Persönlich für den GmbH-Kredit gebürgt – und dann kein Regress? Der OGH zieht beim Eigenkapitalersatz eine harte Linie

Die Unterschrift unter eine Gesellschafter-Garantie dauert oft nur wenige Minuten. Wenn die GmbH wirtschaftlich schon kippt, kann genau diese Unterschrift aber zum Einbahn-Ticket werden: Die Bank greift auf den Gesellschafter zu, und gegen die eigene Gesellschaft gibt es vorerst keinen Rückgriff.

Gerade in Umschuldungen, bei neuen Kreditlinien oder bei Lieferantenkrediten passiert das regelmäßig. Der Gesellschafter-Geschäftsführer will „rasch helfen“, die Finanzierung retten und den operativen Betrieb stabilisieren. Wirtschaftlich fühlt sich das wie eine Überbrückung an. Rechtlich kann es eine eigenkapitalersetzende Leistung sein – mit gravierenden Folgen für denjenigen, der die Sicherheit stellt.

Wenn Hoffnung auf bessere Zahlen rechtlich nicht reicht

Die Ausgangslage war typisch für viele mittelständische Strukturen: Eine GmbH brauchte im Zuge einer Umschuldung zusätzliche Absicherung gegenüber der Bank. Ein Gesellschafter stellte dafür persönlich eine Garantie bzw. Sicherheit. Das Ziel war klar: Finanzierung sichern, Luft verschaffen, Geschäftsbetrieb fortführen.

Das Problem lag in den Zahlen. Die Gesellschaft war rechnerisch überschuldet. Eine belastbare Fortbestehensprognose gab es nicht. Später wurde die GmbH insolvent. Der Gesellschafter wollte sich gegen die Inanspruchnahme wehren beziehungsweise nach Zahlung bei „seiner“ Gesellschaft Regress nehmen. Sein Argument: Die Krise sei damals nicht klar erkennbar gewesen, außerdem habe man auf bald bessere Zahlen hoffen dürfen.

Genau an diesem Punkt wird das Eigenkapitalersatzrecht scharf. Denn es fragt nicht zuerst danach, ob der Gesellschafter subjektiv optimistisch war. Es fragt, ob die Krise objektiv bereits vorlag.

Warum eine Garantie plötzlich wie Eigenkapital behandelt wird

Das Eigenkapitalersatz-Gesetz, kurz EKEG, soll verhindern, dass Gesellschafter in der Krise formal wie normale Kreditgeber auftreten, wirtschaftlich aber ihr unternehmerisches Risiko auf andere abwälzen. Wer einer Gesellschaft in der Krise Finanzierung verschafft, sie absichert oder für sie einsteht, soll nicht besser stehen als jemand, der echtes Eigenkapital zuführt.

Der Grundgedanke ist einfach: In gesunden Zeiten darf ein Gesellschafter Darlehen geben oder Sicherheiten stellen. In der Krise soll er nicht Gläubigerrisiko vermeiden, sondern Unternehmerverantwortung tragen. Deshalb werden bestimmte Finanzierungen und Sicherheiten wie Eigenkapital behandelt.

Besonders brisant ist das bei Garantien, Bürgschaften, Pfandrechten und ähnlichen Sicherheiten. Der Drittgläubiger – also etwa die Bank oder ein Lieferant – darf sich aus dieser Sicherheit befriedigen. Zahlt der Gesellschafter, kann er sich nicht einfach bei der Gesellschaft schadlos halten. Sein Regress ist bis zur Sanierung gesperrt.

Die entscheidende Frage lautet nicht: „Wusste ich das?“ – sondern: „War die GmbH objektiv in der Krise?“

Der OGH hat genau diese Linie bestätigt: Für die Anwendung des EKEG kommt es auf das objektive Vorliegen der Krise an. Maßgeblich sind also die wirtschaftlichen Tatsachen, nicht die persönliche Einschätzung des Gesellschafters.

Objektive Krise bedeutet insbesondere Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung im Sinn der Insolvenzordnung. Überschuldung liegt vereinfacht gesagt dann vor, wenn rechnerisch negatives Eigenkapital besteht und keine positive Fortbestehensprognose vorliegt. Genau diese Fortbestehensprognose muss belastbar, nachvollziehbar und zeitnah sein. Bloßes Hoffen auf bessere Umsätze, neue Aufträge oder einen später günstigeren Jahresabschluss genügt nicht.

Der OGH betonte dabei auch einen in der Praxis oft unterschätzten Punkt: Auf spätere, zum Zeitpunkt der Garantie noch gar nicht vorliegende Abschlüsse oder Zahlen darf man sich nicht stützen. Wer heute eine Gesellschaftersicherheit abgibt, muss die Krisenfrage mit den heute verfügbaren, objektiven Daten beantworten.

Die Entscheidung erging unter der OGH-Aktenzahl 6 Ob 232/23d vom 20.12.2023.

Was der OGH dem Gesellschafter damit faktisch sagt

Die Botschaft ist wirtschaftlich hart, aber klar: Wenn Sie als Gesellschafter in der Krise für die Verbindlichkeiten Ihrer GmbH einstehen, ersetzen Sie mit Ihrer privaten Bonität fehlendes Eigenkapital der Gesellschaft. Der Kreditgeber bekommt zusätzlichen Schutz. Sie selbst bekommen dafür keinen schnellen Rückweg.

Vertragsklauseln helfen hier nur sehr eingeschränkt. Vereinbarungen, wonach der Gläubiger zuerst die Gesellschaft in Anspruch nehmen müsse oder ein Rückgriff des Gesellschafters gesichert sei, stoßen am zwingenden Recht des EKEG an ihre Grenzen. Das Gesetz will gerade verhindern, dass die Krisenfinanzierung über Vertragsgestaltung an den Gläubigerschutzregeln vorbeigeschleust wird.

Vier Situationen, in denen das Thema sofort teuer werden kann

Erstens: Bei Umschuldungen mit persönlicher Gesellschaftergarantie. Wenn die Bank eine Prolongation oder neue Linie nur gegen persönliche Sicherheit gewährt, muss vor der Unterschrift geprüft werden, ob bereits eine Krise im EKEG-Sinn vorliegt.

Zweitens: Bei Lieferantenkrediten in Vertriebssystemen. Wenn etwa eine Vertriebsgesellschaft, ein Distributor oder ein Franchisenehmer verlängerte Zahlungsziele erhält und der Gesellschafter dafür haftet, kann dieselbe Problematik entstehen. Gerade im Vertriebsalltag werden solche Sicherheiten oft „nebenbei“ vereinbart.

Drittens: Bei Patronatserklärungen und gruppeninternen Sicherheiten. In Konzernen werden schwächelnde Tochtergesellschaften häufig über Garantien oder Cash-Pool-Strukturen gestützt. Sobald die Tochter objektiv in der Krise ist, greifen EKEG, Insolvenzrecht und Kapitalerhaltungsregeln ineinander.

Viertens: Wenn eine bereits abgegebene Sicherheit „plötzlich“ schlagend wird. Viele Gesellschafter erkennen das Risiko erst dann, wenn die Bank Zahlung verlangt. Zu diesem Zeitpunkt ist der Regress gegen die Gesellschaft oft genau dort blockiert, wo man ihn wirtschaftlich am dringendsten bräuchte.

Welche Unterlagen vor einer Garantie auf den Tisch müssen

  • Aktuelle Liquiditätslage: Reicht die Liquidität für fällige Verbindlichkeiten in den nächsten Wochen und Monaten?
  • Eigenkapitalstatus: Liegt rechnerische Überschuldung vor oder droht sie bereits?
  • Fortbestehensprognose: Gibt es eine datierte, nachvollziehbare und belastbare positive Prognose?
  • Finanzierungszweck: Dient die Sicherheit echter Sanierung oder nur der kurzfristigen Verlängerung eines bereits gescheiterten Modells?
  • Alternativen: Kommt statt Garantie eine echte Eigenkapitalzufuhr, ein sauber gestalteter Rangrücktritt oder eine Kapitalmaßnahme in Betracht?
  • Interne Freigabe: Wurde die Entscheidung mit CFO, Steuerberater und rechtlicher Prüfung dokumentiert?

Wer diese Punkte nicht vorab klärt, handelt oft mit zu viel Tempo und zu wenig Dokumentation. Genau das rächt sich später im Streitfall.

FAQ: Was Unternehmer und Gesellschafter dazu wirklich googlen

Kann ich als Gesellschafter für einen GmbH-Kredit bürgen und mir das Geld später einfach zurückholen?

Nicht immer. Wenn die GmbH bei Abgabe der Bürgschaft oder Garantie objektiv in der Krise war, kann die Sicherheit eigenkapitalersetzend sein. Dann ist Ihr Regress gegen die Gesellschaft bis zur Sanierung gesperrt. Sie zahlen also unter Umständen zuerst selbst und bleiben wirtschaftlich sitzen.

Reicht es, wenn ich die Krise gar nicht erkannt habe?

Nein, darauf kommt es nach der OGH-Linie nicht entscheidend an. Maßgeblich ist, ob die Krise objektiv vorlag, also etwa Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit. Subjektiver Optimismus, interne Hoffnung oder unklare Bauchgefühle helfen nicht, wenn die Kennzahlen bereits gegen die Gesellschaft sprechen.

Was ist eine positive Fortbestehensprognose überhaupt?

Das ist keine bloße Erwartung, dass „es schon wieder wird“. Gemeint ist eine nachvollziehbar dokumentierte Prognose, dass das Unternehmen überwiegend wahrscheinlich fortgeführt werden kann und finanziell tragfähig bleibt. Sie muss auf konkreten Daten beruhen, zeitnah erstellt sein und darf nicht bloß spätere Wunschzahlen vorwegnehmen.

Hilft eine Vertragsklausel, dass die Bank zuerst die GmbH klagen muss?

Im Krisenfall oft nicht. Das EKEG ist zwingendes Recht und schützt die Gläubigerstruktur gerade in der Unternehmenskrise. Wenn eine Sicherheit eigenkapitalersetzend ist, kann der Drittgläubiger regelmäßig direkt auf die Sicherheit zugreifen. Der Gesellschafter kann sich nicht darauf verlassen, dass vertragliche Umwege ihn schützen.

Was vor der nächsten Umschuldung geklärt sein sollte

Wer als Gesellschafter eine GmbH in schwieriger Lage stützen will, sollte die wirtschaftliche Realität vor die Vertragsunterschrift stellen. Entscheidend ist nicht, ob die Maßnahme gut gemeint war. Entscheidend ist, ob die Gesellschaft im Zeitpunkt der Sicherheitsbestellung objektiv noch tragfähig war oder bereits in der Krise steckte.


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Dr. Clemens Pichler

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Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien. Er berät Hersteller, Importeure, Handelsvertreter, Vertragshändler und Franchisenehmer in allen Fragen des Vertriebs- und Handelsrechts – von der Vertragsgestaltung über Provisions- und Ausgleichsstreitigkeiten nach § 24 HVertrG bis zu Wettbewerbsverboten und kartellrechtlichen Vertriebsfragen.

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Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert.

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