Maskottchen modernisiert, Rechte vergessen: Warum alte Lizenzen bei Packaging, Plüsch und POS plötzlich wertlos sind

Ein paar „technische Anpassungen“ an einer Figur, dann noch schnell auf Verpackungen, 3D-Aufsteller, Plüsch und Social Media ausrollen – und plötzlich drohen Unterlassung, Rückbau, Rechnungslegung und Urteilsveröffentlichung. Genau dieses Risiko unterschätzen viele Unternehmen bei Re-Designs, Merchandising und Vertriebsprojekten mit Werbemitteln.

Ausgangspunkt war ein Schokolademuseum, das sein Maskottchen „Choco & Coco“ überarbeiten ließ. Die Figuren sollten nicht bloß hübscher werden. Sie sollten in der Praxis funktionieren: für Animationen, 3D-Aufsteller, Plüschfiguren, Verpackungen und Online-Werbung. Die Überarbeitung übernahm der Geschäftsführer eines kleinen Illustrations- und Animationsstudios. Später ging er davon aus, das Projekt sei versandet, und verzichtete sogar auf das eher geringe vereinbarte Honorar. Das Museum nutzte die adaptierte Version trotzdem breit weiter.

Als das Studio die Verwendung sah, ging es nicht nur um Geld. Es klagte auf Unterlassung, Beseitigung, Rechnungslegung und Urteilsveröffentlichung; hilfsweise auf angemessenes Entgelt. Das Museum verteidigte sich mit einem in der Praxis typischen Argument: Die Änderungen seien gar kein eigenes Werk, sondern nur technisch bedingte Vereinfachungen. Außerdem habe man ja schon Nutzungsrechte an den ursprünglichen Figuren gehabt. Und das Studio selbst sei gar nicht anspruchsberechtigt.

Wann aus einer „Vereinfachung“ ein neues geschütztes Werk wird

Der wirtschaftlich entscheidende Punkt lag in einer Frage: Was die neue Version bloß handwerkliche Anpassung – oder eine eigenständige kreative Bearbeitung?

Nach §§ 1 und 5 UrhG sind nicht nur Originalwerke geschützt, sondern auch Bearbeitungen, wenn sie eine eigene schöpferische Leistung enthalten. Übersetzt in den Geschäftsalltag: Wer eine Figur so verändert, dass ein neuer ästhetischer Gesamteindruck entsteht, schafft unter Umständen ein eigenes geschütztes Bearbeitungswerk. Dann reicht die alte Lizenz am Ursprungsmotiv nicht automatisch weiter.

Genau das war hier ausschlaggebend. Die Überarbeitung beschränkte sich nicht auf bloße technische Reduktion für „leichtere Animation“. Vielmehr wurden etwa Augenpartien, Proportionen und die gesamte grafische Anmutung so verändert, dass die Figuren eine neue kreative Handschrift erhielten. Das Ergebnis war urheberrechtlich mehr als ein Produktionsschritt. Es war ein eigenes Werk.

Für Unternehmen ist das heikel, weil viele Projekte genau an dieser Stelle entgleisen: Das Marketing spricht von „Refresh“, die Agentur von „Adaption“, die Einkaufsabteilung behandelt alles wie eine normale Grafikleistung. Rechtlich kann aber ein neuer Schutzgegenstand entstehen – mit eigener Rechtekette.

Der teure Irrtum: „Wir haben doch die Figur schon lizenziert“

Eine bestehende Lizenz am ursprünglichen Design schützt nicht automatisch bei jeder späteren Version. Das gilt besonders bei Maskottchen, Verpackungsdesigns, POS-Material, 2D-zu-3D-Umsetzungen und Merchandising.

Der OGH stellte klar: Eine frühere, nicht-exklusive Lizenz an den ursprünglichen Illustrationen deckt die später geschaffene, eigenständige Bearbeitung nicht einfach mit ab. Wer die Bearbeitung nutzen will, braucht auch an dieser Version passende Rechte.

Das ist für Vertriebsstrukturen besonders relevant. In Franchise-Systemen, Händlernetzen oder bei internationalen Roll-outs werden vorhandene Assets ständig angepasst: andere Blickrichtung, reduzierte Linien, andere Farben, 3D-Modell für den Point of Sale, vereinfachte Figur für Social Ads oder Verpackungen. Jede dieser Maßnahmen kann die Schwelle von bloßer Ausführung zur geschützten Bearbeitung überschreiten.

Wenn dann die Zentrale annimmt, die Alt-Lizenz decke schon alles, entsteht ein klassischer IP-Schaden: Produkte sind draußen, Displays stehen im Handel, Online-Kampagnen laufen – und die Rechte an der neuen Version fehlen.

Warum auch die GmbH klagen konnte

Spannend war auch die Frage, wer überhaupt Ansprüche geltend machen durfte. Die kreative Leistung stammte vom Geschäftsführer des Studios persönlich. Geklagt hat aber die Gesellschaft.

Der OGH akzeptierte, dass die Nutzungsrechte konkludent, also schlüssig, auf das Studio übergingen. Das ist in Agentur- und Studio-Konstellationen praxisnah: Wenn die Gesellschaft nach außen auftritt, Leistungen anbietet, abrechnet und der schöpferisch tätige Geschäftsführer die Rechtewahrnehmung durch die GmbH mitträgt, kann die Rechteübertragung auch ohne ausdrückliche Einzelklausel anerkannt werden.

Für Kreativunternehmen ist das hilfreich. Für Auftraggeber ist es kein Freifahrtschein. Denn die Frage, ob eine Rechtekette intern funktioniert, ersetzt nicht die eigene Pflicht, sich die erforderlichen Nutzungsrechte sauber einräumen zu lassen.

Der OGH zog eine klare Linie – mit harten Folgen für die Nutzung

Der Oberste Gerichtshof bestätigte, dass die adaptierte Fassung von „Choco & Coco“ ein eigenständiges Bearbeitungswerk ist und dass die Nutzungsrechte daran nicht beim Museum lagen. Daraus folgten die urheberrechtlichen Ansprüche des Studios. Die Entscheidung erging zu 4 Ob 115/24d vom 22.10.2024.

Rechtlich stützten sich die Ansprüche vor allem auf das Urheberrechtsgesetz:

  • § 81 UrhG: Unterlassung. Wer ein Werk ohne Recht nutzt, kann auf sofortige Unterlassung geklagt werden.
  • §§ 82 f UrhG: Beseitigung. Rechtsverletzende Verwendungen müssen entfernt oder rückgängig gemacht werden.
  • § 87a UrhG: Rechnungslegung. Der Verletzer muss offenlegen, in welchem Umfang das Werk genutzt wurde.
  • § 85 UrhG: Urteilsveröffentlichung. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Urteil veröffentlicht werden – oft mit erheblichem Reputationsschaden.

Besonders unangenehm: Wer Einwände gegen einzelne Rechtsfolgen, etwa gegen die Urteilsveröffentlichung, nicht rechtzeitig und substantiiert schon in erster Instanz erhebt, kommt später häufig nicht mehr damit durch. Prozessualer Schlendrian wird im Immaterialgüterrecht schnell teuer.

Wo das im Vertrieb und Marketing praktisch explodiert

Wenn Sie als Unternehmer gerade ein Re-Design Ihrer Marke planen, betrifft Sie das Thema oft früher als gedacht.

Erstens: Packaging und POS. Ein modernisiertes Maskottchen auf Faltschachteln, Regalschildern, Displays oder Shop-Dekorationen ist keine bloße Nebenverwendung. Sobald die neue Gestaltung ohne gesicherte Rechtekette ausgerollt wird, droht nicht nur eine Geldforderung, sondern ein Rückbau im Markt.

Zweitens: Merchandising. Plüschfiguren, Tassen, Sammelartikel oder 3D-Figuren brauchen regelmäßig weitergehende Rechte als eine bloße Printnutzung. Die Übertragung von 2D auf 3D ist oft gerade jener Schritt, bei dem neue kreative Leistungen entstehen und zusätzliche Rechte erforderlich sind.

Drittens: Franchise und Vertriebspartner. Wenn Händler, Franchisenehmer oder Landesgesellschaften bestehende Werbemittel „lokal anpassen“, kann schnell eine nicht freigegebene Bearbeitung entstehen. Ohne klare vertragliche Regeln haften dann nicht nur die Gestalter, sondern oft auch jene Unternehmen, die die Materialien verwenden oder weitergeben.

Viertens: Online- und Auslandsnutzung. Was ursprünglich für einen begrenzten Zweck gedacht war, landet plötzlich auf Websites, in Social Media, Newslettern, Amazon-Listings oder Exportverpackungen. Der tatsächliche Nutzungsumfang sprengt dann den ursprünglich gedachten Lizenzrahmen.

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Dr. Clemens Pichler

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Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien. Er berät Hersteller, Importeure, Handelsvertreter, Vertragshändler und Franchisenehmer in allen Fragen des Vertriebs- und Handelsrechts – von der Vertragsgestaltung über Provisions- und Ausgleichsstreitigkeiten nach § 24 HVertrG bis zu Wettbewerbsverboten und kartellrechtlichen Vertriebsfragen.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten in Vertriebs- und Handelsrechtssachen vertreten und Vertriebsstreitigkeiten vor österreichischen Wirtschaftsgerichten abgewickelt – sowohl auf Hersteller- als auch auf Vertreter-/Händler-Seite.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert.

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