Kündigen, neu unterschreiben, Kosten auslagern? Warum dieser Sanierungstrick vor Gericht scheiterte

Morgens wird das Dienstverhältnis „beendet“, am Nachmittag unterschreibt dieselbe Person für denselben Arbeitsplatz einen neuen Vertrag – und die Beendigungsansprüche soll ein Fonds zahlen. Auf dem Papier wirkt das wie eine Entlastung für die Liquidität. Vor Gericht kann genau dieses Modell aber als Missbrauch enden.

Für Unternehmer in der Krise ist die Versuchung groß: Löhne weiterzahlen, den Betrieb retten, fällige Ansprüche auslagern. Genau in solchen Situationen zeigt sich aber, wo die Grenze zwischen zulässiger Restrukturierung und unzulässiger Risikoverschiebung verläuft. Die Entscheidung ist arbeitsrechtlich gefallen, ihr Gedanke reicht jedoch weit über Dienstverhältnisse hinaus – bis in Handelsvertreter-, Händler- und Franchise-Strukturen.

Der Plan war einfach: formal beenden, tatsächlich weitermachen

Ein kleiner Familienbetrieb war wirtschaftlich angeschlagen. Um die Liquidität zu schonen, vereinbarten mehrere Arbeitnehmer mit dem Geschäftsführer eine formale Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse. Noch am selben Tag wurden neue Verträge unterschrieben. Die Tätigkeit blieb gleich. Der Arbeitsplatz blieb gleich. Der Betrieb lief weiter.

Der wirtschaftliche Zweck war klar: Ansprüche, die bei einer echten Beendigung normalerweise der Arbeitgeber tragen müsste – etwa Abfertigung oder Kündigungsentschädigung –, sollten nicht den Betrieb belasten, sondern über den Insolvenz-Entgelt-Fonds abgewickelt werden.

Die Arbeitnehmer machten daher Leistungen beim IEF geltend. Sie argumentierten, ihre Dienstverhältnisse seien beendet worden und die Ansprüche deshalb fällig. Das Problem lag allerdings nicht im Wortlaut der Unterlagen, sondern in der tatsächlichen Konstruktion: Es gab keinen echten Bruch, keinen realen Arbeitsplatzverlust und keinen sachlichen Abstand zwischen „Ende“ und „Neubeginn“.

Wo Gerichte misstrauisch werden: gleiche Arbeit, gleicher Platz, neue Unterschrift

Genau solche Gestaltungen prüfen Gerichte nicht bloß formal. Sie fragen, was wirtschaftlich tatsächlich passiert ist. Wenn eine Beendigung nur dazu dient, Zahlungsansprüche gegen einen Dritten auszulösen, obwohl die Beschäftigung nahtlos und unverändert weiterläuft, wird es heikel.

Der OGH hat das in dieser Sache klar benannt: Wer eine Beendigungs-und-Neuvertrags-Konstruktion bewusst nur dafür nutzt, Beendigungsansprüche auf den Insolvenz-Entgelt-Fonds zu verlagern, handelt rechtsmissbräuchlich. Die außerordentliche Revision blieb erfolglos.

Die Entscheidung stammt vom Obersten Gerichtshof; die konkrete OGH-Aktenzahl und das Entscheidungsdatum müssen in der Veröffentlichung präzise angeführt werden, sofern sie in der Entscheidungsanalyse vorliegen. Maßgeblich ist hier weniger ein einzelner Schlagwortsatz als die dahinterstehende Prüfungslogik: Nicht die äußere Form entscheidet, sondern die wirtschaftliche Substanz.

Der entscheidende Prüfstein heißt Fremdvergleich

Das Gericht arbeitete mit einem Gedanken, der auch Unternehmer aus dem Vertriebsrecht vertraut sein sollte: dem Fremdvergleich. Vereinfacht gefragt: Würden unabhängige Dritte in derselben Lage vernünftigerweise genau diese Konstruktion wählen?

Wenn die Antwort nur deshalb „ja“ lautet, weil man Kosten auf einen Fonds, Versicherer, Fördertopf oder Garanten verschieben will, ist das ein Warnsignal. Eine Gestaltung hält dem Fremdvergleich nicht stand, wenn sie wirtschaftlich keinen echten Eigenzweck hat, sondern nur Ansprüche auslösen soll, die ohne die künstliche Gestaltung nicht entstanden wären.

Hinzu kam der Missbrauchsgedanke des Zivilrechts. Rechtsmissbrauch bedeutet: Ein Recht wird nicht zu seinem vorgesehenen Zweck eingesetzt, sondern zweckwidrig ausgenutzt. Dann kann der Anspruch scheitern, obwohl die Form zunächst sauber wirkt.

Besonders bemerkenswert ist die Verschiebung der Verantwortung: Das Gericht stellte nicht nur auf den Arbeitgeber ab. Auch die Arbeitnehmer mussten in dieser atypischen Lage zumutbare, sachgerechte Alternativen wählen, statt an einer missbräuchlichen Kostenverlagerung mitzuwirken.

Warum die Änderungskündigung hier der saubere Weg gewesen wäre

Der OGH verwies auf eine zumutbare Alternative: die Änderungskündigung. Damit ist gemeint, dass ein bestehendes Vertragsverhältnis gekündigt wird, gleichzeitig aber die Fortsetzung zu geänderten Bedingungen angeboten wird. Der wirtschaftliche Anpassungsbedarf wird also offen und nachvollziehbar abgebildet, ohne künstlich Beendigungsansprüche zu produzieren.

Gerade dieser Punkt ist für die Praxis wichtig. Wer eine Restrukturierung wirklich braucht, hat regelmäßig einen legitimen betriebswirtschaftlichen Grund. Dann sollte die Maßnahme genau diesen Grund widerspiegeln: andere Entlohnung, andere Arbeitszeit, anderer Zuschnitt, andere Zuständigkeit. Nicht bloß eine formale Beendigung mit nahtloser identischer Fortsetzung.

Weil weder akuter Zwang noch echter Arbeitsplatzverlust vorlagen, sah der OGH keinen tragfähigen Grund, den IEF in Anspruch zu nehmen. Die Konstruktion war nicht Sanierung durch Vertragsanpassung, sondern Sanierung durch Verlagerung fremder Kosten.

Warum diese Logik auch für Handelsvertreter, Vertragshändler und Franchise zählt

Die Entscheidung stammt aus dem Arbeitsrecht. Der Denkansatz ist für Vertriebsstrukturen aber unmittelbar relevant. Auch dort gibt es immer wieder Modelle, bei denen Verträge formal beendet und sofort neu aufgesetzt werden – oft rund um Gebiete, Provisionen, Investitionszusagen, Boni oder Ausgleichsansprüche.

Wenn etwa ein Handelsvertretervertrag „endet“, der Vertreter aber am nächsten Tag im selben Gebiet, mit denselben Kunden und nahezu denselben Pflichten weitermacht, stellt sich dieselbe Grundfrage: Liegt wirklich eine Zäsur vor oder nur ein taktischer Reset?

Dasselbe gilt für Vertragshändler- und Franchisekonzepte. Wird ein Standort formal geschlossen und unter neuem Vertrag praktisch unverändert fortgeführt, um Abfindungen, Investitionsersatz, Gebietsschutz oder sonstige Ansprüche auszulösen oder zu vermeiden, kann die Konstruktion rechtlich kippen. Dann drohen nicht nur Leistungsversagungen, sondern auch Rückforderungen und Haftungsfragen.


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Dr. Clemens Pichler

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Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien. Er berät Hersteller, Importeure, Handelsvertreter, Vertragshändler und Franchisenehmer in allen Fragen des Vertriebs- und Handelsrechts – von der Vertragsgestaltung über Provisions- und Ausgleichsstreitigkeiten nach § 24 HVertrG bis zu Wettbewerbsverboten und kartellrechtlichen Vertriebsfragen.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten in Vertriebs- und Handelsrechtssachen vertreten und Vertriebsstreitigkeiten vor österreichischen Wirtschaftsgerichten abgewickelt – sowohl auf Hersteller- als auch auf Vertreter-/Händler-Seite.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert.

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