert.

Wenn Ihr Vertrieb über Franchise- oder Vertragshändlerstrukturen läuft, müssen Krisenkommunikation und Dokumentation zentral steuerbar sein. Denn sobald gleichartige Vorwürfe in mehreren Ländern auftauchen, steigen nicht nur Rechtskosten, sondern auch Reputationsschäden, Rückrufaufwand und Versicherungsfragen sprunghaft an.

Diese Vertrags- und Prozesspunkte gehören jetzt auf den Tisch

  • Händler- und Vertriebsverträge: Prüfen Sie Freistellungsregelungen, Regressmechanismen, Rücknahme- und Rückkaufklauseln.
  • Gerichtsstands- und Schiedsklauseln: Bei deliktischen Ansprüchen von Endkunden greifen solche Klauseln oft nicht so, wie Unternehmen hoffen.
  • Versicherungen: Produkthaftpflicht- und Rechtsschutzdeckungen sollten grenzüberschreitende Serien- und Massenfälle ausdrücklich abdecken.
  • Übergabe- und Reklamationsdokumentation: Lücken bei Übergabeprotokollen, Kundeninformation und Mängelbearbeitung schwächen die Verteidigung.
  • Recall- und Eskalationsprozesse: Wer intern nicht sauber zwischen Technik, Vertrieb, Recht und Kommunikation koordiniert, verliert im Streit wertvolle Zeit.

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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt · Vertriebsrecht, Handelsvertreterrecht & Wirtschaftsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien. Er berät Hersteller, Importeure, Handelsvertreter, Vertragshändler und Franchisenehmer in allen Fragen des Vertriebs- und Handelsrechts – von der Vertragsgestaltung über Provisions- und Ausgleichsstreitigkeiten nach § 24 HVertrG bis zu Wettbewerbsverboten und kartellrechtlichen Vertriebsfragen.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten in Vertriebs- und Handelsrechtssachen vertreten und Vertriebsstreitigkeiten vor österreichischen Wirtschaftsgerichten abgewickelt – sowohl auf Hersteller- als auch auf Vertreter-/Händler-Seite.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert.

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