Pichler Rechtsanwalt GmbH

Manipuliertes Produkt, verkauft im Ausland: Warum Sie plötzlich vor Gerichten im Absatzland stehen

Startseite  •  Aktuelles  •  06.08.2026

Der Softwarefehler wird in Deutschland eingebaut, der Prozess landet in Österreich: Genau diese Verlagerung des Prozessrisikos trifft Hersteller und Vertriebssysteme oft später als der eigentliche Produktskandal.

Für Unternehmen im grenzüberschreitenden Vertrieb ist das keine akademische Zuständigkeitsfrage. Es geht um Rückabwicklung, Schadenersatz, Prozesskosten und die unangenehme Erkenntnis, dass der Endkunde den Hersteller nicht zwingend dort klagt, wo produziert wurde. Sondern dort, wo der wirtschaftliche Schaden bei ihm spürbar geworden ist: im Absatzmarkt.

Ein Diesel, ein Händler, ein Hersteller – und die Frage: Wo darf geklagt werden?

Ausgangspunkt war der Kauf eines Diesel-Pkw im Jahr 2011 bei einem österreichischen Vertragshändler. Produziert worden war das Fahrzeug von einem Hersteller in Deutschland. Jahre später kam ans Licht, dass die Motorsoftware Abgaswerte manipulierte. Für den Käufer war das nicht bloß ein technisches Detail. Aus seiner Sicht hatte er ein Fahrzeug erworben, das weniger wert war als angenommen.

Er wollte den Kauf wegen Irrtums anfechten und verlangte die Rückabwicklung beziehungsweise Schadenersatz. Geklagt wurde nicht nur gegen den heimischen Händler, sondern auch gegen den deutschen Hersteller. Der zentrale Hebel: Der Schaden sei dort eingetreten, wo das Auto übernommen wurde – also in Österreich.

Der Hersteller hielt dagegen. Wenn eine Software in Deutschland entwickelt oder eingebaut worden sei, dann müsse auch dort geklagt werden. Das Rekursgericht sah das anders. Am Ende bestätigte der Oberste Gerichtshof diese Linie, nachdem der Europäische Gerichtshof vorab die unionsrechtliche Zuständigkeitsfrage geklärt hatte.

Nicht der Einbaufehler zählt zuerst – sondern der Moment, in dem Geld gegen Minderwert getauscht wird

Die juristisch und wirtschaftlich spannende Pointe liegt in der Unterscheidung zwischen Fehlerursache und Schadenseintritt. Der technische Mangel entsteht beim Hersteller, etwa durch Entwicklung, Freigabe oder Einbau einer unzulässigen Software. Der wirtschaftliche Schaden des Käufers realisiert sich aber erst später: in dem Moment, in dem er ein mangelhaftes Produkt zu einem Preis übernimmt, der diesen Mangel nicht abbildet.

Genau das verschiebt den Fokus. Nicht der Ort der Produktion entscheidet zwingend über die Zuständigkeit. Entscheidend sein kann jener Ort, an dem der Käufer das Fahrzeug erhält und damit den konkreten Vermögensnachteil erleidet.

Für Hersteller mit Händlernetz ist das brisant. Denn der Absatzmarkt wird dadurch nicht nur Verkaufsgebiet, sondern potenziell auch Gerichtsstand für deliktische Ansprüche.

Welche Regel dahintersteht – und warum sie für Vertriebsmodelle so relevant ist

Rechtlich ging es um Art. 7 Nr. 2 EuGVVO. Diese Bestimmung regelt bei unerlaubten Handlungen die internationale Zuständigkeit innerhalb der EU. Geklagt werden kann am Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht.

Der Knackpunkt ist seit Jahren derselbe: Was ist dieser Ort genau? Der Handlungsort kann dort liegen, wo die schädigende Handlung gesetzt wurde. Der Erfolgsort liegt dort, wo der Schaden eintritt. Bei Produktfällen mit grenzüberschreitendem Vertrieb fallen diese Orte oft auseinander.

Der EuGH stellte klar: Wenn der Käufer ein mangelhaftes Fahrzeug zu einem überhöhten Preis erwirbt, liegt der Primärschaden dort, wo er das Fahrzeug kauft oder übernimmt und sich die Wertminderung in seinem Vermögen niederschlägt. Der OGH schloss sich dieser Linie an.

Die Entscheidung des OGH erging zu 4 Ob 76/22v vom 23.11.2022. Sie folgt der Vorabentscheidung des EuGH zur Frage des Erfolgsorts bei deliktischen Ansprüchen wegen eines manipulierten Fahrzeugs.

Was der OGH damit praktisch festzurrt

Der OGH bestätigt, dass bei behaupteter Wertminderung eines Fahrzeugs durch eine manipulative Software der Schaden nicht schon am Produktionsort „fertig“ ist. Maßgeblich ist vielmehr, wo der Käufer den wirtschaftlichen Nachteil tatsächlich erleidet. Bei einem in Österreich übernommenen Fahrzeug können daher österreichische Gerichte für deliktische Ansprüche gegen den ausländischen Hersteller zuständig sein.

Das ist für Vertriebssysteme deshalb heikel, weil sich die Prozessfront erweitert. Der Hersteller kann sich nicht darauf verlassen, nur an seinem Sitz oder Produktionsort in Anspruch genommen zu werden. Wer über Vertragshändler, Importeure oder Franchisenehmer in andere EU-Staaten verkauft, trägt damit auch ein höheres Verfahrensrisiko in diesen Märkten.

Vier Situationen, in denen die Entscheidung für Ihr Geschäft sofort relevant wird

Erstens: Wenn Sie als Hersteller Produkte mit Software, Telematik oder digitalen Steuerungen über ausländische Händler vertreiben. Sobald ein systemischer Fehler im Raum steht, ist nicht nur die Produkthaftung ein Thema, sondern auch die Frage, in welchen Staaten Ansprüche gebündelt geltend gemacht werden können.

Zweitens: Wenn Sie als Vertragshändler importierte Waren an Endkunden verkaufen. Dann sitzen Sie häufig an der ersten Front, obwohl die eigentliche Ursache beim Produzenten liegt. Ohne saubere Freistellungs- und Informationsklauseln tragen Händler schnell Verteidigungskosten, Rückabwicklungsaufwand und Reputationsschäden mit.

Drittens: Wenn Ihr Franchise- oder Vertriebssystem auf einheitlichen Produktstandards beruht. Ein Serienmangel bleibt nicht lokal. Sobald derselbe Fehler in mehreren Absatzstaaten auftaucht, entstehen parallele Verfahren, unterschiedliche Prozessstrategien und hoher Koordinationsdruck.

Viertens: Wenn ein Rückruf, ein Compliance-Vorfall oder ein Behördenverfahren droht. Dann entscheidet nicht nur die technische Lösung, sondern die Geschwindigkeit der rechtlichen und vertrieblichen Reaktion. Wer Händler zu spät informiert, produziert Folgeprobleme: Kundenbeschwerden, Deckungsstreit mit Versicherern und uneinheitliche Kommunikation am Markt.

Welche Vertragsklauseln jetzt auf den Prüfstand gehören

Vertriebs- und Händlerverträge sollten klar regeln, wer bei Produktmängeln welche Kosten trägt. Dazu gehören Rückrufkosten, Rechtsverteidigung, Gutachten, interne Prüfaufwände und Schadenersatzzahlungen. Fehlt diese Aufteilung, beginnt die Auseinandersetzung oft innerhalb der Lieferkette, noch bevor der Kundenprozess abgeschlossen ist.

Ebenso wichtig sind Freistellungsklauseln. Der Händler will wissen, ob ihn der Hersteller bei Ansprüchen von Endkunden wirtschaftlich absichert. Der Hersteller will umgekehrt sicherstellen, dass lokale Verkaufsfehler, eigene Werbeaussagen oder unsachgemäße Nachrüstungen nicht ungefiltert bei ihm landen.

Gerichtsstands- und Schiedsklauseln sind nützlich, aber keine Vollkaskolösung. Für deliktische Ansprüche von Endkunden und erst recht im Verbraucherkontext lassen sich Verfahren im Kundenstaat häufig nicht einfach „wegvereinbaren“. Wer hier auf Standardklauseln vertraut, unterschätzt das Risiko.


Probleme im Vertriebsrecht? Wir beraten Sie.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien berät Hersteller, Importeure, Handelsvertreter, Vertragshändler und Franchisenehmer in allen Fragen des Vertriebs- und Handelsrechts. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.

Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt · Vertriebsrecht, Handelsvertreterrecht & Wirtschaftsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien. Er berät Hersteller, Importeure, Handelsvertreter, Vertragshändler und Franchisenehmer in allen Fragen des Vertriebs- und Handelsrechts – von der Vertragsgestaltung über Provisions- und Ausgleichsstreitigkeiten nach § 24 HVertrG bis zu Wettbewerbsverboten und kartellrechtlichen Vertriebsfragen.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten in Vertriebs- und Handelsrechtssachen vertreten und Vertriebsstreitigkeiten vor österreichischen Wirtschaftsgerichten abgewickelt – sowohl auf Hersteller- als auch auf Vertreter-/Händler-Seite.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert.

📍 Adresse 1010 Wien
✉ E-Mail office@anwaltskanzlei-pichler.at
🔗 Web rechtsanwalt-vertriebsrecht.at
📞 Telefon 01/513 07 00

Kontakt

Erstberatung anfragen

60 Minuten persönliches Gespräch in der Kanzlei Wien oder per Videokonferenz. Rechtsschutz oder Selbstzahler. Ein Mandatsverhältnis kommt durch die Anfrage noch nicht zustande, es entstehen Ihnen keine Kosten.

Telefon: +43 1 513 07 00
E-Mail: wien@anwaltskanzlei-pichler.at

WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner